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Kulturförderung, Stiftung Fotomuseum Winterthur, Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027

RRB Nr. 84/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 25 schan. 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-84-2023/de/kulturforderung-stiftung-fotomuseum-winterthur-beitragsberechtigung-und-betriebsbeitrage-neufestsetzung-2024-2027

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 84/2023

Kulturförderung, Stiftung Fotomuseum Winterthur, Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023

84. Kulturförderung, Stiftung Fotomuseum Winterthur (Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge; Neufestsetzung 2024–2027)

Erwägungen

1. Die Finanzierung der Kulturförderung speist sich aus zwei Quellen: den Staatsmitteln und den Kulturfondsmitteln (vgl. Postulat KR- Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförderung, Vorlage 5530). Im Grundsatz sollen die Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen und die Kulturprogramme der Gemeinden aus Staatsmitteln (Leistungsgruppe Nr. 2234), die übrigen Betriebsbeiträge sowie Projektbeiträge und Investitionsvorhaben hingegen aus Kulturfondsmitteln finanziert werden (Leistungsgruppe Nr. 2934). Vollständig umsetzen lässt sich dieses Zweisäulenmodell aber erst nach einer Aufstockung der budgetierten Staatsmittel nach 2024. In der Periode 2024 bis 2027 können darum noch nicht alle Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen aus Staatsmitteln finanziert werden (Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan [KEF] 2023–2026). Für die Übergangsphase 2022 und 2023 bleiben die Betriebsbeiträge der meisten Kulturinstitutionen unverändert. Für die Periode 2024 bis 2027 erfolgt eine Neufestsetzung. Die Fachstelle Kultur hat in Zusammenarbeit mit den für den Fachbereich spezialisierten Mitgliedern der kantonalen Kulturförderungskommission und einzelnen externen Expertinnen und Experten eine breite Auslegeordnung vorgenommen und die Tätigkeiten der Kulturinstitutionen vertieft geprüft und neu beurteilt. Dabei hat sie einerseits die kulturpolitische Bedeutung der Kulturinstitutionen und den Ausbau des Angebots seit der letzten Erhöhung des kantonalen Beitrags berücksichtigt. Anderseits hat sie ähnliche Kulturinstitutionen miteinander verglichen. Ein besonderes Gewicht hat die Fachstelle auf die Umsetzung der vom Regierungsrat festgelegten Schwerpunkte Teilhabe (Diversität und Vermittlung) und Kreation (faire Gagen an externe Kulturschaffende) gelegt (RRB Nr. 165/2015). Die aus Staatsmitteln finanzierten Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen richten sich nach § 2 des Kulturförderungsgesetzes (KFG, LS 440.1), wonach der Kanton an öffentliche und private Organisationen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Diese Subventionen gelten als gebundene Ausgaben (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]).

Über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und die Gewährung von Betriebsbeiträgen über Fr. 200 000 pro Jahr entscheidet der Regierungsrat abschliessend (e contrario § 3 Abs. 2 lit. d und e Kulturförderungsverordnung [LS 440.11] in Verbindung mit § 39 lit. a Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2], § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]).

2. Das von der gleichnamigen Stiftung betriebene Fotomuseum Winterthur (nachfolgend Fotomuseum), dessen Betriebsbeitrag seit 2013 Fr. 500 000 beträgt (RRB Nr. 1126/2013), ersucht um Gewährung eines jährlichen Betriebsbeitrags von Fr. 770 000. Das Fotomuseum widmet sich der Präsentation und Diskussion der Fotografie als Kunstform und als Dokumentation der Wirklichkeit und der visuellen Kultur. Es konzipiert sieben bis acht Ausstellungen pro Jahr, zu denen es meist einen Katalog oder eine anderweitige Publikation veröffentlicht. Seit Jahren besuchen rund 30 000 Interessierte die Ausstellungen im Fotomuseum. Mit den Ausstellungen, seiner virtuellen Plattform, den Publikationen und dem breiten Vermittlungsangebot für alle Altersklassen leistet das Fotomuseum einen wichtigen Beitrag zur Ausbildung der Bild- und Medienkompetenz der Bevölkerung. Das Fotomuseum ist eine Kulturinstitution von herausragender Bedeutung und internationaler Ausstrahlung und – zusammen mit der benachbarten Fotostiftung – das Deutschschweizer Kompetenzzentrum für Fotografie. Das Fotomuseum Winterthur ist demnach mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt zu anerkennen.

3. Bei der Bemessung des Betriebsbeitrags gilt es insbesondere zu beachten, dass das Fotomuseum seit der letzten Beitragserhöhung 2013 sein Angebot massgeblich erweitert hat. Es hat seine Ausstellungstätigkeit intensiviert, indem es pro Jahr eine bis zwei Ausstellungen mehr als früher zeigt. Die digitale Transformation stellt grosse und kostspielige Anforderungen an ein Museum, das sich mit bildgebenden Medien befasst, zumal es neben der klassischen Fotografie viele weitere Medien wie z. B. GIFs, Screenshots und Memes zu verfolgen und zu präsentieren hat. Bereits seit 2015 berücksichtigt das Fotomuseum diese Veränderungen bei der Programmation. Zudem nutzt es diese Entwicklung, indem es nicht nur Angebote im Museum und – in Kooperation mit weiteren Kulturinstitutionen – ausser Haus zeigt, sondern auch ein gut ausgebautes Onlineangebot bereitstellt. Schliesslich ist anzumerken, dass das Fotomuseum seit Jahren eine hervorragende Eigenwirtschaftlichkeit (Anteil der eigenen Erträge am Gesamtertrag) von rund 67% aufweist.

Allerdings sind die Zuschüsse des Fördervereins seit 2020 merklich gesunken und die langjährige Unterstützung durch die Volkart Stiftung wird 2023 wegfallen, was zu Mindereinnahmen von mehr als Fr. 300 000 führt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass das Fotomuseum seit einigen Jahren strukturelle Defizite von rund Fr. 200 000 pro Jahr ausweist, die es nur dank eines langfristig nicht haltbaren Vermögensverzehrs ausgleichen kann. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Fotomuseum infolge des Neubaus und der Sanierung (vgl. Vorlage 5863) 2024 die eigenen Räumlichkeiten nicht wird bespielen können; es wird jedoch unzählige Aktivitäten anbieten, sei es an anderen Örtlichkeiten (z. B. eine Ausstellung in der benachbarten Fotostiftung oder Workshops in Schulen und Jugendzentren) oder online. Als Ergebnis der erfolgten Leistungsüberprüfung mit vergleichender Betrachtung ähnlicher Kulturinstitutionen und unter Berücksichtigung der weiteren genannten Gründe erweist sich ein jährlicher Betriebsbeitrag von Fr. 770 000 als angemessen. Dieser steht in Einklang mit § 2 KFG, zumal er tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits ist. Er ist im KEF 2023–2026 in der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Stiftung Fotomuseum Winterthur wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Der Stiftung Fotomuseum Winterthur wird ein Betriebsbeitrag, bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, von jährlich höchstens Fr. 770 000 (insgesamt höchstens Fr. 3 080 000) als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, zugesichert.

III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auf- ‌lagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung festzulegen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stiftung Fotomuseum Winterthur, Monica Glisenti, Grüzenstrasse 44, 8400 Winterthur (E), den Bereich Kultur der Stadt Winterthur, Nicole Kurmann, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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