Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

AS 2004 2783 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 6 nov. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2004-2783/de/abkommen-zwischen-dem-schweizerischen-bundesrat-und-der-regierung-der-republik-moldau-uber-die-ruckubernahme-von-personen-mit-unbefugtem-aufenthalt

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Act da basa da: Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.115.659)

AS 2004 2783

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldova über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 6. November 2003 In Kraft getreten durch Notenaustausch am1. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Moldova, nachstehend Vertragsparteien genannt, vom Wunsche geleitet, in Übereinstimmung mit der bezüglich in diesem Bereich geübten internationalen Praxis und den anerkannten internationalen Verpflichtungen, die gegenseitige Rückübernahme von Personen zu regeln und die Bedingungen für die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, deren Einreise in das oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei illegal ist, festzulegen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, im Bewusstsein, dass die Beschränkung illegaler Wanderungsbewegungen von Personen im Sinne der umfassenden Bemühungen um europäische Zusammenarbeit ist, haben Folgendes vereinbart:

Footnotes

  1. [1] SR 0.142.30

Art. 1 Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen

1. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der andern Vertragspartei formlos jede Person, die im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt. 2. Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn anschliessende Untersuchungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war. 3. Besitzt die betroffene Person eine dauernde Aufenthaltsbewilligung in einem Drittstaat, so besteht keine Pflicht zur Rückübernahme, wenn sie in diesen Drittstaat ausreisen kann.

SR 0.142.115.659

Art. 2 Nachweis und Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person wird mit den folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:

  1. Für schweizerische Staatsangehörige: – nationaler Pass (Pass, Diplomatenpass, Dienstpass, Sonderpass); – Passersatzdokument mit Photo oder Ersatzpass (z.B. Laissez-passer) – Identitätskarte; – Militärbüchlein.

  2. Für moldavischeStaatsangehörige: – nationaler Pass (Pass, Diplomatenpass, Dienstpass) – Identitätskarte; – Geburtsurkunde im Falle von Kindern; – von den Behörden der Republik Moldova ausgestellte Reisedokumente; – Staatsangehörigkeitsausweis zusammen mit einem weiteren Identitätsnachweis mit Photo.

Bei Vorlage derartiger Dokumente erkennen die Behörden der ersuchten Vertragspartei die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit der Person an, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die diplomatisch-konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei stellt unverzüglich ein Reisedokument für die Rückübernahme der zu übergebenden Person aus. 2. Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit den folgenden Dokumenten glaubhaft gemacht:

a) Für schweizerische Staatsangehörige: – alle Dokumente gemäss Absatz 1 lit a, deren Gültigkeit abgelaufen ist; – Personalausweis, der die Zugehörigkeit zur Schweizerischen Armee belegt; – Führerausweis; – Geburtsurkunde; – Registrierungsbuch für Seeleute; – Zeugenaussagen; – Kopie eines der Dokumente gemäss Absatz 1 lit. a; – eigene Angaben der betroffenen Person; – sonstiger von der ersuchten Vertragspartei auf der Basis des fallweisen Vorgehens anerkannter Nachweis – Sprache der betroffenen Person (z.B. von Sprachexperten durchgeführte Analyse); – sonstige Angaben, die zur Identifizierung der zu übergebenden Person nötig sind (z.B. Fingerabdrücke).

b) Für moldavischeStaatsangehörige: – alle Dokumente gemäss Absatz 1 lit. b, deren Gültigkeit abgelaufen ist; – Wehrpflichtigenausweis oder Militärbüchlein; – Führerausweis; – Geburtsurkunde; – Zeugenaussagen; – Kopie eines der Dokumente gemäss Absatz 1 lit. b; – eigene Angaben der betroffenen Person; – sonstiger von der ersuchten Vertragspartei auf der Basis des fallweisen Vorgehens anerkannter Nachweis; – Sprache der betroffenen Person (z.B. von Sprachexperten durchgeführte Analyse); – sonstige Angaben, die zur Identifizierung der zu übergebenden Person nötig sind (z.B. Fingerabdrücke). In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei diese nicht innert 15 Tagen widerlegt hat. 3. Im Fall, dass die Staatsangehörigkeit gemäss Absatz 2 dieses Artikels glaubhaft gemacht wird, erteilt die diplomatisch-konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich einen Reiseausweis für die Rückkehr der zu übergebenden Person.

Art. 3 Form und Inhalt des Rückübernahmegesuchs

1. Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 2 als nachgewiesen oder vermutet erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person: – Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen; – letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat. 2. Kopien der Dokumente, auf deren Basis die Staatsangehörigkeit als im Sinne von

Artikel 2 dieses Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht gilt, sind dem

Gesuch beizufügen. 3. Sollte die betreffende Person ärztliche Hilfe benötigen, so ist die die ersuchende Vertragspartei gehalten, zusätzlich eine Beschreibung des Gesundheitszustands, einschliesslich Kopien medizinischer Bescheinigungen und Informationen über die Notwendigkeit besonderer Behandlung, wie ärztlicher oder anderer Betreuung, Beaufsichtigung oder Transport mit Ambulanz zu liefern. 4. Der genaue Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe der betroffenen Person (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeiten, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.

Art. 4 Übernahme von Drittstaatsangehörigen

1. Artikel 1 dieses Abkommens findet sinngemäss Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei eine gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. 2. Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen formlos in das Hoheitsgebiet ihres Staates zurück, wenn nachträglich nachgewiesen wird, dass diese Personen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertragspartei nicht über eine Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei verfügten. 3. Rückübernahmegesuche bezüglich Drittstaatsangehörigen werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestellt und durchgeführt. Derartige Gesuche haben folgende Angaben zu enthalten: – Vor- und Nachname; – Staatsangehörigkeit; – letzte bekannte Adresse im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei; – Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Passes oder eines sonstigen Reisedokuments sowie Angaben zu den ausstellenden Behörden unter Beilage einer Photokopie des Reisedokuments; – wenn möglich, Datum, Ort und Art der Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertragspartei; – gegebenenfalls Angaben über das Erfordernis besonderer Betreuung, Behandlung oder Pflege infolge Krankheit oder Alter; – gegebenenfalls Hinweis auf das Erfordernis von Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen; – gegebenenfalls Hinweis auf das Erfordernis eines Dolmetschers zwecks Erleichterung der Kommunikation mit der zu übernehmenden Person. 4. Der genaue Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe der betroffenen Person (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeiten, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.

Art. 5 Aufenthaltsbewilligung

1. Als Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 4 gilt jede von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht ausgestellte Erlaubnis.

2. Der Aufenthalt wird nachgewiesen durch:

  1. Auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – einen gültigen Ausländerausweis (C), ausgestellt durch eine kantonale Fremdenpolizei für einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer; – einen gültigen Pass für Ausländer; – einen gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 19511 (Konventionsreiseausweis).

  2. Auf dem Gebiet der Republik Moldova: – eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Ausländer (CR); – eine gültige Identitätskarte für Staatenlose (CC); – einen gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Konventionsreiseausweis).

3. Im Fall, dass es nicht möglich ist, den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gemäss Absatz (2) dieses Artikels nachzuweisen, kann zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens dieser Aufenthalt auf folgenden Grundlagen einsichtig glaubhaft gemacht werden:

  1. internationale Bahnfahrscheine;

  2. im Staat der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Hotelrechnungen;

  3. Eintrittskarten für Gebäude und Einrichtungen im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei;

  4. Patientenkarten für medizinische Behandlung;

  5. Aussagen der zu übernehmenden Person;

  6. Zeugenaussagen;

  7. sonstige Sach- oder Urkundsbeweise, die zeitlich sowohl mit dem Aufenthalt der zu übernehmenden Person im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei als auch mit der illegalen Einreise in das oder dem illegalen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertrags-partei korrespondieren, insoweit sie gemäss lit. a) bis f) dieses Absatzes als Beleg dienen.

4. Zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts findet der Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens sinngemäss Anwendung. In diesen Fällen erfolgt die Übernahme nur aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung durch die ersuchte Vertragspartei.

Art. 6 Fristen der Rückübernahme

1. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen schriftlich innerhalb von 7 (sieben) Tagen.

2. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich und maximal innert 30 (dreissig) Tagen. 3. Hält sich ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser mit Wissen einer Vertragspartei nachweisbar länger als ein Jahr ununterbrochen im Hoheitsgebiet des Staates dieser Vertragspartei auf, kann diese kein Rückübernahmeersuchen mehr stellen.

Art. 7 Durchbeförderung

1. Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der andern Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zur Durchbeförderung (nachstehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Transitstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sichergestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich. 2. Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder wird abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Transitstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist. 3. Die Durchbeförderung kann ausserdem abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei, in einem Transitstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen illegalen Grenzübertrittes, zu erwarten hätte. 4. Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss den Absätzen1 bis 3 ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die hierfür massgeblichen Gründe mit. Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich nachgewiesen wird, dass Voraussetzungen nach Absatz 1 fehlen oder Hinderungsgründe nach den Absätzen2 oder 3 vorliegen. Bei Vorliegen solcher Umstände ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.

Footnotes

  1. [2] SR 0.101

Art. 8 Form und Inhalt des Durchbeförderungsgesuchs

1. Das Durchbeförderungsgesuch hat folgende Angaben über die durchzubefördernde Person zu enthalten: – Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen; – Staatsangehörigkeit; – letzte bekannte Adresse im Bestimmungsland; – Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Passes oder eines sonstigen Reisedokuments sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörden unter Beilage einer Photokopie des Reisedokuments.

2. Im Durchbeförderungsgesuch ist anzuzeigen, ob für die betroffene Person spezielle Sicherheitsmassnahmen, ärztliche oder andere Betreuung notwendig sind. 3. Das Durchbeförderungsgesuch wird schriftlich gestellt und beantwortet. Die ersuchte Vertragspartei antwortet innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Gesuchs. Wird das Gesuch wegen Nichterfüllung der erforderlichen Bedingungen abgelehnt, müssen der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe für die Durchbeförderungsverweigerung mitgeteilt werden. Die Durchbeförderung ist innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu garantieren. 4. Stimmt die ersuchte Vertragspartei einem Begehren zu, wird die Durchbeförderung innert 30 Tagen ab Datum des Antwortschreibens abgewickelt. 5. Der genaue Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durchbeförderung der betroffenen Person (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.

Art. 9 Datenschutz

1. Sofern Personendaten zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens mitgeteilt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem nationalen und internationalen Recht zu erfassen, zu behandeln und zu schützen. Insbesondere die folgenden Grundsätze sind einzuhalten:

  1. Die Vertragspartei, welche die Daten erhält, hat die Daten nur zu dem im vorliegenden Abkommen festgesetzten Zweck und unter dem von der übermittelten Vertragspartei festgesetzten Bedingungen zu verwenden.

  2. Auf Antrag hat die Vertragspartei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Vertragspartei über die beabsichtigte Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse zu informieren.

  3. Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Die Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen.

  4. Die übermittelnde Vertragspartei ist gehalten, sich von der Richtigkeit der Daten sowie von deren Notwendigkeit und Angemessenheit im Verhältnis zu dem mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, ist die Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat unverzüglich zu benachrichtigen. Diese hat die Richtigstellung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen.

  5. Die betreffende Person ist auf ihr Gesuch hin, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der um Information ersuchten Vertragspartei, in Kenntnis zu setzen über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über deren Verwendungszweck.

  1. Die übermittelten Personendaten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede der Vertragsparteien beauftragt ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten.

  2. Jede Vertragspartei ist gehalten, Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Der Schutz der Daten hat mindestens demjenigen zu entsprechen, der Daten gleicher Art nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei zukommt.

2. In Bezug auf die Rückübernahme von Personen mitzuteilende Personendaten dürfen ausschliesslich betreffen:

  1. die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten),

  2. den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),

  3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben,

  4. Zwischenaufenthalte und Reisewege.

Art. 10 Kosten

Die Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und Durchbeförderung bis an die Grenze des Staates der ersuchten Vertragspartei oder bis an die Grenze des Zielstaats entstehen, sowie die Kosten der Rückbeförderung trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 11 Durchführungsbestimmungen

1. Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Moldova sind die für die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden. Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche werden direkt zwischen diesen Behörden gestellt und beantwortet. 2. Diese tauschen eine Liste mit ihren jeweiligen Adressen und Telefonnummern, mit Grenzübergängen, an denen Rückübernahme und Transit durchgeführt werden und mit den für die Kostenerstattung gemäss Artikel 10 erforderlichen Angaben sowie die zu verwendenden Formulare aus.

Art. 12 Unberührtheitsklausel

Dieses Abkommen lässt Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Völkerrecht unberührt, und zwar insbesondere Verpflichtungen aus:

  1. internationalen Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 19502;

  2. dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtstellung der Flüchtlinge;

  3. internationalen Auslieferungsabkommen.

Footnotes

  1. [3] SR 0.142.301

Art. 13 Grundsatz der guten Zusammenarbeit

1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten. Meinungsverschiedenheiten, betreffend Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien mittels gegenseitiger Konsultationen und Meinungsaustausch, mündlich oder schriftlich, bereinigt. 2. Jede Vertragspartei kann die Durchführung einer Expertensitzung zur Lösung von Problemen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens beantragen.

Art. 14 Anwendung des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein

Alle Bestimmungen dieses Abkommens finden sinngemäss Anwendung auf das Verhältnis zwischen der Republik Moldova und dem Fürstentum Liechtenstein.

Art. 15 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann, nach Rücksprache mit der anderen Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der letzten Note über die Erfüllung aller für das Inkrafttreten des Abkommens nötigen innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse in Kraft. 2. Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Geschehen zu Chisinau, am 6. November 2003 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, moldavischer und englischer Sprache. Im Falle von Divergenzen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens ist die englische Version massgebend.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Moldova: Micheline Calmy-Rey Nicolae Dudau