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Kulturförderung, Zürcher Filmstiftung, Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027

RRB Nr. 90/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 25 schan. 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-90-2023/de/kulturforderung-zurcher-filmstiftung-beitragsberechtigung-und-betriebsbeitrage-neufestsetzung-2024-2027

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 90/2023

Kulturförderung, Zürcher Filmstiftung, Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023

90. Kulturförderung, Zürcher Filmstiftung (Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge; Neufestsetzung 2024–2027)

Erwägungen

1. Die Finanzierung der Kulturförderung speist sich aus zwei Quellen: den Staatsmitteln und den Kulturfondsmitteln (vgl. Postulat KR- Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförderung, Vorlage 5530). Im Grundsatz sollen die Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen und die Kulturprogramme der Gemeinden aus Staatsmitteln (Leistungsgruppe Nr. 2234), die übrigen Betriebsbeiträge sowie Projektbeiträge und Investitionsvorhaben hingegen aus Kulturfondsmitteln finanziert werden (Leistungsgruppe Nr. 2934). Vollständig umsetzen lässt sich dieses Zweisäulenmodell aber erst nach einer Aufstockung der budgetierten Staatsmittel nach 2024. In der Periode 2024 bis 2027 können darum noch nicht alle Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen aus Staatsmitteln finanziert werden (Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan [KEF] 2023–2026). Für die Übergangsphase 2022 und 2023 bleiben die Betriebsbeiträge der meisten Kulturinstitutionen unverändert. Für die Periode 2024 bis 2027 erfolgt eine Neufestsetzung. Die Fachstelle Kultur hat in Zusammenarbeit mit den für den Fachbereich spezialisierten Mitgliedern der kantonalen Kulturförderungskommission und einzelnen externen Expertinnen und Experten eine breite Auslegeordnung vorgenommen und die Tätigkeiten der Kulturinstitutionen vertieft geprüft und neu beurteilt. Dabei hat sie einerseits die kulturpolitische Bedeutung der Kulturinstitutionen und den Ausbau des Angebots seit der letzten Erhöhung des kantonalen Beitrags berücksichtigt. Anderseits hat sie ähnliche Kulturinstitutionen miteinander verglichen. Ein besonderes Gewicht hat die Fachstelle auf die Umsetzung der vom Regierungsrat festgelegten Schwerpunkte Teilhabe (Diversität und Vermittlung) und Kreation (faire Gagen an externe Kulturschaffende) gelegt (RRB Nr. 165/2015). Die aus Staatsmitteln finanzierten Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen richten sich nach § 2 des Kulturförderungsgesetzes (KFG, LS 440.1), wonach der Kanton an öffentliche und private Organisationen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Diese Subventionen gelten als gebundene Ausgaben (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]).

Über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und die Gewährung von Betriebsbeiträgen über Fr. 200 000 pro Jahr entscheidet der Regierungsrat abschliessend (e contrario § 3 Abs. 2 lit. d und e Kulturförderungsverordnung [LS 440.11] in Verbindung mit § 39 lit. a Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2], § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]).

2. Die Zürcher Filmstiftung (nachfolgend Filmstiftung), deren Betriebsbeitrag seit 2017 Fr. 4 650 000 beträgt (RRB Nr. 1080/2016), ersucht um Gewährung eines jährlichen Betriebsbeitrags in gleichbleibender Höhe. 2004 gründeten Kanton und Stadt Zürich die Filmstiftung mit dem Zweck, das professionelle Filmschaffen im Kanton Zürich zu fördern und alle Massnahmen zu unterstützen, die geeignet sind, einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Entwicklung des Zürcher Filmschaffens zu leisten und dessen nationale und internationale Bedeutung zu stärken. Die Filmstiftung hat sich sehr positiv entwickelt und gilt heute als schweizweites Kompetenzzentrum für Filmförderung. Ihre Tätigkeit umfasst nicht nur die Beurteilung von Förderanträgen, sondern auch die internationale Vernetzung, die Organisation von Koproduktionstreffen und die Unterstützung von Filmschaffenden. Zudem vergibt die Filmstiftung seit 2019 jährlich den Zürcher Filmpreis. Die Filmstiftung ist demnach mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt zu anerkennen.

3. Als Ergebnis der erfolgten Leistungsüberprüfung erweist sich ein jährlicher Betriebsbeitrag von Fr. 4 650 000 als angemessen. Dieser steht in Einklang mit § 2 KFG, zumal er tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits ist. Er ist im KEF 2023–2026 in der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, eingestellt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das am 30. November 2020 überwiesene Postulat der Kommission für Bildung und Kultur betreffend Film- und Medienförderung die Verwendung eines angemessenen Anteils des Betriebsbeitrags für die Förderung neuer audiovisueller Formate verlangt (KR-Nr. 343/2017). Am 29. Juni 2022 beantragte der Regierungsrat dem Kantonrat eine Erstreckung der Frist für die Berichterstattung und Antragstellung bis 30. November 2023 (Vorlage 5846). Die Auswertung der Ergebnisse der Studie und der Hearings wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen; es zeichnet sich jedoch ab, dass die Förderung neuer audiovisueller Medien zuerst im Rahmen eines mehrjährigen Pilotprojekts erfolgen wird und somit nach heutiger Einschätzung keinen Einfluss auf den Betriebsbeitrag der Filmstiftung hat.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Zürcher Filmstiftung wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Zürcher Filmstiftung wird ein Betriebsbeitrag, bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, von jährlich höchstens Fr. 4 650 000 (insgesamt höchstens Fr. 18 600 000) als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, zugesichert.

III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auf- ‌lagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung festzulegen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Zürcher Filmstiftung, Stadtpräsidentin Corine Mauch, Stadthausquai 17, 8001 Zürich (E), und Stadt Zürich, Kultur, Murielle Perritaz, Stadthausquai 17, 8001 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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