AS 2007 1691
Verordnung
über die Gebühren der Zollverwaltung
vom 4. April 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 89 Absätze2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG),
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit.
Sie erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20042 (AllgGebV).
Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses
Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV3 zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt die EZV die entsprechende Dienstleistung nicht.
Art. 4 Pauschalgebühr
Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.
Art. 5 Besondere Fälle
Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 19844 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.
4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1984 960, 2003 1126
Anhang
(Art. 1 Abs. 2) Gebührentarif
1 Gebühren, die nach Stundenansätzen festgelegt werden
1.1 Eine Gebühr wird erhoben für: – Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes – Begleitungen, Überwachungen und Kontrollen – das Erstellen oder Nachführen von Kontrollen, die der anmeldepflichtigen Person obliegen, von dieser aber nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden sind – Korrekturen und Annullationen (inkl. mit e-dec-Import- System und Neuem Computerisiertem Transit-System NCTS) – chemisch-technische Untersuchungen – die Behandlung von Gesuchen um Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts je Viertelstunde und für jeden Angestellten
während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.–
ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.– Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde 1.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben:
1.21 für die gleichzeitige Überwachung bzw. Begleitung mehrerer Sendungen für die gesamte Sendung, je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.–
ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.– 1.22 für die Kontrolle von Tieren im Grenzweidegang ausserhalb des Amtsplatzes je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr.11.–
ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr.13.50 1.23 für das Anbringen – durch die EZV, zur Gewährleistung der Zollsicherheit oder der Identität der Waren – von Zollverschlüssen und Zollzeichen, wenn die gesamte Anzahl 20 Stück je Sendung übersteigt je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr.11.–
ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr.13.50 1.3 Keine Gebühr wird erhoben:
1.31 für Amtshandlungen, die wegen eines Fehlers der EZV notwendig sind 1.32 für die Veranlagung mit e-dec-Import-System 1.321 für die Berichtigung von Zollanmeldungen, die als «gesperrt» oder «frei/mit» selektioniert wurden, vor deren formeller Überprüfung 1.322 für die Umwandlung provisorischer Veranlagungen in definitive Veranlagungen nach Fristablauf, die durch das e-dec-Import-System automatisch erledigt werden 1.33 für die Veranlagung im Ausfuhr- und Transitverfahren (NCTS) 1.331 für Annullationen von Transitabmeldungen, die durch das NCTS-System automatisch bearbeitet werden 1.332 für Korrekturen und Annullationen vor Ausstellung der Ausfuhr-Veranlagungsverfügung 1.333 für Korrekturen auf Anordnung der Zollstelle 1.334 für die Bearbeitung sämtlicher internationalen Pendenzenlisten sowie der nationalen Pendenzenlisten «Nicht erledigte Transiteingänge» 1.34 für die Beschau ausserhalb des Amtsplatzes und für Betriebskontrollen und Kontrollen bei zugelassenen Versendern/Empfängern oder in offenen Zolllagern auf Anordnung der Zollstelle 1.35 für Veranlagungen während der Öffnungszeiten bei Messezollstellen 1.36 für das Anbringen einzelner Zollverschlüsse oder Zollzeichen durch die EZV gemäss Ziffer 1.23 (d.h. unter 20 Stück je Sendung) 1.37 im Bahnverkehr, sofern nicht zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV zur Verfügung gestellt werden müssen, für: – die Zugsabnahme – die Zugskontrolle – die Verladekontrolle 1.38 im Luftverkehr: – für Amtshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reparatur von im Einsatz stehenden Luftfahrzeugen 1.39 für chemisch-technische Untersuchungen, die von der EZV angeordnet werden
2 Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle
2.1 Eine Gebühr wird erhoben: für Veranlagungen Fr. 30.– ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle je Veranlagung 2.2 Keine Gebühr wird erhoben: 2.21 für Waren des Reiseverkehrs und diplomatisches oder konsularisches Kuriergepäck 2.22 im Durchgangs- und Zwischenauslandsverkehr 2.23 für den direkten Transit im Bahn- und Schiffsverkehr 2.24 für den internationalen Transit mit Carnets ATA 2.25 für die Ein- und Ausfuhr von Zeitungen und Zeitschriften 2.26 für die Bestätigung wiederholter Grenzübertritte mit Zollanmeldungen für die vorübergehende Verwendung (ZavV) 2.27 im Bahn- und Schiffsverkehr, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss 2.271 für Personen-Sonderzüge und -Sonderschiffe 2.272 für rasch verderbliche Waren 2.28 im Luftverkehr: 2.281 für Militärluftfahrzeuge, Luftfahrzeuge im Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Luftfahrzeuge ausländischer Regierungen, der UNO und ihrer Organisationen in offizieller Mission 2.282 im Linienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste 2.283 im Nichtlinienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss 2.284 für Transit wegen Flugsperre 2.285 für rasch verderbliche Waren 2.29 im Grenzzonenverkehr und im Freizonenverkehr mit Hochsavoyen und der Landschaft Gex
3 Benützung von Waagen, Kranen und anderen
Einrichtungen der EZV 3.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 3.11 Abwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen Fr. 30.– je Abwiegung 3.12 Abwiegungen auf anderen Waagen Fr.2.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 25.– je Sendung 3.13 die Benützung von Kranen und anderen Einrichtungen Fr.5.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 50.– je Sendung 3.14 die Benützung eines Hubstaplers durch die anmeldepflich- Fr.10.– tige Person je ¼ Std., Fr.10.– 3.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 3.21 Leerabwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen 3.22 Voll- und Leerabwiegungen auf Brücken- und Radlastwaagen für von der Zollstelle oder polizeilich angeordnete Gewichtsnachprüfungen, sofern das festgestellte Gewicht nicht beanstandet wird 3.23 Abwiegungen auf Hallen- und Rampenwaagen: – durch die anmeldepflichtige Person auf eigene Verantwortung (ohne Zollüberwachung) – im Verkehr mit öffentlichen Transportanstalten – für Kontrollabwiegungen, wenn die Differenz 3 % des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt – im nationalen Transitverfahren – im Verfahren der vorübergehenden Verwendung – für Waren im Reise- und Grenzzonenverkehr 3.24 die Benützung von Kranen u. dgl.: – bei der Gestellung – auf Anordnung der Zollstelle
4 Benützung von Amtsräumen und -plätzen der EZV für das Abstellen von Waren oder Fahrzeugen
4.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 4.11 das Abstellen von Waren, je Tag und je 100 kg oder Fr.2.–, Bruchteile davon mindestens Fr.7.– 4.12 das Abstellen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, beladen oder leer, je Tag:
bis 3,5 t Gesamtgewicht Fr. 25.–
über3,5 t Gesamtgewicht Fr. 50.– 4.13 das Umladen von Waren von Fahrzeug zu Fahrzeug: Fr.2.–, je 100 kg oder Bruchteile davon mindestens Fr.7.– 4.2 Keine Gebühr wird erhoben für:
4.21 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Stauraum der Zollstelle vor der summarischen Anmeldung 4.22 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf dem Amtsplatz, die am Tag nach der Gestellung abtransportiert werden 4.23 Waren sowie Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, solange sie wegen Beschau oder aus anderen Gründen, die die Zollstelle zu vertreten hat, nicht abtransportiert werden können 4.24 Waren, die zur Nettoveranlagung, Besichtigung, Bemusterung oder Abwiegung auf die Zollrampe oder in die Zollhalle genommen und wieder auf das Ankunftsfahrzeug verladen werden 4.25 Waren, auf die die anmeldepflichtige Person verzichtet 4.26 zurückgelassene Waren des Reiseverkehrs 4.27 beschlagnahmte Waren; die normale Gebühr ist jedoch geschuldet für beschlagnahmte Waren im Rahmen der Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts
5 Erteilung von Bewilligungen sowie Fristverlängerungen
5.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 5.11 Bewilligungen: je nach Sachlage, Bedeutung und Zeitauf- Fr. 20.– wand bis Fr. 1000.– 5.12 Fristverlängerungen Fr. 30.– je Verlängerung 5.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 5.21 Bewilligungen zur Verwendung eines Motorfahrzeuges Fr. 25.– oder Schiffes des zollrechtlich nicht freien Verkehrs im Zollgebiet 5.22 Bewilligungen zum Grenzübertritt mit Pferden im Fr.10.– Zwischengelände (Form.13.01) 5.23 die Verlängerung der Frist zur Zollanmeldung Fr.10.– 5.3 Keine Gebühr wird erhoben: 5.31 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: für Bewilligungen der Zollstellen und der Zollkreisdirektionen 5.32 im Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung: für Bewilligungen der Zollstellen 5.33 für Bewilligungen bei Grenzübertritten im Zwischengelände für: – Waren des Grenzzonenverkehrs – Tiere und Geräte des Grenzweideverkehrs – einzelne Grenzübertritte 5.34 für Fristverlängerungen: 5.341 – bei Waren des Reiseverkehrs und Vormerkscheinen für Pferde (Form.13.01) 5.342 – bei Sendungen für Diplomaten 5.343 – bei Nichteinhaltung der Frist zur Zollanmeldung wegen eines Fehlers einer öffentlichen Transportanstalt 5.35 für die Gewährung von Nachfristen nach Art. 52 und 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dez. 19685 über das Verwaltungsverfahren sowie Art. 61 und 68 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht
6 Bürgschaften
6.1 Eine Gebühr wird erhoben für: die Annahme Fr. 30.– von Bürgschaften je Bürgschaft 6.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: das Ausstellen, Ersetzen oder Erneuern von Bürgschaftsbe- Fr.10.– scheinigungen im gemeinsamen Versandverfahren je Bescheinigung 6.3 Keine Gebühr wird erhoben für die Annahme von: 6.31 Einzelbürgschaften 6.32 Bürgschaftsurkunden im gemeinsamen Versandverfahren 6.33 Bürgschaften für die Mineralölsteuer
7 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck und Steuererleichterungen im Bereich der Mineralölsteuer
7.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 7.11 die Kontrolle bei Veranlagungen gestützt auf eine Verwen- Fr. –.15 je 100 kg dungsverpflichtung brutto, mindestens Fr.7.– je Sendung 7.12 die Entgegennahme einer Verwendungsverpflichtung oder Fr. 100.– einer besonderen Verpflichtung aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung 7.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 7.21 zollerleichtert veranlagte Waren, die gegen Verwendungsbezeichnung in der Einfuhrzollanmeldung veranlagt werden 7.22 zollerleichtert veranlagte Waren, für welche die Erhebung der Kontrollgebühr unverhältnismässig wäre 7.23 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung für Heizöl extraleicht zum Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen oder von Motoren für Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen 7.24 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung für Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen, von Gasmotoren stationärer Stromerzeugungsanlagen oder von Gasmotoren für Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen
8 Rückerstattungen
8.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 8.11 Rückerstattungen aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung 5 % vom Rückerstattungsbetrag, 8.12 Rückerstattungen im aktiven Veredelungsverkehr nach dem 5 % vom Rückerbesonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse stattungsbetrag, und Grundstoffe mindestens Fr. 1000.– 8.13 andere Rückerstattungen 5 % vom Rückerstattungsbetrag oder vom Betrag, um den die Bürgschaft entlastet wird, mindestens 8.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 8.21 Treibstoff-Rückerstattungen an Landwirtschaft, Forstwirt- 3 % vom Rückerschaft, Naturwerkstein-Abbau oder Berufsfischerei stattungsbetrag, Fr. 25.–, 8.22 die Rückerstattung der Eingangsabgaben im Postverkehr bei Fr.1.– der Wiederausfuhr von im Gewahrsam der Post oder der je Sendung, konzessionierten Firma verbliebenen Waren, bei deren mindestens Einfuhr die Abgaben dem ZAZ-Konto der Post oder der ½ Std. je Antrag konzessionierten Firma belastet wurden (Form. 25.74) 8.23 die nachträgliche zollfreie Zulassung von Übersiedlungs-, 5 % vom Rücker- Ausstattungs- und Erbschaftsgut stattungsbetrag, Fr. 25.–, Fr. 150.– 8.3 Keine Gebühr wird erhoben: 8.31 bei Rückerstattungen von Veranlagungen im Reise- und Grenzzonenverkehr 8.32 bei Rückerstattungen oder Entlastungen der Zollbürgschaft wegen: – ordnungsgemässem Abschluss von nationalen Transitdokumenten oder von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung – Ablösung von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Formular 15.30, 15.40 oder 15.52 – zollfreier Zulassung von Motorfahrzeugen für Invalide 8.33 bei Verbuchungen oder Verrechnungen: 8.331 von Abgaben, die im nationalen Transitverfahren oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung sichergestellt wurden 8.332 bei denen im nationalen Transitverfahren nicht die sichergestellten Abgaben verbucht oder verrechnet werden, sondern die definitive Veranlagung nach der Tarifnummer/ Tarifgruppe erfolgt, die dafür in Betracht kommt 8.333 von sichergestellten Abgaben für provisorisch veranlagte Waren in Fällen, in denen die provisorische Veranlagung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wegen der Mehrwertsteuer erfolgte 8.34 bei Rückerstattungen, die auf Fehler der EZV zurückzuführen sind 8.35 beim Erlass der Zollabgaben nach Art. 86 ZG 8.36 bei Rückerstattungen der Automobilsteuer nach Art. 19 Abs.
2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19967 (inkl. Rückerstattungen bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts) und Rückerstattungen der bei der Einfuhr erhobenen Automobilsteuer (inländische Rückwaren) 8.37 bei Rückerstattung bzw. Erlass der Mehrwertsteuer: – nach Art. 76 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sept. 19998 (MWSTG) wegen Änderung des Entgelts – wegen Berichtigung der auf Ersatzlieferungen erhobenen Steuer – wegen zu hoher Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage durch die EZV – nach Art. 74 Abs. 1 Ziff. 8 MWSTG bei inländischen Rückgegenständen – nach Art. 84 MWSTG (Steuererlass) 8.38 für Mineralölsteuer-Rückerstattungen im Zusammenhang mit: – der Rückgewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe in zugelassenen Lagern oder der Rücküberführung von Waren in zugelassene Lager nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19969 (MinöStG), sofern der Antrag in der periodischen Steueranmeldung gestellt wird – einem Erlass der Steuer nach Art. 26 MinöStG – einer nachträglichen Korrektur der periodischen Steueranmeldung – einer Umwandlung eines Pflichtlagers ausserhalb zugelassener Lager in ein zugelassenes Lager – einem Spülvorgang mit versteuertem Treibstoff
Bescheinigungen, Beglaubigungen, Duplikate, Fotokopien oder Fotografien 9.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 9.11 das Ausstellen von Zulassungsbescheinigungen Fr. 40.– (Verschlussanerkenntnis) für Fahrzeuge und Behälter je Dokument 9.12 das Ausstellen und die Beglaubigung von Formularen Fr. 20.– je Formu- 13.20 A, 15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung lar 9.13 das sofortige Ausstellen von Zahlungsnachweisen für die Fr.10.– je Zahleistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe bei der Ausfahrt lungsnachweis aus der Schweiz 9.14 das Ausstellen anderer Bescheinigungen sowie von Fr. 25.– Beglaubigungen je Dokument 9.15 das Ausstellen von Duplikaten und Ersatzbelegen von Fr. 30.– Veranlagungsverfügungen und Bewilligungen für den je Dokument Veredelungsverkehr sowie das Ausstellen von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15; Ausfuhrveranlagungen 9.16 Fotografien Fr.5.– je Stück 9.17 Fotokopien Fr. –.50 je Stück 9.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 9.21 die Beglaubigung (allein) von Formularen13.20 A, 15.10 Fr.7.– und 15.15 bei der Zollveranlagung 9.22 die Beglaubigung von Formularen13.20 A bei der Zollver- Fr.5.– anlagung, wenn die anmeldepflichtige Person die Stammnummer selbst anbringt oder wenn sie ermächtigt ist, die Formulare selbst zu beglaubigen 9.23 Duplikate von Formularen13.20 A gemäss Ziffer 9.22 Fr.10.– 9.24 die Aufteilung von Veranlagungsverfügungen: je neue Fr.10.– Verfügung 9.25 Abschlussbescheinigungen auf nicht öffentlichem Formular Fr.10.– 9.3 Keine Gebühr wird erhoben für: 9.31 bei der Veranlagung ausgestellte Duplikate von Zollanmeldungen 9.32 Duplikate von Veranlagungsverfügungen, die durch Verschulden einer öffentlichen Transportanstalt verloren gegangen sind 9.33 Bescheinigungen, Beglaubigungen sowie Duplikate oder die Wiedergabe von Schriftstücken, die zuhanden einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden 9.34 mit e-dec-Import-System im Rahmen der Erstübermittlung beantragte EU-Veranlagungsbescheinigungen
Anwendung internationaler Abkommen 10.1 Übereinkommen vom 20. Mai 198710 über ein gemeinsames Versandverfahren 10.11 Eine Gebühr wird erhoben für: 10.111 die nachträgliche Beglaubigung von T 2L-Dokumenten Fr. 30.– 10.112 die Beglaubigung von Duplikaten von: Fr. 25.– – Versandbegleitdokumenten (VBD) im NCTS je Dokument – Ladelisten – Eingangsbescheinigungen – Versandbegleitdokumenten (Ausdruck + Stempel der Zollstelle) 10.113 die Aufteilung von VBD im NCTS und in T2L-Dokumenten Fr.10.– je neues Dokument 10.114 den nachträglichen Abschluss von VBD im NCTS bei nach Ziffer 1 Verfahrens- oder Fristversäumnissen 10.2 ATA-Abkommen vom6. Dez. 196111; Übereinkommen vom 26. Juni 199012 über die vorübergehende Verwendung 10.21 Eine Gebühr wird erhoben für: die Bereinigung von Carnets 5 % der ATA Eingangsabgaben, Fr. 20.–, Fr. 100.– 10.3 Freihandelsabkommen: Verordnung vom 28. Mai 199713 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen 10.31 Eine Gebühr wird erhoben für: 10.311 die Vorprüfung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) Fr. 40.– 10.312 die Nachprüfung bei Unrichtigkeit nach Ziffer 1, Fr. 40.– 10.313 die nachträgliche Ausstellung von WVB Fr. 40.– je WVB 10.314 die Aufteilung von WVB Fr. 25.– je neue WVB 10.315 die Ausstellung von Duplikaten von WVB Fr. 25.– je Duplikat 10.4 Allgemeines Präferenzensystem (APS): Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 199614 10.41 Eine Gebühr wird erhoben für: 10.411 die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen Fr. 40.– je UZ (UZ) 10.412 die Aufteilung von UZ Fr. 25.– je neues Formular 10.413 die Ausstellung von Duplikaten Fr. 25.– je Duplikat
Leistungsabhängige und Pauschale Schwerverkehrsabgabe (LSVA bzw. PSVA) 11.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 11.11 das Ausstellen: – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, Fr.10.– LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz je Nachweis – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.– mit der Erhebung der LSVA und für den Ersatz oder je Dokument bzw. das Ausstellen von zusätzlichen Chipkarten je Chipkarte – von Mahnungen bei Überschreitung der Frist zur Zoll- Fr. 20.– anmeldung bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung 11.12 das Ausstellen: – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.– mit der Erhebung der PSVA je Dokument – Mahnungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Fr. 20.– je Mahnung 11.2 Für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA/PSVA – Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines nach Ziff. 6 LSVA-Kontos bzw. eines ZAZ-Kontos – ordentliche Rückerstattungen nach Ziff. 8.13, unter Berücksichtigung von
Ziff. 8 .34
11.3 Keine Gebühr wird erhoben für: 11.31 LSVA: – die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der Einfahrt – die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen – die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch und TAG – die Bestätigung der Änderung des Gewichtes LSVA in einer kontrollierten Umgebung – die erstmalige Abgabe von Chipkarten sowie den Ersatz von Chipkarten aus systembedingten, von der EZV festgelegten Gründen – Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte 11.32 PSVA: – Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte – Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten.