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Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium

AS 2004 4335 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 14 zercl. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2004-4335/de/verordnung-der-eth-lausanne-uber-das-bachelor-und-das-masterstudium

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Funtauna

Mida: Verordnung der Schulleitung der ETHL über die Weiterbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (SR 414.134.2),

Act da basa da: Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium (SR 414.132.3)

AS 2004 4335

Verordnung der ETH Lausanne
über das Bachelor- und das Masterstudium
(Ausbildungsverordnung ETHL)

vom 14. Juni 2004

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 414.110.37

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Studium, das zu einem Bachelor- oder zu einem Mastertitel der ETHL führt.

Die Bachelor- und die Masterprogramme stellen die zwei aufeinander aufbauenden Stufen dieses Studiums dar.

Art. 2 Zulassung

Die Zulassung zum Bachelor- und zum Masterstudium richtet sich nach der Verordnung vom 8. Mai 19952 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne.

Footnotes

  1. [2] SR 414.110.422.3

Art. 3 Titel

Die ETHL verleiht in ihren Lehrgebieten (Sektionen oder Spezialrichtungen) die folgenden akademischen Titel:

  1. Bachelor;

  2. Master.

Die Urkunde trägt das Siegel der ETHL und den Namen des Inhabers oder der Inhaberin. Sie ist unterschrieben vom Präsidenten oder von der Präsidentin der ETHL, vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten und vom Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion. Sie wird ergänzt durch das «Diploma Supplement», das Auskunft gibt über Stufe, Einbettung, Inhalt und Status des erfolgreich absolvierten Studiengangs. Die Urkunde nennt das Fach- SR 414.132.3 gebiet und – für den Master – die Berufsbezeichnung des Inhabers oder der Inhaberin sowie gegebenenfalls die besondere thematischen Ausrichtung.

Der Bachelortitel soll die Zulassung zum Masterstudium an einer anderen Hochschule erleichtern. Er wird Studierenden verliehen, die sich vor dem Masterabschluss an der ETHL exmatrikulieren.

Inhaberinnen und Inhaber eines ETHL-Diploms (Art. 15 Abs. 1) sind befugt, sich Inhaberin oder Inhaber eines Masters der ETHL zu nennen (Anhang I).

Die Liste der Titel und der entsprechenden Berufsbezeichnungen nach Fachgebieten findet sich in Anhang I.

Die gemeinsame Verleihung von Mastertiteln durch die ETHL und andere Institutionen wird vertraglich geregelt.

Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. oder Ph. D.) sowie andere, weiterbildungsspezifische Titel. Diese Titel werden in besonderen Verordnungen geregelt.

Art. 4 ECTS-Kreditpunkte

Die ETHL vergibt Kreditpunkte für kontrollierte Studienleistungen, entsprechend dem europäischen Kredittransfer- und Akkumulationsystem (European Credit Transfer and Accumulation System, im Folgenden: ECTS). Die vorgegebene Anzahl Kreditpunkte pro Lehrstoff richtet sich nach der studentischen Arbeitsleistung, die zur Erreichung des Lernziels erbracht werden muss.

Die ECTS-Kreditpunkte werden entsprechend den Bestimmungen der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20043 angesammelt. Die in Artikel 6 Absatz 1 besagter Verordnung erwähnten Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle definieren die jedem Fach zugewiesene Anzahl Kreditpunkte.

Die Studienpläne nach Artikel 6 Absatz 2 der Studienkontrollverordnung ETHL sind so konzipiert, dass pro Studienjahr 60 ECTS-Kreditpunkte erzielt werden können.

Footnotes

  1. [3] SR 414.132.2; AS 2004 4323

Art. 5 Erforderliche Anzahl ECTS-Kreditpunkte

Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20044 und den Vollzugsreglementen nach Artikel 6 Absatz 1 besagter Verordnung erworben hat.

Das Masterstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer entsprechend der Studienkontrollverordnung ETHL – zusätzlich zum Bachelor – 60 ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise 90 ECTS-Kreditpunkte für die Sektionen Architektur, Bauingenieurwesen, Umweltwissenschaften und Umweltingenieurwesen sowie Kommunikationssysteme erworben hat sowie die Masterarbeit, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden, erfolgreich abgeschlossen hat.

Footnotes

  1. [4] SR 414.132.2; AS 2004 4323

2. Abschnitt: Bachelor

Art. 6 Studienaufbau

Das Bachelorprogramm an der ETHL besteht aus zwei aufeinander folgenden Studienabschnitten:

  1. der Grundstufe;

  2. der Bachelorstufe.

Diese beiden Studienabschnitte müssen innerhalb von sechs Jahren erfolgreich absolviert werden.

Art. 7 Grundstufe

Die Grundstufe dauert zwei Semester und endet mit der Grundstufenprüfung.

Sie dient dazu, die grundlegenden Kenntnisse zu überprüfen, die notwendigen Fähigkeiten für das weitere Studium der Naturwissenschaften zu vermitteln und eine Einführung in die Geistes- und Sozialwissenschaften zu geben.

Die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe beträgt zwei Jahre.

Wer die Grundstufenprüfung besteht, erwirbt 60 ECTS-Kreditpunkte; dies ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe.

Art. 8 Bachelorstufe

Die Bachelorstufe dauert vier Semester.

Sie dient der Vermittlung der allgemeinen und fachspezifischen wissenschaftlichen Grundkenntnisse, ergänzt durch Kenntnisse in einem Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften.

Die maximal zulässige Studiendauer für die Bachelorstufe beträgt vier Jahre.

Mit dem Erwerb von 120 ECTS-Kreditpunkten gilt die Bachelorstufe als bestanden. Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorstufe ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm.

3. Abschnitt: Master

Art. 9 Studienaufbau

Das Masterprogramm besteht aus zwei aufeinander folgenden Abschnitten:

  1. der Masterstufe;

  2. der Masterarbeit.

Die maximal zulässige Studiendauer für beide Abschnitte zusammen beträgt

  1. drei Jahre, wenn auf der Masterstufe 60 ECTS-Kreditpunkte benötigt werden;

  2. vier Jahre, wenn auf der Masterstufe 90 Kreditpunkte benötigt werden.

Art. 10 Masterstufe

Die Masterstufe vermittelt vertiefte fachspezifische Kenntnisse, die zur Ausübung des Berufs qualifizieren; sie umfasst zudem das Studium einer Disziplin der Geistes- und Sozialwissenschaften.

Die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit 60 ECTS-Kreditpunkten beträgt ein Jahr, maximal zulässig sind zwei Jahre; die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit

Kreditpunkten beträgt eineinhalb Jahre, maximal zulässig sind drei Jahre.

Mit dem Erwerb von 60 beziehungsweise 90 ECTS-Kreditpunkten gilt die Masterstufe als bestanden.

Art. 11 Masterarbeit

Wer die Masterarbeit erfolgreich abschliesst, erwirbt 30 ECTS-Kreditpunkte.

Die bestandene Masterstufe ist Voraussetzung für die Inangriffnahme der Masterarbeit. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten kann nach Absprache mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion Ausnahmen gewähren.

4. Abschnitt: Studiendauer

Art. 12 Auflagen betreffend die Studiendauer

Die nötigen Kreditpunkte sind innert den in dieser Verordnung für die einzelnen Studienabschnitte festgesetzten Fristen zu erwerben. Eine Unterbrechung des Studiums zwischen der Grund und der Bachelorstufe sowie zwischen der Masterstufe und der Masterarbeit ist nicht zulässig.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten die Maximaldauer eines Studienabschnitts verlängern oder eine Unterbrechung zwischen zwei Programmabschnitten bewilligen, wenn der oder die Studierende einen wichtigen Grund, insbesondere eine lange Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst, geltend macht, sobald er oder sie davon Kenntnis erlangt und bevor die maximal zulässige Studiendauer abgelaufen ist.

5. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 13 Mobilität

Um die Mobilität zu fördern, kann die ETHL den Studierenden die Erlaubnis erteilen, ein Semester oder ein Jahr an einer anderen Hochschule zu studieren oder die Masterarbeit an einer anderen Hochschule, in der öffentlichen Verwaltung oder in der Industrie zu verfassen und während dieser Zeit an der ETHL immatrikuliert zu bleiben. Die an der Gasthochschule absolvierten Studienleistungen werden angerechnet, sofern das Studienprogramm vorgängig mit dem zuständigen Studienbereichsleiter oder der zuständigen Studienbereichsleiterin an der ETHL festgelegt wurde.

Die Richtlinien des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten (Internetadresse: http://daawww.epfl.ch/daa/sac/textleg.htm) sind anwendbar.

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang II geregelt.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Das Diplom wird bis zum 31. Dezember 2004 verliehen.

Die Bachelor- und die Mastertitel werden ab dem1. Januar 2005 verliehen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 18. Oktober 2004 in Kraft.

Anhang II tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

14. Juni 2004 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten: Marcel Jufer Anhang I (Art. 3 Abs. 5) Titel und Berufsbezeichnungen Bachelor und Master Abteilungen / Spezialisierungen Den Master begleitende Berufsbezeichnung Bachelor of Science BSc Bauingenieurwesen Bauingenieur/in Master of Science MSc Civil Engineering (Dipl. Bau-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Umweltingenieurwesen Umweltingenieur/in Master of Science MSc Environmental Sciences (Dipl. Umwelt-Ing. ETH) and Engineering Bachelor of Science BSc Maschineningenieurwesen Maschineningenieur/in Master of Science MSc Mechanical Engineering (Dipl. Masch.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Mikrotechnik Mikrotechnikingenieur/in Master of Science MSc Microengineering (Dipl. Mikrotech.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Elektrotechnik Elektroingenieur/in Master of Science MSc Electrical and Electronic (Dipl. El.-Ing. ETH) Engineering Bachelor of Science BSc Kommunikationssysteme Kommunikationssystem- Master of Science MSc Communication Systems ingenieur/in (Dipl. Kom.- Syst.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Physik Wahlweise: Physiker/in Master of Science MSc Physics (Dipl. Phys. ETH) oder Physikingenieur/in (Dipl. Phys.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Chemie und Chemieingenieurwesen Chemistry and Chemical Engineering Master of Science MSc Molekulare und Chemiker/in biologische Chemie (Dipl. Chem. ETH) Molecular and Biological Chemistry Master of Science MSc Chemie- und Bio- Chemieingenieur/in ingenieurwesen (Dipl. Chem.-Ing. ETH) Chemical and Biochemical Engineering Bachelor of Science BSc Mathematik Mathematics Master of Science MSc Mathematik Mathematiker Mathematics (Dipl. Math. ETH) Bachelor und Master Abteilungen / Spezialisierungen Den Master begleitende Berufsbezeichnung Master of Science MSc Mathematische Mathematikingenieur/in Wissenschaften (Dipl. Math.-Ing. ETH) Mathematical Sciences Bachelor of Science BSc Informatik Informatikingenieur/in Master of Science MSc Computer Science (Dipl. Informatik-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Werkstoffe Master of Science MSc Materials Science and Werkstoffingenieur/in Engineering (Dipl. Werkstoff-Ing. ETH) Bachelor of Arts BA Architektur Architekt/in Master of Arts MA Architecture (Dipl. Arch.

ETH) Bachelor of Science BSc Biowissenschaft und Biowissenschaft und Tech-

  • Master of Science MSc Technologie nologie-Ingenieur/in Life Sciences and (Dipl. Biotech.-Ing. ETH) Technology

  • Master of Science MSc Biomediziningenieurwesen Biomedizin-Ingenieur/in Biomedical Engineering (Dipl. Biomed.-Ing. ETH) ** Master of Science MSc Technologiemanagement Ingenieur/in im Bereich und Unternehmens- Technologiemanagement führung und Unternehmensführung Management of Techno- (Dipl. Techn. Manag.-Ing. logy and Entrepreneurship ETH)

  • ab 2006 ** dieser Master steht nur Inhaber/innen eines MSc oder eines MA in Architektur offen Anhang II (Art. 14) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 8. Mai 19955 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne In Artikel 9 Absätze1, 3 und 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel

Absatz 1 wird der Ausdruck «Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für Lehre» durch «Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten» ersetzt.

2. Verordnung vom 26. Januar 19986 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird der Ausdruck «Diplom» durch «Diplom oder Master» ersetzt. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c wird der Ausdruck «ETH-Diplom» durch «Master In Artikel 6 Absatz 1 wird der Ausdruck «ETH-Diplom» durch «Diplom oder Master In Artikel 1 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze2, 3 und 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absätze1 und 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 3 wird der Ausdruck «Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für Lehre» durch «Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten» ersetzt.

3. Verordnung vom 13. Dezember 19997 über die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne In Artikel 7 Absatz 1 wird der Ausdruck «ETH-Diplom» durch «Diplom oder Master In Artikel 4 Absätze1 und 2 wird der Ausdruck «Vizepräsident oder Vizepräsidentin für den Bereich Lehre» durch «Vizepräsident oder Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten» ersetzt.

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Footnotes

  1. [5] SR 414.110.422.3
  2. [6] SR 414.133.2
  3. [7] SR 414.134.2