Gesamtrevision Zonenplan Unterägeri
Zug
Document
- Numer
- 000.1
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde (Gde.)
- En vigur dapi
- 12-08-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan BO.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan BO.pdf
Regierungsrat
Kanton Zug
Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 12. August 2008 ek
1 4. AUG. ZOOS
Versandt am
Gemeindeaufsicht Ortsplanung der Einwohnergemeinde Unterägeri a)
. Bauordnung vom 24. Februar 2008 (Gesamtrevision)
b)
Ganzen Text zeigen
Zonenplan vom 24. Februar 2008 (Gesamtrevision)
c)
Gefahrenzonenplan vom 24. Februar 2008
Kantonale Genehmigungen
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 3 Abs. 3 und § 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 2 6. Novem ber 1998, beschliesst:
1.
Folgende an der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 beschlossene Bauvorschriften der Gemeinde Unterägeri werden mit Auflagen gemäss Ziff. 2 genehmigt:
2.
a)
Bauordnung
b)
Zonenplan
c)
Gefahrenzonenplan
Die Auflagen lauten zusammengefasst: a)
Zonenplan; Auflagen gemäss Bst. F a) betreffend Kantonales Naturschutzgebiet "Vorderes Hürital" Seeuferschutzzone Grundwasserschutzzone
b)
Formalien; Auflagen gemäss Bst. F b) und c) betreffend Einreichung der digitalen raumbezogenen Daten innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei der GIS- Fachstelle des Kantons Nachreichung der bereinigten Dokumente (Bauordnung, Zonenplan, Gefah renzonenplan) innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses beim Amt für Raumplanung
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der ersten Pu blikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 630 1 Zug, schriftlich Verwaltungs gerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu be zeichnen. Die Beweis_mittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ab lauf der Beschwerdefrist treten die nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochte nen Sauvorschriften (Bauordnung, Zonenplan, Gefahrenzonenplan) in Kraft.
Seite 2/6
4.
Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 bis 3 dieses Entscheides zweimal im Amts blatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.
5.
Mitteilung an: Gemeinderat Unterägeri, Postfach 79, 63 14 Unterägeri (Beilagen: je 4 Ex. Bauord nung, Zonenplan, Gefahrenzonenplan) Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug, c/o Amt für Fischerei und Jagd Direktion des lnnern Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion Baudirektion Grundbuch- und Vermessungsamt Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd
'
Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Gebäudeversicherung des Kantons Zug Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung, GIS und Administration
.)Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilagen: je 3 Ex. Bau ordnung, Zonenplan, Gefahrenzonenplan; 4 Ex. Beschluss des Regierungsrates)
Joachim Eder Landammann
Seite 3/6
A.
Die Gemeinde Unterägeri hat ihre Ortsplanung aus dem Jahre·1989, bestehend aus dem
Teilrichtplan Siedlung und Landschaft und dem Teilrichtplan Verkehr sowie der Bauordnung und dem Zonenplan vollständig überarbeitet. Die neue Ortsplanung besteht aus einem Richt plan Siedlung und Landschaft (Karte und Text), einem Richtplan Verkehr (Karte und Text), ei ner Bauordnung (SO) und einem Zonenplan sowie einem Gefahrenzonenplan. B.
Die Baudirektion hat die Dokumente der Ortsplanung am 9. Oktober 2007 vorgeprüft Sie
erklärte im Vorprüfungsbericht, dass es sich um ein sehr gutes Planwerk handle. Die Planung sei zweckmässig und pragmatisch. Dennoch mussten diverse Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise festgehalten werden. C.
Die überarbeitete Bauordnung, der überarbeitete Zonenplan sowie der Gefahrenzonen
plan wurden erstmals am 12. und 19. Oktober 2007 im Amtsblatt publiziert und vom 15. Okto ber bis 15. November 2007 öffentlich aufgelegt. Anlässlich der öffentlichen Auflage wurde eine Einwendungen gegen die Bauordnung eingereicht. Mit Botschaft zur Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 hat der Gemeinderat die Stimmberechtigten über die Einwendung informiert und dazu Stellung genommen. Der Souverän hat an der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 die Bauordnung, den Zonenplan sowie Gefahrenzonenplan mit einem Ja-Anteil von 63,6% beschlossen. Ferner wurden mit 5 1,4% die Zonenplananpassungen Südhang und mit 63, 1% die Zonenplananpassungen Rain angenommen. Die Publikation des Urnenabstim mungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 4. und 11. März 2008, die öffentliche Auflage des Beschlusses fand vom 7. bis 26. März 2008 statt. Gegen den Beschluss der Urnenabstimmung wurden keine Beschwerden erhoben. D.
Mit Schreiben vom 24. April 2008 reichte der Gemeinderat Unterägeri die Bauordnung,
den Zonenplan und den Gefahrenzonenplan zur Genehmigung ein. Gernäss § 42 Planungs und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 72 1. 1 1) sowie § 3 6 Abs. 1 Ziff. 2 Gemein degasatz vom 4. September 1980 (GG; BGS 17 1. 1) bedürfen allgemein verbindliche Gemein dereglemente zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kantons. Diese Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Genehmigungsvorbehalt verpflichtet dem nach den Kanton zu prüfen, ob die vorliegenden Bauvorschriften und Pläne der Gemeinde Un terägeri den rechtsstaatliehen Prinzipien der Bundes- und der Kantonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes- und der kantonalen Gesetze entsprechen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Recht- und Zweckmässigkeit. Hinsichtlich der Bedeutung der Genehmigung ist jedoch zu beachten, dass diese nur vorläufi ger und relativ summarischer Natur ist; ihr Charakter ist anders als derjenige der Überprüfung im konkreten Einzelfall (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 380/38 1). Die Überprüfung eines konkreten Anwendungsaktes im Be schwerdeverfahren bleibt daher vorbehalten. E.
Die neue Ortsplanung entspricht den Vorgaben des kantonalen Richtplanes. Die nach
kantonalem Richtplan möglichen Kapazitäten betragen 9'300 Einwohner. Der Zonenplan weist ein Fassungsvermögen von 8'800 Einwohnern aus. Die Gemeinde schöpft mit der neuen Ortsplanung das Richtplan-Potential um 500 Einwohnern nicht aus. F.
Die Prüfung auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem
eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem RPG und dem PBG, ergab, dass die Planwerke mit Änderungen und Auflagen genehmigt werden können. Der Regierungsrat
Seite 4/6
wird deshalb ersatzweise den Zonenplan aus Gründen der Dringlichkeit oder Offenkundigkeit gestützt auf § 39 Abs. 1 Ziff. 3 GG im Rahmen von Auflagen nachfolgend korrigieren (Ruch, Kommentar RPG, Art. 2 6, Rz.18). a)
Zonenplan Kantonales Naturschutzgebiet "Vorderes Hürital" Im Gebiet lllenberg stimmt die Abgrenzung des Naturschutzgebietes nach Osten nicht überein mit dem kantonalen Schutzplan vom 1.9.1993. Die Grenze liegt beim Tier bachwald ca. 50 m weiter hangaufwärts. Auflage:
Die Abgrenzung der kantonalen Naturschutzgebiete ist gernäss den verbindlichen Schutzplänen zu übertragen. Seeuferschutzzone Im Bereich der Hüribachmündung ist die Abgrenzung der Seeuferschutzzone falsch. Im Bereich Bergwald fehlt d ie Seeuferschutzzone Auflage:
Die Seeuferschutzzone ist korrekt darzustellen. Grundwasserschutzzone Die Schutzzone Fürschwand/Oberbrämen entspricht nicht mehr dem aktuellsten Stand (siehe Z UGIS). Auflage:
Im Zonenplan ist die Abgrenzung der Grundwasserschutzzone Fürschwand/ Oberbrämen dem neuesten Stand anpassen. b)
GIS-Daten Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs- und Ge nehmigungsverfahrens bilden (§ 74 Abs. 2 PBG). Die GIS-Daten des genehmigten Zonenplanes sind derart aufzubereiten, dass sie für das Intranet Z UGIS und das In ternet Z UG MAP eingesetzt werden können. Sämtliche Attributdaten sind in die Da
t
tenbank abzufüllen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde das entsprechende Daten
\
modell bei der GIS-Fachstelle zu beziehen. Auflage:
lnnert 3 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses ist der GIS-Fachstelle die mit sämtlichen Attributdaten gefüllte Datenbank zuzustellen. c)
Nachführung Der Zonenplan ist aufgrund der Auflagen anzupassen. Auflage:
Dem Amt für Raumplanung sind innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlus ses folgende nachgeführten Dokumente einzureichen: Zonenplan 1 :5'000 (3fach) Bauordnung (3fach) G.
Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung (Bauordnung, Zonenplan, Gefahren-
zonenplan) ist die Genehm igung der am 20. Februar 2008 vom Gemeinderat Unterägeri be schlossenen kommunalen Richtpläne "Siedlung und Landschaft" und " Verkehr" (Richtplantexte, Richtplankarte) durch das Amt für Raumplanung zu eröffnen. Der Gemeinderat unterbreitet gemeindliche Richtpläne der Baudirektion zur Genehmigung (§
. t;.•
..,
i
Seite 5/6
43 PBG). In Anwendung von Ziff. 2 Bst. d der Verfügung der Baudirektion über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion [... ] vom 12. Mai 2003 (BGS 153.74 1) ist das Amt für Raumplanung für die Genehmigung der Richtpläne zuständig.
Anhang: Übersicht der Auflagen zum Zonenplan
\.
(
Seite 6/6
Anhang: Übersicht der Auflagen zum Zonenplan
Kantonales Naturschutzgebiet "Vorderes Hüi-ital" Auflage:
Die Abgrenzung der kantonalen Naturschutzgebiete ist gemäss den verbindlichen Schutzplänen zu übertragen. Seeuferschutzzone Auflage:
Die Seeuferschutzzone ist korrekt darzustellen. Grundwasserschutzzone Auflage:
Im Zonenplan ist die Abgrenzung der Grundwasserschutzzone Fürschwand/ Oberbrämen dem neuasten Stand anpassen.
Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan_Weitere Bemerkungen.pdf
Baudirektion . i
Kanton Zug
Baudirektion. Postfach 6301 Zug
Gemeinderat Unterägeri Postfach 79 6314 Unterägeri
Versandt am:
Z 0. AU6. 2008
T direkt 041 728 54 88
[email protected] Zug, 12.Augu�2008 11024
Ortsplanungsrevision - Genehmigung: weitere Bemerkungen Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Herren Gemeinderäte
Mit Beschluss vom 12. August 2008 hat der Regierungsrat die Bauordnung, den Zonenplan sowie den Gefahrenzonenplan mit Auflagen genehmigt. Das Amt für Raumplanung hat am 12. August 2008 die Richtpläne "Siedlung und Landschaft" und "Verkehr" (Richtplankarten sowie Richtplantext) mit einer Anderung und mit Auflagen genehmigt. ln beiden Dokumenten werden grundsätzlich nur die Änderungen und Auflagen beschlossen. Im Rahmen des Genehmigungs verfahrens haben wir aber auch weitere Punkte zu bemerken, die wir Ihnen mit diesem separa ten Schreiben zur Kenntnis bringen. Die nachfolgenden Ausführungen zu den Planungs•
-
·
dokumenten stellen deren erfolgte Genehmigungen durch den Regierungsrat und das Amt für Raumplanung nicht in Frage, sondern geben aus der Vorprüfung einige Überlegungen wieder, die bei einer späteren Auslegung der Bestimmungen von Interesse sein können. Die Punkte haben materiell keine Folgen. Sie dienen der besseren Lesbarkeit und sollen Rechtsunsicher heiten verhindern. Wir empfehlen deshalb, die Punkte bei Gelegenheit umzusetzen.
1
Richtplan
1.1
Naherholung
ln der Gemeinde Unterägeri sind in den letzten Jahren verschiedene Nordic-Walkingstrecken geschaffen und signalisiert worden. Im entsprechenden Richtplan Siedlung und Landschaft fehlen jedoch diese Infrastrukturen der Naherholung. Die Gemeinde sollte prüfen, ob sie diese Naherholungsinfrastruktur nicht auch in den Richtplan aufnehmen soll.
Postfach, 6301 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09
www.zug.ch/baudirektion
Seite 2/6
1.2
Öffentlicher Verkehr
Die Absicht, zusammen mit der Gemeinde Oberägeri die EinfOhrung eines Ortsbusses für un genügend erschlossene Siedlungsgebiete zu prüfen, ist im Richtplantext 76 als Aufgabe formu liert worden. Das gleiche Vorhaben ist aber auch noch im Kapitel "Ökologie" (Abschnitt 6.1.6, Förderung des öffentlichen Verkehrs) als Richtplantext 52 enthalten. Wir erachten es als ver wirrlich, wenn die gleiche Richtplanaufgabe in zwei verschiedenen Kapiteln enthalten ist, und empfehlen daher, den Richtplantext im Abschnitt 7.5 über den öffentlichen Verkehr unterzu bringen und im Kapitel "Ökologie" einzig einen Hinweis auf diese Aufgabe zu machen.
1.3
Bericht zum Richtplan
1.3.1
Naturschutz
Die Tabellen auf den Seiten 17, 18 und 41 bezOglieh der gemeindlichen Naturschutzgebiete sollten auf die Übereinstimmung mit den Einträgen im Richt- und im Zonenplan Oberprüft wer den. Wichtige rechtliche Grundlagen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz sind: Hochmoorverordnung (HMV) vom 21.1.1991, SR 451.32 Flachmoorverordnung (FMV)vom 7.9.1994, SR 451.33 Die genannten Rechtsgrundlagen sind im Verzeichnis auf Seite 43 nachzufahren. Die Moorlandschaftsverordnung vom 1.5.1996 ist ein Bundeserlass. Die genannte Rechts grundlage ist im Verzeichnis auf Seite 43f als Bundeserlass aufzufOhren. 1.3.2
Störfallvorsorge
l n Abschnitt 6.1.4 " Störfallvorsorge" basieren die einleitenden Sätze auf Oberholte Unterlagen. Das Amt fOr Umweltschutz führt einen Risikokataster, in dem Betriebe und Verkehrswege mit chemischen Gefahrenpotentialen aufgeführt sind, welche in einem Störfall Mensch und Umwelt erheblich schädigen können. ln diesem Kataster sind in Unterägeri zurzeit drei Objekte aufge führt (zwei Strassenabschnitte sowie die Firma Photochemie). Die Einwohnergemeinde hat fOr mehrere Betriebe (Photochemie, Nähma, gemeindlicher Werk hof, Recyclinganlage Gewerbezone etc.) ein Konzept und einen Einsatzplan für den Ernstfall erstellt. Aufgrund der Konstellationen sind zur Zeit keine weiteren raumplanungsrechtlichen Abklärun gen vorzunehmen oder Änderungen anzubringen. 1.3.3
Abwasser
Im erläuternden Bericht zum Richtplan werden verschiedene Probleme aufgezeigt, die sich durch die Meteorentwässerung der Neueinzonungen ergeben. Diese sind im Rahmen einer Ergänzung des GEP zu lösen. Der GEP wurde bisher nicht zur Genehmigung eingereicht, ob-
Seite 3/6
wohl er schon seit längerer Zeit erarbeitet ist. Der GEP ist innert 1 Jahr zu ergänzen und ge samthaft zur Genehmigung einzureichen.
2
Zonenplan
2.1
Abweichende Empfindlichkeilsstufen
Für die unüberbaute Fläche im Seefeld ist eine Aufstufung der Lärmempfindlichkeitsstufe ein getragen. Das Areal unterliegt bis zur Eröffnung der Umfahrung Unterägeri einem Bauverbot Mit der Umfahrung Unterägeri ist die Lärmbelastung auf der Kantonsstrasse stark reduziert, so dass eine Aufstufung der Empfindlichkeitsstufe unbegründet ist. Die Aufstufung sollte gestri chen werden.
2.2
GIS-Daten
Im Zonenplan ist die Signatur für archaologische Fundstätten bei der Überlagerung mit anderen Signaturen teilweise schwierig zu erkennen. Eine grössere Zeichengrösse würde die Lesbarkeit erhöhen. Das Datenmodell (ZG_Nutzungszonen_1_5.ili) ist gemäss Legende des Zonenplanes von Un terägeri eingehalten. Ausnahme bildet die überlagernde Nutzung .bundesrechtliche Planungs werte nach Lärmschutzverordnung"; diese gibt es im genannten Datenmodell nicht. ln der ver wendeten Legende sind die folgenden Zonen nicht gemäss ZG_Zonenplan_Legende_v_1_5 (vgl. Beilage) dargestellt: awb, Wald, NSK, Wald in NSK, OeiF, RAA, AA, WA4, WA3, W3, RW3.
3
Bauordnung
3.1
Art. 9 Hindernisfreies Bauen
BezOglieh des hindernisfreien Bauens gilt das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benach teiligungen von Menschen mit Behinderungen. Dieses geht in seinen Aussagen weiter als der entsprechende Paragraph der gemeindlichen Bauordnung. Das Bundesgesetz über die Beseiti gung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen geht der gemeindlichen Bau ordnung vor.
3.2
Art. 17 Arealbebauungen: Anforderungen
Art. 17 Abs. 1 Bst. i BO Unterägeri steht im Widerspruch zur Massnahme ZB des kantonalen
Massnahmenplans vom 18. Dezember 2007, wonach bei Bebauungsplänen und Arealbebau ungen der Minergiestandard verbindlich vorzuschreiben sein wird. Die Umsetzung erfordert eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes bzw. des kantonalen Energiegesetzes. ln der Zwischenzeit wird sich § 17 Abs. 1 Bst. i BO Unterägeri in der Praxis bewähren können.
Seite 4/6
3.3
Art. 18 Arealbebauung
Wenn ein zusätzliches Geschoss gebaut wird, erhöht sich der Grenzabstand um 2 Meter. Damit die Siedlungsqualität auch auf den benachbarten Grundstocken nicht beeinträchtigt wird, sollte der Grenzabstand um die gesamte Mehrhöhe des zusätzlichen Geschosses, also um 3 Meter, erhöht werden.
3.4
Art. 23 Ausmass
Die in Abs. 1 angegebenen Mindestanforderungen für die Anzahl Parkplätze widerspricht in erheblichem Masse der Schweizer Norm 640 281. Es fehlen Abminderungsüberlegungen auf grund der Erschliessungsgüte mit dem öffentlichen und dem Langsamverkehr. Eine Nichtbe rücksichtigung des öffentlichen und des Langsamverkehrs sowie ein übermässiges Angebot an Parkplätzen widersprechen dem kantonalen Richtplan (u.a. Richtplantext V 11). Der Absatz 1 sollte infolge der Widersprüchlichkeit zu Aussagen des kantonalen Richtplans sowie den Über legungen der Schweizer Norm 640 281 ergänzt oder ersatzlos gestrichen werden.
3.5
Art. 30 Nutzungsvorschriften für Wohnzonen
Auf die Fläche Nr. 2 (Seefeld) kann ein Bonus von maximal 50 %erteilt werden. Es handelt sich um einen sehr hohen Bonus, ohne dass konkrete Vorgaben formuliert werden. Bei Areal bebauungen werden hohe Anforderungen für einen kleineren Bonus gestellt. Ferner ist unklar, wie es sich bei einer Arealbebauung verhält (kann der Bonus zusätzlich zum Arealbebauungs bonus zugeschlagen werden?). Es sollte die Frage geprüft werden, ob ein AusnUtzungsbonus von 50 %nicht zu hoch ist. Und es sollte auch die Frage nach der Bezugsgrösse und der Qualitätsanforderungen geklärt wer den. Bezüglich Bonus müssten mindestens die gleichen Anforderungen gelten, wie sie im § 17 bzw. 19 BO umschrieben sind. Sofern eine Bebauungsplanpflicht erlassen wird, soll auf den Bonus von 50 %verzichtet wer den, da im Rahmen des Bebauungsplanes von den Zonenvorschriften abgewichen werden kann. Verzichtet man jedoch auf eine Bebauungsplanpflicht, empfehlen wir, den Bonus von 50 %zu reduzieren.
3.6
Art. 33 Kernzonen
Bei Bauten im Baulinienraum bzw. bei Bauten, welche den Mindestabstand an Kantons- resp. Gemeindestrassen unterschreiten, ist ein Wiederaufbau gernäss den kantonalen Gesetzen nicht zulässig. Um bei Gebäuden, welche für das Ortsbild wichtig erscheinen, einen Wieder aufbau zu ermöglichen, sind Baulinien zu erlassen.
Seite 5/6
3.7
Art. 50 Besondere Grenzabstände
Die §§ 43 bis 45 decken die Massvorschriften ab. Leider findet sich darin keine Aussage zur Einhaltung des Grenzabstands zur Landwirtschaftszone. Gerade in Unterägeri gibt es relativ viele Grundstücke, wo sich Grundstücks- und Zonengrenze nicht decken. Dies erschwert eine sachgerechte Durchsatzung des Raumplanungs- sowie Bau- und Planungsrechts und der ge meindlichen Bauordnung. Darüber hinaus unterliegen Grundstücke in der Landwirtschaftszone dem Bundesgesetz Ober das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11), was für die Ei gentümer mit zusätzlichen Einschränkungen oder zusätzlichen administrativen Schritten ver bunden ist. ln Unterägeri musste auch schon mehrmals korrigierend eingegriffen werden, weil z.B. Gartenanlagen in der Landwirtschafszone zu liegen kamen. Das Einschreiten der Behör den erfolgte jeweils sehr spät, d.h. erst im Zeitpunkt der Finanzierung eines Bauvorhabens auf diesen Grundstücken. Wir empfehlen daher, einen Grenzabstand zu Nicht-Bauzonen festzule gen, beispielsweise in § 50 Abs. 2 (neu): "Fällt die Grundstücksgrenze nicht mit der Zonen grenze zusammen, so sind die Grenzabstände auch gegenober den Nicht-Bauzonen einzuhal ten."
4
Erläuternder Bericht zur Nutzungsplanung (nach Art. 47 RPV)
4.1
Verzeichnis der Naturschutzzonen
Das Verzeichnis der gemeindlichen Naturschutzzonen (7.2) sollte auf seine Vollständigkeit hin Oberprüft werden.
4.2
Rechtliche Grundlagen
Wichtige rechtliche Grundlagen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz sind: Hochmoorverordnung (HMV) vom 21.1.1991, SR 451.32 Flachmoorverordnung (FMV)vom 7.9.1994, SR 451.33 Die Moorlandschaftsverordnung MLV vom 1.5.1996 ist ein Bundeserlass. Die genannten Rechtsgrundlagen sind im Verzeichnis auf Seite 33 nachzufahren.
Wir wollten diese Punkte der Ordnung halber nochmals festhalten. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Seite 6/6
Abschliessend bedanken wir uns fOr die konstruktive Zusammenarbeit. Wir sind Oberzeugt, dass Sie mit Ihrer neuen Ortsplanung eine gute Plangrundlage fOr die Entwicklung Ihrer Gemeinde geschaffen haben.
[fo
Freundlich Baudire
10
,
.
sse
."..,.
Heinz
ännler
Regierungsrat
Beilage: Kanton Zug Zonenplan Legende v 1.5 Kopie an: Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug c/o Amt fOr Fischerei und Jagd Gebäudeversicherung des Kantons Zug Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion Direktion des lnnern GIS-Fachstelle (mit Beilage) Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung, GIS und Administration (mit Beilage) Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft (/"Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (mit Beilage, 4fach)