AS 2000 2589
Verordnung
über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik
Jugoslawien
Änderung vom 10. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Juni 19991 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 und 2 bis
Es ist verboten, den in Absatz 1 Buchstabe d erwähnten natürlichen Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Den in Absatz 1 Buchstaben a - c erwähnten Regierungen und juristischen Personen können ab dem 11. Oktober 2000 Gelder überwiesen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, sofern diese auf speziell zu diesem Zweck errichtete Konten bezahlt werden.
Art. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 sowie Anhang 3
Aufgehoben
Art. 11a Nachführung der Anhänge
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge1 und 2 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nachführen.
II
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am 11. Oktober 2000 in Kraft.
10. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Anhang 2 2 (Art. 2 Abs. 1 Bst. d)
Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich. Der Text ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist einzig die gedruckte Fassung.