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Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden

AS 2003 4725 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 4 dec. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2003-4725/de/verordnung-des-vbs-uber-die-ausserdienstliche-tatigkeit-in-den-militarischen-gesellschaften-und-dachverbanden

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Abrogescha: Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (SR 512.301)

Act da basa da: Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (SR 512.301)

AS 2003 4725

Verordnung des VBS
über die ausserdienstliche Tätigkeit
in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden
(VATV-VBS)

vom 4. Dezember 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 26. November 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 512.30; AS 2003 4719

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Militärischer Leistungsausweis

Wer eine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit durchführt, ist berechtigt, den Teilnehmenden deren Absolvierung im militärischen Leistungsausweis einzutragen.

Art. 2 Ausbildungsmodule

Die Lehrverbände und die Ausbildung Heer können folgende Ausbildungsmodule durchführen:

  1. Besuche und Demonstrationen;

  2. allgemeine Ausbildung;

  3. Führungsausbildung;

  4. Fachausbildung, -wettkämpfe und -prüfungen;

  5. Gefechtsschiessen und -übungen;

  6. Informationsveranstaltungen.

Die Ausbildungsmodule dauern maximal zwei Tage.

Die Ausbildung Heer ist Koordinationsstelle zwischen den militärischen Gesellschaften, den Dachverbänden und den Lehrverbänden.

SR 512.301 2. Abschnitt: Ausserdienstliche militärische Ausbildung, Fachausbildung und Fachwettkämpfe

Art. 3 Allgemeine Ausbildung

Die allgemeine Ausbildung besteht aus folgenden Bereichen:

  1. Teilbereiche aus der allgemeinen und funktionsbezogenen Grundausbildung;

  2. Schiessen mit der persönlichen Waffe;

  3. ABC- und Sanitätausbildung.

Art. 4 Führungsausbildung

In der Führungsausbildung sollen mit Schwergewicht die modernen Grundsätze der Menschenführung und der Gefechtsführung behandelt werden. Sie richtet sich primär an Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere. Sie soll weiter die stufengerechte Zusammenarbeit der Kader innerhalb der Einheit fördern.

Art. 5 Fachausbildung und Fachwettkämpfe

Die Fachausbildung und Fachwettkämpfe sind nach den Weisungen und Anforderungsprofilen der zuständigen Lehrverbände durchzuführen.

Art. 6 Leitung

Die Ausbildung und die Fachwettkämpfe nach den Artikeln 3–5 sollen unter der Leitung eines geeigneten Offiziers oder Unteroffiziers durchgeführt werden.

3. Abschnitt: Sicherheits- und militärpolitische Informationen

Art. 7

Die Dachorganisation sowie die militärischen Gesellschaften und Dachverbände können Vorträge und Seminare zur Vermittlung von sicherheits- und militärpolitischen Informationen durchführen.

4. Abschnitt: Militärsport

Art. 8

Die Anerkennung von sportlichen Anlässen als freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit obliegt der Ausbildung Heer.

5. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 9 Entschädigungen

Die Berechnung der jährlichen Entschädigungen erfolgt nach einem Punktesystem gemäss Anhang.

Art. 10 Jahresabrechnung

Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Gruppe Verteidigung die Jahresrechnung und den intern genehmigten Voranschlag einzureichen.

Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der Jahresrechnung und des Voranschlags nach Absatz 1.

6. Abschnitt: Versicherungsschutz

Art. 11 Unfall- und Haftpflichtversicherung

Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, sind folgende Versicherungen abzuschliessen:

  1. für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen: Franken 1. Todesfall 30 000 2. Invaliditätsfall 80 000 3. Taggeld 30 4. Heilungskosten unbegrenzt;

  2. eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).

Art. 12 Land- und Sachschaden

Durch die Haftpflichtversicherung nicht versicherbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände stehen, sind dem Schadenzentrum VBS zu melden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des VBS vom 12. Januar 19992 über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

4. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

AS 1999 1291

Anhang

(Art. 9) Entschädigungen

1 Punkte

Die entschädigungsberechtigten militärischen Dachverbände und Gesellschaften werden aufgrund der pro Jahr erworbenen Punkte (P) entschädigt:

2 Wert der Punkte

Der Wert eines Punktes beträgt mindestens ein Franken.

3 Definitionen

M = Zahl der teilnahmeberechtigten Mitglieder, wobei diese mindestens «1000» beträgt T1 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an: 1. Ausbildungsmodulen, 2. der allgemeinen Ausbildung, 3. der Führungsausbildung, 4. der Fachausbildung und an Fachwettkämpfen (mit Ausnahme der Fachtrainings und Fachübungen), 5. Sicherheits- und militärpolitischen Vorträgen und Seminaren, 6. militärsportlichen Anlässen. T2 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an: 1. Einsätzen zugunsten Dritter, 2. Fachtrainings und Fachübungen, 3. Besichtigungen, Demonstrationen und PR-Aktionen.