AS 2006 5321
Verordnung
über die Gebühren der diplomatischen und
konsularischen Vertretungen der Schweiz
vom 29. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz samt der ihnen angegliederten Exportstützpunkte sowie die Erstattung von Auslagen der Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die für den konsularischen Schutz in der Zentrale zuständig ist.
Folgende spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten:
die Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 19872;
die Ausweisverordnung vom 20. September 20023;
die Verordnung vom 27. Oktober 20044 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen;
die Verordnung vom 27. Oktober 19995 über die Gebühren im Zivilstandswesen;
die Verordnung vom 30. Oktober 19856 über die Seeschifffahrtsgebühren.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20047 (AllgGebV).
Art. 2 Gebührenpflicht für konsularischen Schutz
In Fällen des konsularischen Schutzes entsteht eine Gebührenpflicht beim Tätigwerden der Verwaltungseinheiten im wohlverstandenen Interesse einer Person, auch wenn diese keinen Antrag auf konsularischen Schutz gestellt hat.
Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung
Gegenüber interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, sofern sie:
Gegenrecht gewähren und die Gebühren nicht Dritten weiterverrechnen können; und
die Dienstleistung nicht im Zusammenhang mit der Wirtschafts- oder Standortförderung veranlasst haben.
Gegenüber der Stiftung Pro Helvetia, der Auslandschweizer-Organisation (ASO), Schweiz Tourismus, LOCATION Switzerland sowie den vom Bund beauftragten Exportförderern gemäss Exportförderungsgesetz vom6. Oktober 20008 wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, ausser wenn sie für die Dienstleistung einer Vertretung von Dritten ein Entgelt verlangen können.
Behörden und Institutionen, gegenüber denen nach den Absätzen1 und 2 auf die Gebührenerhebung verzichtet wird, haben die Auslagen zu vergüten, wenn diese im Einzelfall mehr als 20 Franken betragen.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a AllgGebV9 liegt namentlich vor, wenn die Schweiz Evakuierungen aus Kriegs- und Krisengebieten veranlasst.
Art. 4 Auslagen
Als Auslagen gelten neben den in Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV10 aufgeführten Kosten auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten.
Art. 5 Voraussichtliche Kosten
Bei aufwändigen Verfahren und Dienstleistungen unterrichten die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz vom6. Oktober 200011 die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr.
Art. 6 Vorschuss und Vorauszahlung
Die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 200012 können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, namentlich bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss oder die Vorauszahlung verlangen.
Art. 7 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung
Gebühren für Dienstleistungen, die von den Exportstützpunkten mit Leistungsauftrag der vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 200013 zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Auftraggeber erbracht werden, werden von den Exportförderern unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung gestellt. In begründeten Fällen kann ein Exportstützpunkt auf Wunsch des Auftraggebers auch direkt Rechnung stellen.
Wird eine Dienstleistung über eine Dauer von mehr als sechs Monaten erbracht und beträgt die Gebühr dafür mehr als 500 Franken, so wird eine Zwischenabrechnung erlassen und die aufgelaufene Gebühr in Rechnung gestellt.
Bei Streitigkeiten über Rechnungen der Exportstützpunkte erlassen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen eine Gebührenverfügung.
Art. 8 Fälligkeit
Die Zahlungsfrist für Gebühren, die von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz einkassiert werden, beträgt 45 Tage ab Fälligkeit.
Art. 9 Inkasso
Im Ausland werden die Gebühren in der jeweiligen Landeswährung erhoben. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit der Direktion für Ressourcen und Aussennetz in einer anderen Währung erhoben werden.
Die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 200014 besorgen das Inkasso von Gebühren für Dienstleistungen, die in ihrem Auftrag von den Exportstützpunkten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Auftraggeber erbracht werden.
Art. 10 Stundung, Herabsetzung und Erlass
Wichtige Gründe im Sinne von Artikel 13 AllgGebV15 liegen namentlich vor:
bei Delikten wie Entführung, Kindesentzug, Vergewaltigung, Nötigung, Tötung, sofern die Kosten nicht durch Dritte übernommen werden;
bei Nachforschungen nach vermissten Personen.
2. Abschnitt: Gebührenerhebung
Art. 11 Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz sowie der ihnen angegliederten Exportstützpunkte
Die Gebühren für Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben und Hinterlagen werden nach dem Gebührentarif im Anhang erhoben.
Für die übrigen Dienstleistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen, namentlich für:
die Beschaffung von Unterlagen sowie das Vermitteln von Gutachten;
Übersetzungen, einschliesslich Bescheinigung der Richtigkeit;
die Bescheinigung der Richtigkeit anderweitig hergestellter Übersetzungen oder Kopien;
das Inkasso und die Übermittlung von Geldern;
die Behandlung von Zivil- und Bürgerrechtsfragen;
Spezialberichte und Rechtsauskünfte;
Wirtschafts- und Exportförderung: Erstgespräch, Vorstellung der Dienstleistungen, Bedürfnisabklärung, individuelle Beratung, Erarbeiten von Lösungsvorschlägen, Ratschläge und andere Dienstleistungen entsprechend der Grundversorgung in der Wirtschafts- und Exportförderung sowie Marktanalysen, Kontaktvermittlung, Bearbeiten von Projekten, Betreuung von Delegationen und Messen und weitere Dienstleistungen, die üblicherweise von den Exportstützpunkten erbracht werden;
Dienstleistungen im Bereich des konsularischen Schutzes.
Die Gebühr nach Absatz 2 beträgt je halbe Stunde Arbeitsaufwand oder einen Bruchteil davon 75 Franken.
Bei einfachen Auskünften oder Verrichtungen nach Absatz 2 mit einem Arbeitsaufwand von weniger als einer Viertelstunde können die Verwaltungseinheiten auf die Gebührenerhebung verzichten.
Für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe g wird die erste Stunde Arbeitsaufwand nicht in Rechnung gestellt.
Fürdie Behandlung von Krankheits-, Unglücks-, Todes- und Haftfällen nach Absatz 2 Buchstabe h werden bis zu einem Arbeitsaufwand von 4 Stunden keine Gebühren erhoben.
Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von maximal 50 Prozent der Gebührenansätze nach den Absätzen1 und 3 erhoben werden.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Januar 200416 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 11 Abs. 1) Gebührenansätze Franken 1. Beglaubigungen Beglaubigungen von Unterschriften auf amtlichen und privaten Urkunden, für jedes Dokument 40 2. Bestätigungen und Bescheinigungen
Bestätigungen, wie Immatrikulations- und Nationalitätsbescheinigungen usw. 40
Leichenpässe und Bescheinigungen für Urnentransporte 40
Bescheinigungen über gesetzliche Vorschriften; für Bestätigungen und Bescheinigungen, die mehr als eine halbe Stunde beanspruchen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss Artikel 11 Absatz 2 berechnet. 40
Für das Attestieren von Lebensbescheinigungen für Sozialversicherungseinrichtungen und von Ausfuhrdeklarationen im Reiseverkehr werden keine Gebühren erhoben.
3. Empfehlungsschreiben 40 Für Empfehlungsschreiben, die mehr als eine halbe Stunde beanspruchen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss
Artikel 11 Absatz 2 berechnet.
4. Hinterlagen
Hinterlegung persönlicher Effekten sowie von Geldern und anderen Vermögenswerten wie Wertpapieren, Sparheften, Schmuck usw., je Kalenderjahr oder einen Bruchteil davon 150
Hinterlegung amtlicher oder privater Dokumente, je Kalenderjahr oder einen Bruchteil davon 75
Kurzfristige Aufbewahrung von Ausweisen, Dokumenten, Flugscheinen, Reiseschecks und Kreditkarten durchreisender Schweizer Staatsangehöriger 40