AS 2004 3579
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen
(mit Protokoll und Anlagen)
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen
Abgeschlossen am3. Juli 1997 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. April 2004
Der Schweizerische Bundesrat und die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien1 (nachstehend Vertragsparteien genannt) getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der allseitigen gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten, auch im Wirtschaftsbereich, geleitet von der Absicht, bei der Lösung der Frage der Rückführung und der Rückübernahme von ausreisepflichtigen Staatsangehörigen beider Staaten, einschliesslich abgelehnter Asylbewerber, nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten, bestrebt, die gleichmässige und kontinuierliche Rückkehr zu gewährleisten und die wirtschaftliche und soziale Reintegration im Heimatland zu erleichtern, geleitet von der Absicht, den Personenverkehr zwischen beiden Staaten zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Rückzuführende bzw. rückzuübernehmende Person ist jene Person, von der festgestellt worden ist, Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien zu sein, und die
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei illegal eingereist ist oder sich dort illegal aufhält
sich nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums oder nach visumsfreiem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei rechtswidrig aufgehalten hat SR 0.142.118.189 1 Seit dem2. Februar 2003 Serbien und Montenegro.
sich nach Ablauf der von einer der Vertragsparteien ausgestellten kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis in deren Hoheitsgebiet rechtswidrig aufgehalten hat
deren Asylgesuch im Verfahren von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei abgewiesen oder abgeschrieben worden ist und die zur Ausreise verpflichtet ist.
(2) Ersuchender Staat ist der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person aufhält, die unter den im Abkommen vorgesehen Bedingungen zurückkehren soll. (3) Ersuchter Staat ist der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die rückzuführende bzw. die rückzuübernehmende Person unter den im Abkommen vorgesehenen Bedingungen aufgenommen wird. (4) Ersuchen ist der formelle Antrag, den der ersuchende Staat bei dem ersuchten Staat auf die Aufnahme der rückkehrenden Person in dessen Hoheitsgebiet stellt. (5) Antwort auf das Ersuchen ist das Dokument, mit dem der ersuchte Staat auf das Ersuchen des ersuchenden Staates antwortet. (6) Zuständige Stellen sind die Behörden der Vertragsparteien, bei denen das Rückführungs- bzw. Rückübernahmeverfahren durchgeführt wird.
Art. 2 Rückübernahmepflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Antrag ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und die gemäss Art. 1 Ziffer 1 dieses Abkommens die geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht erfüllen oder nicht mehr erfüllen. (2) Die Rückführung und die Rückübernahme wird in allem gemäss Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens erfolgen, unter voller Achtung der Menschenrechte und der Würde der rückkehrenden Personen. (3) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich zurückzunehmen: 1. schweizerische Staatsangehörige, 2. Personen, die mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien eingereist sind oder denen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien ein Reisepass oder ein Personalausweis der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden ist, und 3. Personen, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden sind, ohne eine andere Staatsangehörigkeit zu besitzen.
(4) Die Bundesrepublik Jugoslawien verpflichtet sich zurückzunehmen: 1. jugoslawische Staatsangehörige, 2. Personen, die mit einem gültigen jugoslawischen Nationalpass aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingereist sind, oder denen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein jugoslawischer Pass ausgestellt worden ist, sofern in beiden Fällen die Passausstellung an diese Personen nach Unterzeichnung dieses Abkommens erfolgt ist. Hiervon ausgenommen sind Personen, die bereits vor Unterzeichnung dieses Abkommens im Besitz eines jugoslawischen Passes waren, der verlängert oder erneuert werden soll. 3. Personen, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach dem jugoslawischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind, ohne eine andere Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Art. 3 Ausnahme von der Rückübernahmepflicht
Die Rückübernahmepflicht für Personen aus dem Artikel 2 dieses Abkommens besteht nicht, wenn die rückzukehrende Person in den ersuchten Staat nicht zurückkehren will, und: – mehrere Staatsbürgerschaften besitzt – die Aufenthaltserlaubnis in einem Drittstaat hat.
Art. 4 Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit
(1) Identität und Staatsangehörigkeit der rückkehrenden Person werden von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates gemäss dessen Vorschriften festgestellt. (2) Der ersuchende Staat wird dem ersuchten Staat zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung das Ersuchen für die rückkehrende Person samt verfügbaren Unterlagen zukommen lassen. (3) Wenn eine ausreisepflichtige Person freiwillig zurückkehren will, ist kein Ersuchen erforderlich. Der Passersatz wird dieser Person nach dem Verfahren und den in der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgeschriebenen Fristen, längstens innerhalb von 30 Tagen, ausgestellt. (4) Als Mittel, die im Verfahren zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit benutzt werden, dienen: – Staatsangehörigkeitsurkunden – Pässe – Diplomatenpässe – Dienstpässe – Personalausweise – abgelaufene Passersatzpapiere – Führerscheine – Geburtsurkunden – Seefahrtsbuch – Schifffahrtsbuch – Kopien der vorgenannten Dokumente, sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit der rückkehrenden Person behilflich sein könnten.
Art. 5 Verfahren nach dem Ersuchen
(1) Die zuständige Stelle des ersuchten Staates wird innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens die Antwort zukommen lassen. (2) Nach Erhalt der positiven Antwort auf das Ersuchen wird die zuständige Stelle des ersuchenden Staates von der diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung des ersuchten Staates den Passersatz für die rückkehrende Person beschaffen lassen. (3) Wenn die zuständige Stelle des ersuchten Staates keine Antwort auf das Ersuchen innerhalb der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist geben kann, wird sie die zuständige Stelle des ersuchenden Staates unverzüglich unterrichten und die Gründe mitteilen. Nach Wegfall der Gründe wird die zuständige Stelle des ersuchten Staates unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen, eine Antwort auf das Ersuchen übermitteln. Nach Erhalt der positiven Antwort auf das Ersuchen wird die zuständige Stelle des ersuchenden Staates von der diplomatisch-konsularischen Vertretung des ersuchten Staates den Passersatz für die rückkehrende Person beschaffen lassen. (4) Der Passersatz wird sofort, spätestens binnen 3 Tagen ausgestellt.
Art. 6 Rückführungs- und Übernahmeverfahren
(1) Die Rückführung und die Übernahme von Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens, die die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verlassen haben, werden gleichmässig und kontinuierlich unter den in diesem Abkommen und dem Protokoll zu dessen Durchführung genannten Bedingungen erfolgen. (2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist bemüht, die Rückführung von Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ausreisepflichtig sind, nach Möglichkeit innerhalb von 4 Jahren abzuwickeln.
(3) Die Rückführung und die Übernahme von Personen gemäss Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens, die die Bundesrepublik Jugoslawien zu verlassen haben, werden unter den in diesem Abkommen und dem Protokoll zu dessen Durchführung genannten Bedingungen erfolgen. (4) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übernahme. (5) Der Transport der rückzuführenden und rückzuübernehmenden Personen wird grundsätzlich auf dem Luftweg erfolgen und in Ausnahmefällen, die medizinisch begründet sind, ist der Transport auch auf dem Landweg möglich. (6) Der Transport wird grundsätzlich von den nationalen Fluggesellschaften des ersuchten Staates durchgeführt.
Art. 7 Datenschutz
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen: 1. die Personalien der rückzuführenden und rückzuübernehmenden Person und gegebenenfalls der Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonym, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Adresse und letzter ordentlicher Wohnsitz im ersuchten Staat, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit), 2. den Personalausweis oder den Reisepass (Seriennummer und Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.), 3. sonstige zur Identifizierung der rückzuführenden und rückzuübernehmenden Personen erforderliche Angaben, 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege, 5. die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine Vertragspartei erteilten Visa, 6. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt. (2) Für den Umgang mit personenbezogenen Daten sind die im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens aufgeführten Grundsätze zu beachten.
Art. 8 Rückführungskosten
Die Rückführungskosten trägt der ersuchende Staat, einschliesslich der Kosten der notwendigen amtlichen Begleitung.
Art. 9 Wiedereingliederung
Der ersuchende Staat wird zwecks Unterbindung unkontrollierter Migrationen mit dem ersuchten Staat bei der Schaffung von Voraussetzungen für die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von Personen zusammenarbeiten, die gemäss diesem Abkommen zurückkehren.
Art. 10 Durchführungsmodalitäten
Alle weiteren zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Regelungen werden im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Art. 11 Expertenausschuss
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Protokolls zu dessen Durchführung eng zusammen. Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Ausschuss auf Expertenebene der zuständigen Stellen der Vertragsparteien eingesetzt. Der Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen.
Art. 12 Unberührtheitsklausel
(1) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Abkommen vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleiben unberührt. (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften bleiben unberührt.
Art. 13 Klausel über das Fürstentum Liechtenstein
Alle Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens finden sinngemäss Anwendung auf das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und dem Fürstentum Liechtenstein.
Art. 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Austausch von Noten in Kraft, durch die bestätigt wird, dass die in der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien verankerten Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind. (3) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen vom ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.
Art. 15 Vorläufige Einstellung der Durchführung und Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder der Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen die Durchführung vorläufig einstellen oder dieses Abkommen kündigen, worüber sie die andere Vertragspartei unverzüglich durch Notifikation benachrichtigen wird. (2) Die vorläufige Einstellung der Durchführung dieses Abkommens tritt am Tag der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft. (3) Dieses Abkommen tritt bei der Kündigung ausser Kraft am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation über die Kündigung bei der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Geschehen zu Bern am3. Juli 1997, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für die Bundesregierung Schweizerischen Bundesrat: der Bundesrepublik Jugoslawien: Arnold Koller Zoran Sokolovic Protokoll Der Schweizerische Bundesrat und die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien haben zwecks Durchführung des Abkommens vom3. Juli 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen Folgendes vereinbart:
Art. 1 Ersuchen
(1) Das Ersuchen wird von dem ersuchenden Staat bei der zuständigen Stelle des ersuchten Staates gestellt. (2) Das Ersuchen enthält: – Bezeichnung und Adresse der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, Geschäftszeichen und Datum des Ersuchens; – Bezeichnung und Adresse der zuständigen Stelle des ersuchten Staates; – den einleitenden Text, der lautet: «Wir bitten, dass die Person, von der begründet anzunehmen ist, dass für sie die Rückübernahmepflicht gemäss
Artikel 2 des Abkommens besteht, in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (bzw. Bundesrepublik Jugoslawien) aufgenommen wird»;
– erforderlichenfalls den Antrag, dass Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, von denen anzunehmen ist, dass für sie die Rückübernahmepflicht gemäss Artikel 2 des Abkommens besteht, zusammen mit der rückkehrenden Person in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (bzw. Bundesrepublik Jugoslawien) aufgenommen werden. Zu diesem Zweck werden folgende Angaben zur Verfügung gestellt:
A) Personalien
zwingend notwendige Angaben – Vor- und Nachname – Geburtsdatum – Ort und Staat der Geburt – letzter Wohnort im ersuchten Staat
Angaben, die nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden: – Vorname des Vaters oder der Mutter – Früherer Name – Pseudonym oder Spitzname – Angaben zum Gesundheitszustand und lateinischer Name einer evtl. ansteckenden Krankheit B) Angaben aus den beigefügten Dokumenten: – Staatsangehörigkeitsurkunde: Geschäftszeichen, Datum und Ort der Ausstellung, Ausstellungsbehörde und die Nummer der Eintragung in das Buch der Staatsbürger (für jugoslawische Staatsangehörige) ; – Reisepass: Seriennummer und Nummer, Ausstellungsdatum, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsort – Sonstige Dokumente: Name des Dokumentes, Ausstellungsnummer, -datum und -ort und Ausstellungsbehörde.
C) Ein Foto D) Für Kinder werden folgende Angaben zur Verfügung gestellt: – Vor- und Nachname – Verwandtschaft – Geburtsdatum – Geburtsort. Beigefügt werden: – Geburtsurkunde für ein im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates geborenes Kind; – soweit möglich, die Geburtsurkunde für ein im Hoheitsgebiet eines Drittstaates geborenes Kind; – soweit möglich, ein Foto für Kinder vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; – für Kinder vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist ein Foto zwingend erforderlich. E) Liste der beigefügten Dokumente F) Unterschrift eines Vertreters und Stempel der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates. (3) Ein Muster des Ersuchens ist diesem Protokoll als Anlage 1 beigefügt.
Art. 2 Antwort auf das Ersuchen
(1) Die Antwort auf das Ersuchen stellt die zuständige Stelle des ersuchten Staates der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates nach dem Verfahren und in den in
Artikel 5 des Abkommens festgelegten Fristen zu.
(2) Die Antwort auf das Ersuchen enthält: – Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Stelle des ersuchten Staates, – Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates; – Vorname und Name der Person, für die die Antwort auf das Ersuchen gegeben wird, Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsgemeinde; – Feststellung, dass für die rückkehrende Person die Rückübernahmepflicht gemäss Artikel 2 des Abkommens besteht; – Feststellung, dass in den Passersatz der rückkehrenden Person ihre minderjährigen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit eingetragen werden und dass für die Kinder nach dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein eigener Passersatz mit folgenden Angaben für jedes Kind ausgestellt wird: – Vor- und Nachnamen, Verwandtschaft, Geburtsdatum, -ort und -gemeinde; – im Falle einer negativen Antwort die Begründung, dass für die überprüfte Person die Identität nicht bestätigt werden konnte und (oder) dass für diese Person keine Rückübernahmepflicht gemäss Artikel 2 des Abkommens besteht, beziehungsweise, dass es sich um den Staatsangehörigen eines Drittstaates handelt, wenn diese Angabe vorhanden ist. (3) Ein Muster der Antwort auf das Ersuchen ist diesem Protokoll als Anlage 2 beigefügt.
Art. 3 Reisedokument
(1) Die zuständige Stelle des ersuchenden Staates unterbreitet der diplomatischkonsularischen Vertretung des ersuchten Staates die positive Antwort auf das Ersuchen zwecks Beschaffung des Passersatzes. Die diplomatisch-konsularische Vertretung des ersuchten Staates wird aufgrund der positiven Antwort auf das Ersuchen gemäss Artikel 5 des Abkommens den Passersatz für die Person ausstellen, für die die Rückübernahme gebilligt worden ist. (2) Der Passersatz wird mit einer Geltungsdauer von 30 Tagen ausgestellt und ist innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum auszunutzen.
Art. 4 Übernahmeverfahren
(1) Die zuständige Stelle des ersuchenden Staates wird die zuständige Stelle des ersuchten Staates über die Rückführung der betreffenden Person zehn, spätestens fünf Tage vor der geplanten Rückkehr benachrichtigen. (2) Diese Benachrichtigung wird schriftlich mit folgenden Angaben zugestellt: – Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, Geschäftszeichen und Datum der Benachrichtigung; – Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Stelle des ersuchten Staates;
– dem einleitenden Text, der lautet: «Wir benachrichtigen Sie, dass ........ ....... (Tag, Monat und Jahr) vom Flughafen ........... mit Flugnummer ........., Abflugzeit um ...... Uhr und Landung auf dem Flughafen .......... um ........ Uhr die Person in die Bundesrepublik Jugoslawien (Schweizerische Eidgenossenschaft) zurückgeführt wird, für die folgende Angaben mitgeteilt werden: – Vor- und Nachname, Datum und Geburtsort der rückkehrenden Person und – Hinweis auf eventuelle Abhängigkeit der rückkehrenden Person von fremder Hilfe, Pflege und Fürsorge wegen Krankheit oder Alter; – Hinweis auf die Person, die Zwischenfälle hervorrufen könnte, zwecks verstärkter Massnahmen der amtlichen Begleitung: Sollte der Transport aus triftigen medizinischen Gründen auf dem Landwege erfolgen, so lautet der einleitende Text der Benachrichtigung über die Rückführung der Person wie folgt: «Wir benachrichtigen Sie, dass ....... (Tag, Monat und Jahr) am internationalen Grenzübergang in die Bundesrepublik Jugoslawien (Schweizerische Eidgenossenschaft) die Person zurückgeführt wird, für die folgende Angaben mitgeteilt werden: – Vor- und Nachname, Datum und Geburtsort der rückkehrenden Person und – Hinweis auf eventuelle Abhängigkeit der Person von fremder Hilfe, Pflege und Fürsorge wegen Krankheit oder Alter; – Hinweis auf die Person, die Zwischenfälle hervorrufen könnte, zwecks verstärkter Massnahmen der amtlichen Begleitung. (3) Wenn die zuständige Stelle des ersuchenden Staates die Übergabefrist für die Übergabe der Person nicht einhalten kann wird sie die zuständige Stelle des ersuchten Staates darüber unverzüglich benachrichtigen. (4) Ein Muster der Benachrichtigung über die Rückführung der Person ist diesem Protokoll als Anlage3 beigefügt.
Art. 5 Grenzübergänge
Die Übernahme der rückkehrenden Person wird an folgenden Grenzübergängen erfolgen: – in der Bundesrepublik Jugoslawien am internationalen Grenzübergang «Flughafen Belgrad», «Flughafen Nis», «Flughafen Pristina» und «Flughafen Podgorica», und in Ausnahmefällen aus triftigen medizinischen Gründen am internationalen Grenzübergang für den Strassenverkehr «Kelebija» und am internationalen Grenzübergang für den Eisenbahnverkehr Subotica.
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft am internationalen Grenzübergang: Internationaler Flughafen «Kloten», Zürich und internationaler Flughafen «Cointrin», Genf, und in Ausnahmefällen aus triftigen medizinischen Gründen am internationalen Grenzübergang für den Strassenverkehr «St. Margarethen» und am internationalen Grenzübergang für den Eisenbahnverkehr in Buchs.
Art. 6 Rückführungskosten
Unter den Rückführungskosten im Sinne des Artikel 8 des Abkommens sind zu verstehen: – Kosten der Ausstellung des Reisedokumentes für die rückzuführende und rück-zuübernehmende Person, die bei der diplomatisch-konsularischen Vertretung des ersuchten Staates jeden Monat bis zum zehnten im Monat für den vergan- genen Monat bezahlt werden. – Gesamtkosten des Lufttransports und die Kosten der notwendigen amtlichen Begleitung, die dem Lufttransportunternehmen bezahlt werden.
Art. 7 Datenschutz
Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften: 1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. 3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. 4. Sofern die gesetzlichen Regelungen beim Empfänger Abweichungen von den Ziffern 1 und 3 erforderlich machen, bedürfen diese der Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei, die für diese Abweichungen in völkerrechtlich verbindlicher Weise generell erteilt werden kann. Darüber hinausgehende Übermittlungen an andere Stellen und die Verwendung für andere Zwecke dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung der übermittelnden Stellen erfolgen. 5. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen. 6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. 7.
Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. 8. Die übermittelnden und die empfangenden Stellen sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. 9. Die übermittelnden und die empfangenden Stellen sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 8 Zuständige Stellen
(1) Zuständige Behörden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sind:
a) für die Zustellung des Ersuchens an die zuständige Stelle in der Bundesrepublik Jugoslawien, die Entgegennahme der Antwort auf das Ersuchen, für die Beschaffung der Passersatzpapiere von den jugoslawischen diplomatisch-konsularischen Vertretungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie für die Zustellung der Benachrichtigung über die Rückführung der Person: – die mit der Ausführung des Asyl- und Ausländerrechts betrauten Behörden der Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft (kantonale Fremdenpolizei und Kantonspolizei) und des Fürstentums Liechtenstein (Fremdenpolizei und liechtensteinische Polizei) – Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Adresse: Taubenstrasse 16, CH – 3003 Bern Telefon: (0041) 31 325 94 14 Fax: (0041) 31 325 91 15
für die Entgegennahme des Ersuchens von der zuständigen jugoslawischen Stelle und die Zustellung der Antwort auf das Ersuchen sowie für die Entgegennahme der Benachrichtigung über die Rückführung von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein: – Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Adresse: Taubenstrasse 16, CH – 3003 Bern Telefon: (0041) 31 325 94 14 Fax: (0041) 31 325 91 15
für die Ausstellung von Pässen und sonstigen Reisedokumenten an Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein auf Ersuchen der zuständigen jugoslawischen Stelle: – die Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Bundesrepublik Jugoslawien (2) Zuständige Stellen auf jugoslawischer Seite sind:
für die Zustellung des Ersuchens an die zuständigen Stellen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, für die Entgegennahme der Antwort auf das Ersuchen, für die Beschaffung von Reisedokumenten bei der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Bundesrepublik Jugoslawien sowie für die Zustellung der Benachrichtigung über die Rückführung der Person: – Bundesministerium für Innere Angelegenheiten der Bundesrepublik Jugoslawien Anschrift: Kneza Milosa 90a 11000 Beograd Telefon: 0038111/685-555 (Zentrale) 0038111/685-685 (Dauerdienst) 0038111/683-879 Fax: 0038111/683-879 0038111/685-073 (Dauerdienst)
für die Entgegennahme des Ersuchens von den zuständigen schweizerischen Stellen, für die Zustellung der Antwort auf das Ersuchen sowie für die Entgegennahme der Benachrichtigung über die Rückführung der Person: – Bundesministerium für Innere Angelegenheiten der Bundesrepublik Jugoslawien Anschrift: Kneza Milosa 90a 11000 Beograd Telefon: 0038111/685-555 (Zentrale) 0038111/685-685 (Dauerdienst) 0038111/683-879 Fax: 0038111/683-879 0038111/685-073 (Dauerdienst)
c) für die Ausstellung von Passersatzpapieren: – die Botschaft und die konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Jugoslawien in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 9 Expertenausschuss
(1) Der gemäss Artikel 11 des Abkommens einzusetzende Expertenausschuss setzt sich aus je vier Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei wird den Vorsitzenden und die Mitglieder ihres Teils des Ausschusses sowie deren Stellvertreter benennen. (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung des Abkommens die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei über die Zusammensetzung ihres Teils des Expertenausschusses benachrichtigen. (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören insbesondere: – Behandlung von Fragen der Anwendung des Abkommens, insbesondere einer gleichmässigen und kontinuierlichen Rückführung – Erarbeitung von Vorschlägen an die zuständigen Stellen der Vertragsparteien zur Lösung von möglichen Problemen und praktischen Fragen, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben; – Unterbreitung von Vorschlägen an die zuständigen Stellen der Vertragsparteien zu eventuellen Änderungen und Ergänzungen des Abkommens und (oder) des Protokolls. (4) Die Zustimmung der zuständigen Stellen der Vertragsparteien zu den im Expertenausschuss erarbeiteten Vorschlägen und Massnahmen bleibt vorbehalten. (5) Der Expertenausschuss tritt auf Vorschlag eines der Vorsitzenden, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
Art. 10 Schlussbestimmung
Dieses Protokoll findet Anwendung ab dem Tag des Inkrafttretens oder der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen.
Geschehen zu Bern am3. Juli 1997 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für die Bundesregierung Schweizerischen Bundesrat: der Bundesrepublik Jugoslawien: Arnold Koller Zoran Sokolovic Anlage 1 Muster des Ersuchens Telefon: .................................................... Telefax: .................................................... Geschäftszeichen: ......................................................................................................... Datum: .......................................................................................................................... ersuchten Staates: .......................................................................................................... .......................................................................................................................................
Betrifft: Ersuchen ....................................................................................................................................... (Name und Vorname der rückzuführenden Person) I. Es wird gebeten, dass die Person, von der begründet anzunehmen ist, dass für sie die Rückübernahmepflicht gemäss Artikel 2 des Abkommens besteht, in das Hoheitsgebiet ...................................................................... aufgenommen wird.
Zu diesem Zweck wird folgendes zur Verfügung gestellt:
A) Personalien
a) zwingend notwendige Angaben: 1. Vor- und Nachname: ................................................................................ 2. Geburtsdatum: .......................................................................................... 3. Ort und Staat der Geburt: ......................................................................... 4. letzter Wohnort im ersuchten Staat: .........................................................
b) Angaben, die nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden: 1. Vorname des Vaters oder der Mutter: ...................................................... 2. Früherer Name: ........................................................................................ 3. Pseudonym oder Spitzname: .................................................................... 4. Angaben zum Gesundheitszustand und lateinischer Name einer evtl. ansteckenden Krankheit: .................................................................. ...................................................................................................................
B) Angaben aus den beigefügten Dokumenten 1. Staatsangehörigkeitsurkunde: ...................................................................... (Nummer, Datum und Ort der Ausstellung) ........................................................................................................................... (Ausstellungsbehörde und die Nummer der Eintragung in das Buch der Staatsangehörigen – für jugoslawische Staatsangehörige) 2. Reisepass: ...................... ................................................ ........................... (Art) (Seriennummer und Nummer) (Ausstell. Datum) Ausstellungsbehörde und Ausstellungsort: .........................................................................................
3. Sonstige Dokumente: ..................................................................................... Bezeichnung des Dokuments: .......................................................................... Nummer und Ausstellungsdatum: .................................................................... Ausstellungsort: ................................................................................................ Ausstellungsbehörde: .......................................................................................
Beigefügt werden folgende Dokumente: Platz für Foto 1. ........................................................................................... 2. ........................................................................................... 3. ...........................................................................................
II.
Es wird gebeten, dass folgende minderjährige Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, von denen anzunehmen ist, dass auch für sie die Rückübernahmepflicht gemäss Artikel 2 des Abkommens besteht, zusammen mit dem Elternteil, für den dieses Ersuchen übermittelt wird, in das Hoheitsgebiet der ................................................................................... aufgenommen werden.4 Vor- und Nachname Verwandtschaft Geburtsdatum und -ort (Sohn/Tochter)
...................................................................................................................................
Beigefügt werden Geburtsurkunden zu 1 .............................................................................................................................. zu 2 .............................................................................................................................. zu 3 .............................................................................................................................. zu 4 .............................................................................................................................. zu 5 ..............................................................................................................................
(Plätze für Fotos der Kinder)5 zu 1 zu2 zu3 zu 4 zu 5
Für Kinder, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates geboren wurden, ist zwingend eine Geburtsurkunde beizufügen, nach Möglichkeit auch für Kinder, die im Hoheitsgebiet eines Drittstaates geboren wurden.
Zwingend erforderlich sind Fotos von Kindern vom vollendeten 14. bis zumvollendeten 18. Lebensjahr. Nach Möglichkeit sind Fotos für Kinder vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beizufügen.
III.
Im Falle einer positiven Antwort auf das Ersuchen ist Ihre zuständige diplomatischkonsularische Vertretung für die Ausstellung eines Passersatzes (Bezeichnung und Ort der zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretung): .......................................................................................................................................
zuständigen Stelle des ersuchenden Staates: ................................................................
Anlage 2 Muster der Antwort auf das Ersuchen Telefon: .................................................... Telefax: .................................................... Geschäftszeichen: ......................................................................................................... Datum: .......................................................................................................................... ersuchenden Staates:...................................................................................................... .......................................................................................................................................
Betrifft: Antwort auf das Ersuchen ....................................................................................................................................... (Name und Vorname der rückzuübernehmenden Person) Bezug: Ihr Ersuchen Geschäftszeichen: ........................... vom .......................... 200..
1. Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um die Übernahme von …................................ (Vor- und Nachname), geboren am ........................................ (Tag, Monat u. Jahr), in ……...................................................... (Geburtsort und -gemeinde) ist das Verfahren durchgeführt und festgestellt worden, dass für die genannte Person die Rückübernahmepflicht gemäss Artikel 2 des Abkommens besteht, sie nach ..................................................................... zurückgeführt werden kann und ihr zu diesem Zweck der Passersatz ausgestellt wird.
2. In den Passersatz werden minderjährige Kinder der Person bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit eingetragen, und zwar: Vor- und Nachname Verwandtschaft Geburtsdatum, -ort (Sohn/Tochter) und -gemeinde ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... 3. Für minderjährige Kinder nach dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden eigene Passersatzpapiere ausgestellt, und zwar: Vor- und Nachname Verwandtschaft Geburtsdatum, -ort (Sohn/Tochter) und -gemeinde ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... 4. Wir bitten, dass Sie sich wegen der Ausstellung des Passersatzes wenden an (Bezeichnung der diplomatischen und konsularischen Vertretung des ersuchten Staates): .......................................................................................................................................
Bei negativer Antwort: 1. Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um die Übernahme von (Vor- und Nachname) ............................................................................... konnte beim durchgeführten Verfahren die Identität der Person nicht festgestellt werden. 2. Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um die Übernahme von (Vor- und Nachname) ............................................................................ ist festgestellt worden, dass für diese Person keine Rückübernahmepflicht gemäss Artikel 2 des Abkommens besteht.
Begründung (Angaben, die bestätigen, dass für diese Person keine Rückübernahmepflicht gemäss Artikel 2 des Abkommens besteht): ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... 3. Laut Erkenntnissen dieser Behörde ist die genannte Person Staatsangehöriger (Staatsangehörigkeit der betreffenden Person angeben, wenn diese Angabe verfügbar ist): ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................
zuständigen Stelle des ersuchenden Staates: ................................................................
Anlage 3 Muster der Benachrichtigung über die Rückführung der Person Telefon: ................................................... Telefax: .................................................... Geschäftszeichen: ......................................................................................................... Datum: .......................................................................................................................... ersuchten Staates:........................................................................................................... .......................................................................................................................................
Betrifft: Benachrichtigung über die Rückführung der Person I.
1. Wir benachrichtigen Sie, dass am .................................................................. (Tag, Monat und Jahr) vom Flughafen ................................................. mit Flugnummer ......................., Abflugzeit um ....................... Uhr und Landung auf dem Flughafen .................................................. um .................. Uhr die Person in die ................................................... zurückgeführt wird, für die folgende Angaben mitgeteilt werden: Ifd.Nr. Vor- und Nachname Geburtsdatum -ort Geschäftszeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................
2. Wir benachrichtigen Sie, dass am (Tag, Monat, Jahr) ......................... am internationalen Grenzübergang ...................... die Person in die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesrepublik Jugoslawien) ..................... zurückgeführt wird, für die folgende Angaben mitgeteilt werden: Ifd.Nr. Vor- und Nachname Geburtsdatum -ort Geschäftszeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................
II.
Hinweis auf Personen, die fremde Hilfe, Pflege und Fürsorge wegen Krankheit oder Alter benötigen: Ifd. Nr. Vor- und Nachname Grund ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................
III.
Hinweis auf Personen, die Zwischenfälle hervorrufen könnten und für die verstärkte Massnahmen der amtlichen Begleitung erforderlich sind: Ifd. Nr. Vor- und Nachname Grund ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................
zuständigen Stelle des ersuchenden Staates: ................................................................