RRB Nr. 85/2023
Kulturförderung, Theater am Neumarkt AG, Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023
85. Kulturförderung, Theater am Neumarkt AG (Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge; Neufestsetzung 2024–2027)
Erwägungen
1. Die Finanzierung der Kulturförderung speist sich aus zwei Quellen: den Staatsmitteln und den Kulturfondsmitteln (vgl. Postulat KR- Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförderung, Vorlage 5530). Im Grundsatz sollen die Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen und die Kulturprogramme der Gemeinden aus Staatsmitteln (Leistungsgruppe Nr. 2234), die übrigen Betriebsbeiträge sowie Projektbeiträge und Investitionsvorhaben hingegen aus Kulturfondsmitteln finanziert werden (Leistungsgruppe Nr. 2934). Vollständig umsetzen lässt sich dieses Zweisäulenmodell aber erst nach einer Aufstockung der budgetierten Staatsmittel nach 2024. In der Periode 2024 bis 2027 können darum noch nicht alle Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen aus Staatsmitteln finanziert werden (Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan [KEF] 2023–2026). Für die Übergangsphase 2022 und 2023 bleiben die Betriebsbeiträge der meisten Kulturinstitutionen unverändert. Für die Periode 2024 bis 2027 erfolgt eine Neufestsetzung. Die Fachstelle Kultur hat in Zusammenarbeit mit den für den Fachbereich spezialisierten Mitgliedern der kantonalen Kulturförderungskommission und einzelnen externen Expertinnen und Experten eine breite Auslegeordnung vorgenommen und die Tätigkeiten der Kulturinstitutionen vertieft geprüft und neu beurteilt. Dabei hat sie einerseits die kulturpolitische Bedeutung der Kulturinstitutionen und den Ausbau des Angebots seit der letzten Erhöhung des kantonalen Beitrags berücksichtigt. Anderseits hat sie ähnliche Kulturinstitutionen miteinander verglichen. Ein besonderes Gewicht hat die Fachstelle auf die Umsetzung der vom Regierungsrat festgelegten Schwerpunkte Teilhabe (Diversität und Vermittlung) und Kreation (faire Gagen an externe Kulturschaffende) gelegt (RRB Nr. 165/2015). Die aus Staatsmitteln finanzierten Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen richten sich nach § 2 des Kulturförderungsgesetzes (KFG, LS 440.1), wonach der Kanton an öffentliche und private Organisationen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Diese Subventionen gelten als gebundene Ausgaben (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]). Über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und die Gewährung
von Betriebsbeiträgen über Fr. 200 000 pro Jahr entscheidet der Regierungsrat abschliessend (e contrario § 3 Abs. 2 lit. d und e Kulturförde- rungsverordnung [LS 440.11] in Verbindung mit § 39 lit. a Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2], § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]).
2. Das von der Theater am Neumarkt AG betriebene Theater Neumarkt, dessen Betriebsbeitrag seit 2009 Fr. 330 000 beträgt (RRB Nr. 1539/2008 und Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 14. Januar 2009), ersucht um Gewährung eines jährlichen Betriebsbeitrags von Fr. 400 000. Das Theater Neumarkt ist neben dem Schauspielhaus das einzige Theater in Zürich, das über ein festes Ensemble verfügt. Es zeigt experimentelle, zukunftsgerichtete Theaterformen zu aktuellen und gesellschaftlich relevanten Themen. In den letzten Jahren hat es sich verstärkt projekthaften Produktionsformen und spartenübergreifenden Formaten jenseits des klassischen Sprechtheaters geöffnet und neben der Ensemblearbeit vermehrt die Zusammenarbeit mit Kunstschaffenden aus der freien Szene gesucht. Das Programm ist breit und vielseitig in Form und Inhalt und richtet sich an viele unterschiedliche Zielgruppen (Alter, Sprache usw.). Mit seinem innovativen Programm, das im ganzen deutschsprachigen Raum ausstrahlt, und seiner engen Zusammenarbeit mit der freien Szene ist das Theater Neumarkt ein wichtiger Bestandteil der Zürcher Theaterlandschaft. Das Theater Neumarkt ist demnach mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt zu anerkennen.
3. Bei der Bemessung des Betriebsbeitrags gilt es insbesondere zu beachten, dass die letzte Beitragserhöhung 2009 erfolgte und somit schon lange zurückliegt. Dies fällt vor allem bei einem Theater mit eigenem Ensemble und dementsprechend hohen fixen Personalkosten stark ins Gewicht. Ferner hat das Theater Neumarkt in den letzten Jahren sehr viel geleistet in den Bereichen Vermittlung und Diversität sowie faire Honorare und Gagen. Besonders zu erwähnen ist die starke Präsenz des Theaters Neumarkt im digitalen Bereich: Mit der Zurverfügungstellung von künstlerischen Formaten, Diskussionen, essayistischen Theaterfilmen usw. erreicht es auch Menschen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder aus finanziellen Gründen auf einen Theaterbesuch verzichten müssen. Zudem ist anzumerken, dass bereits heute viele Stücke zwei- oder mehrsprachig oder übertitelt sind, um Sprachbarrieren abzubauen; dieses Angebot soll in Zukunft noch ausgeweitet werden. Ferner hat das Theater Neumarkt ein neues, fortschrittliches und transparentes Lohnsystem eingeführt, das die tatsächliche Beteiligung am Arbeitsprozess abbildet und sich nicht mehr auf traditionell gewachsene Strukturen stützt. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Theater Neumarkt im Bereich der Teilhabe ein unverzichtbares Zugpferd ist und als Vorbild für andere Kulturinstitutionen im Kanton dient.
Als Ergebnis der erfolgten Leistungsüberprüfung mit vergleichender Betrachtung ähnlicher Kulturinstitutionen und unter Berücksichtigung der weiteren genannten Gründe erweist sich ein jährlicher Betriebsbeitrag von Fr. 400 000 als angemessen. Dieser steht in Einklang mit § 2 KFG, zumal er tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits ist. Er ist im KEF 2023–2026 in der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Theater am Neumarkt AG wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Der Theater am Neumarkt AG wird ein Betriebsbeitrag, bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, von jährlich höchstens Fr. 400 000 (insgesamt höchstens Fr. 1 600 000) als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, zugesichert.
III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auf- lagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung festzulegen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Theater am Neumarkt AG, Thomas Busin, Neumarkt 5, 8001 Zürich (E), und Stadt Zürich, Kultur, Rebekka Fässler, Stadthausquai 17, 8001 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli