Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

AS 2001 110 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 27 nov. 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2001-110/de/verordnung-uber-massnahmen-gegenuber-der-bundesrepublik-jugoslawien

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Mida: Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (SR 946.207)

AS 2001 110

Verordnung
über Massnahmen gegenüber
der Bundesrepublik Jugoslawien

Änderung vom 27. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Juni 19991 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung2 ...

Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr

Gesperrt sind Gelder der in Anhang 2 erwähnten natürlichen Personen.

Es ist verboten, Personen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann Zahlungen von Geldern, die unter die Absätze1 oder 2 fallen, zu humanitären Zwecken gestatten.

Art. 4 Bst. a, b und e

Aufgehoben

Art. 6 Meldepflicht

Natürliche und juristische Personen wie Banken, Finanzinstitute oder Versicherungen, welche Gelder halten oder verwalten, von denen auzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.

Die Meldungen haben die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder zu enthalten.

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Sie gilt bis zum 28. November 2002.

Footnotes

  1. [1] SR 946.207
  2. [2] Dieser Bestimmung. entspricht Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

II

Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am 28. November 2000 in Kraft.

27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Anhang 2 3 (Art. 2 Abs. 1 )

Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind bei des Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.