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Kulturförderung, Theater Winterthur AG, Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027

RRB Nr. 93/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 25 schan. 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-93-2023/de/kulturforderung-theater-winterthur-ag-betriebsbeitrage-neufestsetzung-2024-2027

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 93/2023

Kulturförderung, Theater Winterthur AG, Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023

93. Kulturförderung, Theater Winterthur AG (Betriebsbeiträge; Neufestsetzung 2024–2027)

Erwägungen

1. Die Finanzierung der Kulturförderung speist sich aus zwei Quellen: den Staatsmitteln und den Kulturfondsmitteln (vgl. Postulat KR- Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförderung, Vorlage 5530). Im Grundsatz sollen die Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen und die Kulturprogramme der Gemeinden aus Staatsmitteln (Leistungsgruppe Nr. 2234), die übrigen Betriebsbeiträge sowie Projektbeiträge und Investitionsvorhaben hingegen aus Kulturfondsmitteln finanziert werden (Leistungsgruppe Nr. 2934). Vollständig umsetzen lässt sich dieses Zweisäulenmodell aber erst nach einer Aufstockung der budgetierten Staatsmittel nach 2024. In der Periode 2024 bis 2027 können darum noch nicht alle Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen aus Staatsmitteln finanziert werden (Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan [KEF] 2023–2026). Für die Übergangsphase 2022 und 2023 bleiben die Betriebsbeiträge der meisten Kulturinstitutionen unverändert. Für die Periode 2024 bis 2027 erfolgt eine Neufestsetzung. Die Fachstelle Kultur hat in Zusammenarbeit mit den für den Fachbereich spezialisierten Mitgliedern der kantonalen Kulturförderungskommission und einzelnen externen Expertinnen und Experten eine breite Auslegeordnung vorgenommen und die Tätigkeiten der Kulturinstitutionen vertieft geprüft und neu beurteilt. Dabei hat sie einerseits die kulturpolitische Bedeutung der Kulturinstitutionen und den Ausbau des Angebots seit der letzten Erhöhung des kantonalen Beitrags berücksichtigt. Anderseits hat sie ähnliche Kulturinstitutionen miteinander verglichen. Ein besonderes Gewicht hat die Fachstelle auf die Umsetzung der vom Regierungsrat festgelegten Schwerpunkte Teilhabe (Diversität und Vermittlung) und Kreation (faire Gagen an externe Kulturschaffende) gelegt (RRB Nr. 165/2015). Die aus Kulturfondsmitteln finanzierten Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen richten sich nach § 2 Abs. 1 lit. a der Kulturfondsverordnung (KufV, LS 612.3). Vorgesehen sind die Mittel des Kulturfonds zur Förderung des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, insbesondere für Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gemäss § 2 des Kulturförderungsgesetzes (KFG, LS 440.1). Der

Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen, womit die in § 6 Abs. 1 lit. a des Lotteriefondsgesetzes (LFG, LS 612) vorgeschriebene Voraussetzung erfüllt ist.

Über die Gewährung von Betriebsbeiträgen bis 1 Mio. Franken entscheidet die Fachstelle Kultur (§§ 1 und 3 Abs. 3 KufV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 LFG. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat; übersteigt der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regierungsrates der Genehmigung des Kantonsrates (§ 9 Abs. 2 LFG). Bei mehrjährigen Betriebsbeiträgen ist der Gesamtbetrag massgebend (§ 9 Abs. 3 LFG).

2. Das von der gleichnamigen Aktiengesellschaft betriebene Theater Winterthur, dessen Betriebsbeitrag seit 2017 1 Mio. Franken beträgt (RRB Nr. 1081/2016), ersucht um Gewährung eines jährlichen Betriebsbeitrags von 1 Mio. Franken für 2024 und 2025 und von 1,3 Mio. Franken für 2026 und 2027. Das Theater Winterthur bietet als grösstes Gastspielhaus der Schweiz (rund 800 Plätze, 54 000 Besuchende) ein vielfältiges Programm mit rund 150 Vorstellungen von nationalen und internationalen Produktionen aus den Sparten Sprechtheater, Musiktheater und Tanz/Ballett. Es hat kein eigenes Ensemble, betätigt sich aber als Koproduzent, beispielsweise in Zusammenarbeit mit dem Theater Kanton Zürich, dem Musikkollegium Winterthur und dem Opernhaus, und erarbeitet verschiedene kleinere Produktionen. Zudem zeigt es ein starkes Engagement im Kinder- und Jugendbereich.

3. Bei der Bemessung des Betriebsbeitrags gilt es insbesondere zu beachten, dass bereits 2017 eine beachtliche Erhöhung des Betriebsbeitrags um rund Fr. 160 000 erfolgte (RRB Nr. 1081/2016). Das Gebäude des Theaters Winterthur wird in der Spielzeit 2024/25 saniert; während dieser Zeit wird das Theater Winterthur sein Programm in einer Interims-Spielstätte zeigen. Für die Zeit nach der Wiedereröffnung des Stammhauses plant das Theater Winterthur einige Neuerungen im Programm, für deren Finanzierung in erster Linie die Stadt Winterthur als Hauptsubventionsgeberin zuständig ist. Als Ergebnis der erfolgten Leistungsüberprüfung mit vergleichender Betrachtung ähnlicher Kulturinstitutionen erweist sich ein jährlicher Betriebsbeitrag von 1 Mio. Franken an das Theater Winterthur für die ganze Beitragsperiode als angemessen. Dieser steht in Einklang mit § 2 KFG, zumal er tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits ist. Er ist im KEF 2023–2026 in der Leistungsgruppe Nr. 2934, Kulturfonds, eingestellt, und der Kulturfonds kann diese Verpflichtungen mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Theater Winterthur AG wird für die Jahre 2024 bis 2027 ein jährlicher Betriebsbeitrag, bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, von höchstens Fr. 1 000 000 (insgesamt höchstens Fr. 4 000 000) zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2934, Kulturfonds, gewährt.

II. Die Beitragsgewährung gemäss Dispositiv I steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates.

III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auf‌lagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung festzulegen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Theater Winterthur AG, Janos Blum, Verwaltungsratspräsident, Theaterstrasse 6, 8401 Winterthur (E), den Bereich Kultur der Stadt Winterthur, Nicole Kurmann, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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