AS 2003 4725
Verordnung des VBS
über die ausserdienstliche Tätigkeit
in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden
(VATV-VBS)
vom 4. Dezember 2003
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 26. November 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Militärischer Leistungsausweis
Wer eine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit durchführt, ist berechtigt, den Teilnehmenden deren Absolvierung im militärischen Leistungsausweis einzutragen.
Art. 2 Ausbildungsmodule
Die Lehrverbände und die Ausbildung Heer können folgende Ausbildungsmodule durchführen:
Besuche und Demonstrationen;
allgemeine Ausbildung;
Führungsausbildung;
Fachausbildung, -wettkämpfe und -prüfungen;
Gefechtsschiessen und -übungen;
Informationsveranstaltungen.
Die Ausbildungsmodule dauern maximal zwei Tage.
Die Ausbildung Heer ist Koordinationsstelle zwischen den militärischen Gesellschaften, den Dachverbänden und den Lehrverbänden.
SR 512.301 2. Abschnitt: Ausserdienstliche militärische Ausbildung, Fachausbildung und Fachwettkämpfe
Art. 3 Allgemeine Ausbildung
Die allgemeine Ausbildung besteht aus folgenden Bereichen:
Teilbereiche aus der allgemeinen und funktionsbezogenen Grundausbildung;
Schiessen mit der persönlichen Waffe;
ABC- und Sanitätausbildung.
Art. 4 Führungsausbildung
In der Führungsausbildung sollen mit Schwergewicht die modernen Grundsätze der Menschenführung und der Gefechtsführung behandelt werden. Sie richtet sich primär an Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere. Sie soll weiter die stufengerechte Zusammenarbeit der Kader innerhalb der Einheit fördern.
Art. 5 Fachausbildung und Fachwettkämpfe
Die Fachausbildung und Fachwettkämpfe sind nach den Weisungen und Anforderungsprofilen der zuständigen Lehrverbände durchzuführen.
Art. 6 Leitung
Die Ausbildung und die Fachwettkämpfe nach den Artikeln 3–5 sollen unter der Leitung eines geeigneten Offiziers oder Unteroffiziers durchgeführt werden.
3. Abschnitt: Sicherheits- und militärpolitische Informationen
Art. 7
Die Dachorganisation sowie die militärischen Gesellschaften und Dachverbände können Vorträge und Seminare zur Vermittlung von sicherheits- und militärpolitischen Informationen durchführen.
4. Abschnitt: Militärsport
Art. 8
Die Anerkennung von sportlichen Anlässen als freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit obliegt der Ausbildung Heer.
5. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 9 Entschädigungen
Die Berechnung der jährlichen Entschädigungen erfolgt nach einem Punktesystem gemäss Anhang.
Art. 10 Jahresabrechnung
Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Gruppe Verteidigung die Jahresrechnung und den intern genehmigten Voranschlag einzureichen.
Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der Jahresrechnung und des Voranschlags nach Absatz 1.
6. Abschnitt: Versicherungsschutz
Art. 11 Unfall- und Haftpflichtversicherung
Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, sind folgende Versicherungen abzuschliessen:
für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen: Franken 1. Todesfall 30 000 2. Invaliditätsfall 80 000 3. Taggeld 30 4. Heilungskosten unbegrenzt;
eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).
Art. 12 Land- und Sachschaden
Durch die Haftpflichtversicherung nicht versicherbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände stehen, sind dem Schadenzentrum VBS zu melden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des VBS vom 12. Januar 19992 über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
4. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
Anhang
(Art. 9) Entschädigungen
1 Punkte
Die entschädigungsberechtigten militärischen Dachverbände und Gesellschaften werden aufgrund der pro Jahr erworbenen Punkte (P) entschädigt:
2 Wert der Punkte
Der Wert eines Punktes beträgt mindestens ein Franken.
3 Definitionen
M = Zahl der teilnahmeberechtigten Mitglieder, wobei diese mindestens «1000» beträgt T1 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an: 1. Ausbildungsmodulen, 2. der allgemeinen Ausbildung, 3. der Führungsausbildung, 4. der Fachausbildung und an Fachwettkämpfen (mit Ausnahme der Fachtrainings und Fachübungen), 5. Sicherheits- und militärpolitischen Vorträgen und Seminaren, 6. militärsportlichen Anlässen. T2 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an: 1. Einsätzen zugunsten Dritter, 2. Fachtrainings und Fachübungen, 3. Besichtigungen, Demonstrationen und PR-Aktionen.