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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

AS 1998 2237 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 10 avr. 1996

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/1998-2237/de/abkommen-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-der-republik-slowenien-uber-soziale-sicherheit

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Funtauna

Mida: Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.12),

Act da basa da: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.691.1)

AS 1998 2237

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 10. April 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19971 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1997

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

  1. «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, «Slowenien» die Republik Slowenien;

  2. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten;

  3. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Slowenien das Gebiet der Republik Slowenien;

  4. «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Slowenien Personen mit der Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien;

  5. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;

  6. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;

  7. «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;

SR 0.831.109.691.1

AS 1998 2236 im Sinne der slowenischen Rechtsvorschriften den Ort, an dem sich eine Person niederlässt, mit der Absicht, dort auf Dauer zu leben;

  1. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;

  2. «Wohnort» den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;

  3. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; in bezug auf Slowenien hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i) und iii) das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale Angelegenheiten und hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii) das Ministerium für Gesundheitswesen;

  4. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;

  5. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

  6. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Footnotes

  1. [2] SR 0.142.30
  2. [3] SR 0.142.301
  3. [4] SR 0.142.40

Artikel 2

1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:

  1. in der Schweiz

  2. i) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; ii) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; iii) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; iv) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen;

  3. v) bezüglich des Artikels3 sowie des Dritten Abschnitts 1. Kapitel und des Vierten und Fünften Abschnitts auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;

  4. in Slowenien

  5. i) auf die Rechtsvorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung; ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung; iii) auf die Rechtsvorschriften über die Kinderzulagen.

2. Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.

3. Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen:

  1. welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt;

  2. die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt:

  1. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;

  2. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;

  3. in bezug auf Artikel 7 Absätze 1–4, Artikel 8 Absätze3 und 4, Artikel 9 Absatz 2, die Artikel 10–12, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 sowie den Dritten Abschnitt 3. Kapitel für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Artikel 4

1. Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. 2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Absatz 1 gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:

  1. die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;

  2. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;

  3. die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.

Artikel 5

1. Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze2 und 3 bleiben vorbehalten. 2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

3. Der Hilflosenzuschuss, die Ausgleichszulage und die Ersatzleistungen für arbeitsinvalide Personen nach den slowenischen Rechtsvorschriften werden nur bei Wohnsitz in Slowenien gewährt. 4. Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen. 5. Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden slowenischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften

Artikel 6

Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7–10 bleiben vorbehalten.

Artikel 7

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden. 2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. 3. Absatz 2 gilt sinngemäss für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten. 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.

5. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.

Artikel 8

1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. 2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen. 3. Absatz 2 gilt sinngemäss für:

  1. Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;

  2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.

4. Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen. 5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

Artikel 9

1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. 2. Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften versichert sind.

Artikel 10

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.

Artikel 11

1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 und 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. 2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen 1. Kapitel Krankheit und Mutterschaft

Artikel 12

1. Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Slowenien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der slowenischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten slowenischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt. 2. Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

2. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

1. Slowenische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt sinngemäss. 2. Slowenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. 3. In der Schweiz wohnhafte slowenische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. 4. Kinder, die in Slowenien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Slowenien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Slowenien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenden Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.

Artikel 14

Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch:

  1. slowenische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;

  2. slowenische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  3. slowenische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles: aa. in der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung versichert sind; oder bb. in der slowenischen Krankenversicherung pflichtversichert sind; oder cc. eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den slowenischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.

Artikel 15

1. Slowenische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene An- spruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten. 2. Haben slowenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen slowenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht. 3. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die slowenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat. 4. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden. 5. Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.

Artikel 16

1. Slowenische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre oder im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. 2. Der Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Dagegen werden Zeiten, während welchen in der Schweiz wohnhafte slowenische Staatsangehörige von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht angerechnet. 3. Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 15 Absätze 2–5 stehen der Gewährung ausser- ordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.

B. Anwendung der slowenischen Rechtsvorschriften

Artikel 17

1. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den slowenischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, so werden zur Erfüllung dieser Voraussetzungen die in der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit den slowenischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. 2. Erfüllt eine in Artikel 3 Buchstabe a oder b genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht, so berücksichtigt der slowenische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem Slowenien ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, das die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.

Artikel 18

1. Entsteht der Anspruch auf eine Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften nur bei Anwendung von Artikel 17, so wird die Rente wie folgt berechnet:

  1. Zuerst berechnet der slowenische Träger den theoretischen Betrag der Leistung, die zu gewähren wäre, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten für die Berechnung der Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären;

  2. aufgrund dieses Betrages setzt der slowenische Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht.

2. Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden zur Festsetzung der Rentenbemessungsgrundlage nur die slowenischen Versicherungszeiten berücksichtigt. 3. Übersteigt bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b die Gesamtdauer der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen wären, das nach den slowenischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmass, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmass der Versicherungszeiten besteht.

Artikel 19

Ungeachtet der Anwendung von Artikel 15 Absätze 2–5 werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom slowenischen Träger bei Anwendung der Artikel 17 und 18 berücksichtigt.

3. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten

Artikel 20

1. Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen. 2. Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt. 3. Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gelten. 4. Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers zu gewähren.

Artikel 21

1. Geldleistungen, auf die Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch den aushelfenden Träger des anderen Vertragsstaates bezahlt werden. 2. Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der der versicherten Person zustehenden Leistungen mitzuteilen.

Artikel 22

Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach den Artikeln 20 und 21 erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.

Artikel 23

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.

Artikel 24

Die Artikel 20–23 gelten auch für Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.

Artikel 25

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Artikel 26

Erheben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten haben oder erhalten, bei Verschlimmerung dieser Berufskrankheit wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt folgendes:

  1. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.

  2. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dieser Person eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt und dem Unterschied zwischen dem nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungsbetrag und dem Betrag entspricht, der geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.

4. Kapitel Familienzulagen

Artikel 27

Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten haben Anspruch auf die Kinderzulagen nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnort ihrer Kinder.

Vierter Abschnitt Durchführungsbestimmungen

Artikel 28

Die zuständigen Behörden:

  1. vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;

  2. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;

  3. unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;

  4. unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

Artikel 29

1. Die Behörden, Gerichte und Träger der beiden Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos. 2. Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für die Unterbringung zu Beobachtungszwecken sowie sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.

Artikel 30

1. Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beizubringen sind. 2. Die Behörden und Träger beider Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.

Artikel 31

Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter.

Artikel 32

1. Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden. 2. Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten. 3. Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den eine Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Artikel 33

1. Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an. 2. Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Leistungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 34

1. Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

2. Hat ein Träger des einen Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten. 3. Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Artikel 35

Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei Invalidität, Alter und Tod gemäss den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates, insbesondere auch in bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.

Artikel 36

1. Die Behörden, Gerichte und Träger des einen Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind. 2. Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache.

Artikel 37

1. Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. 2. Kann auf diesem Wege innert einer Frist von sechs Monaten keine Lösung gefunden werden, so ist der Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten; dessen Zusammensetzung und Verfahren werden durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet im Sinn und Geist dieses Abkommens. Seine Entscheidungen sind bindend.

Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 38

1. Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. 2. Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.

3. Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen. 4. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten. 5. Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind. 6. Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens. 7. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind. 8. Artikel 14 Buchstabe c gilt auch für die Staatsangehörigen anderer Staaten, die ehemals Teilrepubliken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien waren. 9. Die in Artikel 8 Absatz 2 Satz2 genannte Frist von drei Monaten beginnt für Personen, die ihre Beschäftigung vor Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen haben, mit Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 39

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 8. Juni 19625 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 19826 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Slowenien ausser Kraft.

Artikel 40

1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. 2. Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.

Artikel 41

Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Abkommens

AS 1964 161

AS 1983 1606 vorgeschriebenen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Bern, am 10. April 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und slowenischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Slowenien: M. Verena Brombacher Steiner Nataša Belopavlovic 8510 Originaltext Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 10. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am4. September 19977 In Kraft getreten rückwirkend auf den 1. August 1997 In Anwendung von Artikel 28 Buchstabe a des Abkommens vom 10. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit, nachstehend «Abkommen» genannt, haben die zuständigen Behörden, und zwar für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherung und für die Republik Slowenien das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten sowie das Ministerium für Gesundheitswesen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Artikel 2

Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 28 Buchstabe b des Abkommens sind: A. in der Schweiz

i. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ii. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «SUVA» bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, und iii. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für alle anderen Fälle;

SR 0.831.109.691.127 B. in Slowenien

i. Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije (Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens) für Renten in den Fällen Alter, Invalidität, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ii. Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens) für die Krankenversicherung, Arbeitsunfälle und sonstige Unfälle sowie Berufskrankheiten, und iii. Ministrstvo za delo, druzino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten) für alle anderen Fälle.

Artikel 3

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen vereinbaren einvernehmlich den Inhalt und die Form der zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare. 2. Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung einigen sich die Verbindungsstellen soweit als möglich auf Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten. 3. Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung verwendet werden.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften

Artikel 4

1. In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt. 2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:

  1. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer;

  2. in Slowenien von der zuständigen Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

3. Anträge auf Verlängerung der Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates sind vor Ablauf der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.

Artikel 5

1. Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären

  1. die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl – bei der zuständigen Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens;

  2. die in Slowenien Beschäftigten ihre Wahl – bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und – bei der Agentur Bern der SUVA.

2. Wählen die in Artikel 8 Absätze2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.

Artikel 6

In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt wohnten.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen

1. Kapitel: Krankheit und Mutterschaft

Artikel 7

1. Um in den Genuss der in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der slowenischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor. 2. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch die zuständige Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Krankenversicherungsanstalt Sloweniens gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.

2. Kapitel: Alter, Invalidität und Tod

Artikel 8

1. Personen, die in Slowenien wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens ein. 2. Personen, die in der Schweiz wohnen und Leistungen der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. 3. Personen, die in einem Drittstaat wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger. 4. Für die Leistungsanträge sind die vorgesehenen Formulare zu verwenden. 5. Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.

Artikel 9

1. Auf Antrag der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens stellt ihr die Schweizerische Ausgleichskasse eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu. 2. Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens alle zur Anwendung von Artikel 14 Buchstabe c des Abkommens notwendigen Angaben.

Artikel 10

1. Können slowenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 oder 5 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an. 2. Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben. 3. Hat die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so spricht ihr die zuständige schweizerische Stelle die Abfindung zu.

Artikel 11

Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.

Artikel 12

Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.

3. Kapitel: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 13

1. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in der Schweiz von der SUVA, in Slowenien von der zuständigen Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens gewährt, sofern die antragstellende Person ihren Leistungsanspruch nachweist. 2. Der Träger des Aufenthaltsortes ersucht den zuständigen Träger gegebenenfalls um Zustellung einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch.

Artikel 14

Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.

Artikel 15

1. Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 22 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden für jeden Fall gesondert abgerechnet. 2. Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die Beträge spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres zurückerstattet.

Artikel 16

1. Personen, die in Slowenien wohnen und Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein. Der Antrag kann auch bei der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens eingereicht werden, die ihn an den zuständigen schweizerischen Unfallversicherer weiterleitet. Ist der zuständige schweizerische Unfallversicherer im Antrag nicht erwähnt, so sendet die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens den Antrag an die SUVA.

2. Personen, die in der Schweiz wohnen und Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den slowenischen Rechtsvorschriften beanspruchen, können ihren Antrag direkt bei der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens oder bei der SUVA einreichen, die den Antrag an die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens weiterleitet.

Artikel 17

Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.

Artikel 18

1. Personen, die in Slowenien wohnen, können gegen die Verfügungen des schweizerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichtes kann in der Folge beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstelle einzureichen. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken. 2. Personen, die in der Schweiz wohnen, können gegen die Verfügungen der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens entweder direkt oder durch Vermittlung der SUVA Beschwerde erheben. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.

Artikel 19

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.

Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen

Artikel 20

In den Fällen des Artikels 33 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.

Artikel 21

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die statistischen Angaben über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die statistischen Angaben enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.

Artikel 22

1. Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit. 2. Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.

Artikel 23

1. Auf Ersuchen übermittelt der Träger des einen Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht. 2. Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftraggebenden Trägers. 3. Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Artikel 24

Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl untersuchen zu lassen.

Artikel 25

Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.

Artikel 26

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.

So geschehen zu Bern, am4. September 1997, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für das Für das Bundesamt für Sozialversicherung: Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten sowie das Ministerium für Gesundheitswesen: M. Verena Brombacher Steiner Tina Bitenc Pengov 8510