BBl 2005 4093
Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005
Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)
vom 17. Juni 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:
1 Kapitel: Stellung und Organisation
1 Abschnitt: Stellung
Art. 1 Grundsatz 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2 Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die
Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst. 3 Es umfasst 50–70 Richterstellen.
4 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5 ZurBewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
Art. 2 Unabhängigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 3 Aufsicht 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichts aus. 2 Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
3 Das Bundesverwaltungsgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen
Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 4 Sitz Der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 20023 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
2 Abschnitt: Richter und Richterinnen
Art. 5 Wahl 1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 6 Unvereinbarkeit 1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen. 2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten. 3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen. 4 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 7 Andere Beschäftigungen Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person 1 Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören: a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie; d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie. 2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 9 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen. 3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Art. 10 Amtsenthebung Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 11 Amtseid 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt. 2Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts. 3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
Art. 12 Immunität 1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts. 2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.
3 Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung. 4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden. 5 Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.
Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung 1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.
2 Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird. 3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.
3 Abschnitt: Organisation und Verwaltung
Art. 14 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
Art. 15 Präsidium
1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen:
a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin. 2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der
Verwaltungskommisson (Art. 18). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 16 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; b. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts; e. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; f. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; h. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; i. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. 2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. 3 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
Art. 17 Präsidentenkonferenz 1Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst. 2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für: a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile; b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25; c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
Art. 18 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. 3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für: a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung; b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet; c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen; d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen; e. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals; f. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts; g. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
Art. 19 Abteilungen 1Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht. 2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
Art. 20 Abteilungsvorsitz 1Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt. 2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend. 3 Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
Art. 21 Besetzung 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). 2 Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
Art. 22 Abstimmung 1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los. 3 Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 31–36 oder 45–48 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: a. die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; b. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.
Art. 24 Geschäftsverteilung Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt. 2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der
Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Art. 26 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. 3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
Art. 27 Verwaltung 1 Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.
2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3 Es führt eine eigene Rechnung.
Art. 28 Generalsekretariat Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.
Art. 29 Information 1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. 2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. 3 Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. 4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Art. 30 Öffentlichkeitsprinzip 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20045 gilt sinngemäss für das Bundesverwaltungsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die eidgenössischen Schätzungskommissionen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19306 über die Enteignung erfüllt.
5 SR …; AS … (BBl 2004 7269)
6 SR 711
2 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren
durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2. Kapitel: Zuständigkeiten
1 Abschnitt: Beschwerdeinstanz
Art. 31 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Art. 32 Ausnahmen
1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; b. Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; c. Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; d. die Genehmigung der Errichtung und Führung einer Fachhochschule; e. Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: 1. Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, 2. die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, 3. den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, 4. den Entsorgungsnachweis; f. Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; g. Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; h. Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken.
2 Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c–f anfechtbar sind;
b. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
Art. 33 Vorinstanzen Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: a. des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; b. des Bundesrates betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 20038; c. des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; d. der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; e. der Anstalten und Betriebe des Bundes; f. der eidgenössischen Kommissionen; g. der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; h. der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; i. kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Art. 34 Krankenversicherung Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1–3, 49 Absatz 7, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 19949 über die Krankenversicherung.
2 Abschnitt: Erste Instanz
Art. 35 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h; b. Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz); c. Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung.
Art. 36 Ausnahme Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.
3 Kapitel: Verfahren
1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 37 Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG11, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 38 Ausstand Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. 2 Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei. 3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
Art. 40 Parteiverhandlung 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
10 SR 235.1 11 SR 172.021 12 SR ...; AS … (BBl 2005 4045)
195013 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: a. eine Partei es verlangt; oder b. gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. 2 Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. 3 Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Art. 41 Beratung 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.
2 Es berät den Entscheid mündlich:
a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; b. wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt. 3 In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.
Art. 42 Urteilsverkündung Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.
Art. 43 Mangelhafte Vollstreckung Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.
13 SR 0.101
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Klageverfahren
Art. 44 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3–73 und 79–85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194714 über den Bundeszivilprozess. 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
4. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung
1 Abschnitt: Revision
Art. 45 Grundsatz Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121–128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200515 sinngemäss.
Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
Art. 47 Revisionsgesuch Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG16 Anwendung.
2 Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung
Art. 48 1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517 sinngemäss. 2 Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
14 SR 273 15 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 16 SR 172.021 17 SR ...; AS … (BBl 2005 4045)
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
Art. 50 Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 200518 (neues Zollgesetz) Unabhängig davon, ob das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 50 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 116 des neuen Zollgesetzes lautet wie folgt: Art. 116 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. 1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. 2 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. 3 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. 4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 51 Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200419 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Art. 3 Ziffer 7 (Artikel 182 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199020 über die direkte Bundessteuer, DBG) Unabhängig davon, ob der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 182 Absatz 2 DBG wie folgt:
18 SR …; AS … (BBl 2005 2285) 19 BBl 2004 7149 20 SR 642.11
Art. 182 Abs. 2 2 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
Art. 52 Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200422 (neues VAG) Unabhängig davon, ob das neue VAG vom 17. Dezember 2004 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 147 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 83 des neuen VAG lautet wie folgt: Art. 83 Verwaltungsrechtspflege Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 53 Übergangsbestimmungen 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. 2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
Art. 54 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Juni 2005 Nationalrat, 17. Juni 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 200523 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005
21 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 22 SR …; AS … (BBl 2004 7289) 23 BBl 2005 4093
Anhang (Art. 49 Abs. 1)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 21. März 199724 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz 2 ... Die betroffene Person kann verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinn durchgeführt wurde.
2 Zur Beschwerde sind auch die zuständige kantonale Behörde und, ausser in den
Fällen nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199828, andere Mitbeteiligte berechtigt.
Art. 21 und 22 Aufgehoben
Art. 22b erster Satz Das Bundesamt für Migration und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten von Ausländern bearbeiten oder bearbeiten lassen. ...
Art. 22e Abs. 1 Bst. e 1 Das Bundesamt für Migration kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländerregister folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: e. dem Bundesverwaltungsgericht für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz;
Art. 22f erster Satz Das Bundesamt für Migration betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden ein automatisiertes Personendossier-, Informations- und Dokumentationssystem. ...
4 Asylgesetz vom 26. Juni 199829
Art. 6 Verfahrensgrundsätze Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196830 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200531 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 12 Abs. 3 3 Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, ist nicht verpflichtet, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.
28 SR 142.31 29 SR 142.31 30 SR 172.021 31 SR ...; AS … (BBl 2005 4093) 32 SR ...; AS … (BBl 2005 4045)
Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 42 Abs. 1 1 Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
Art. 44 Abs. 5 5 Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht gibt vor einer Ablehnung des Asylgesuchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.
Art. 101 Abs. 1 Bst. d und e 1 Das Bundesamt kann die von ihm oder in seinem Auftrag im automatisierten Registratursystem gespeicherten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: d. dem Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Rechtsmittel nach diesem Gesetz; e. Aufgehoben
Art. 102 Abs. 1 und 2 1 Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden. 2 Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.
Art. 104 Aufgehoben
Art. 105 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 1 Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200533 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet endgültig. 2 Der Kanton ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesamt seinem Antrag nach Artikel 44 Absatz 5 nicht stattgegeben hat.
Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3
1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
... 3 Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 108 Abs. 2 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde innert 48 Stunden, in der Regel aufgrund der Akten.
Art. 109 Behandlungsfrist bei Nichteintretensentscheiden 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32–35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen. 2 Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32–34 innerhalb von fünf Arbeitstagen.
Art. 111 Abs. 1 1 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden, bei Beschwerden nach Artikel 108 und bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 23 kann auf den Schriftenwechsel verzichtet werden.
Art. 112 Abs. 1 und 2 1 Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung nach Artikel 23 Absatz 2 oder 42 Absatz 3 angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen. 2 Überein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.
33 SR ...; AS … (BBl 2005 4093)
5 Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200234
Art. 10 Abs. 3 3 Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200535.
6 Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199836
Art. 1 Abs. 1 Bst. d
1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:
d. des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
Art. 4 Abs. 4 4 Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.
7 Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200437
Art. 16 Beschwerde 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.
8 Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195838
Art. 1 Abs. 1 Bst. c 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: c. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
34 SR 151.3 35 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 36 SR 152.1 37 SR …; AS … (BBl 2004 7269) 38 SR 170.32
Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz 1 ... Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200539. ...
Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz, 5 und 5bis 1 ... Diese Ermächtigung erteilt:
a. die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste; b. die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. 5 Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. 5bis Der öffentliche Ankläger des Begehungskantons ist zur Beschwerde berechtigt.
Art. 19 Abs. 3 3 Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 199740
Art. 47 Abs. 6 6 Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200541 bleibt vorbehalten.
39 SR ...; AS …; (BBl 2005 4045) 40 SR 172.010 41 SR ...; AS … (BBl 2005 4093)
10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 196842 über das
Verwaltungsverfahren
Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis
2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
cbis. das Bundesverwaltungsgericht;
Art. 2 Abs. 4 4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200543 nicht davon abweicht.
Art. 5 Abs. 2 2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).
Art. 9 Abs. 3 3 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.
Art. 11 Abs. 1 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
Art. 11b III. Zustellungs- 1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der domizil Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. 2 Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem
42 SR 172.021 43 SR ...; AS … (BBl 2005 4093)
elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: c. das Bundesverwaltungsgericht;
Art. 16 Abs. 1bis 1bis Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu verweigern.
Art. 20 Abs. 2bis und 3 2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. 3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.
Art. 21 Randtitel und Abs. 3 II. Einhaltung 3 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der 1. Im allgemeinen Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Art. 21a 2. Bei elektroni- 1 Eingaben können der Behörde elektronisch, unter Benützung des scher Zustellung vom Bundesrat vorgeschriebenen Formats, übermittelt werden. 2 Die ganze Sendung ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen; wo das Bundesrecht es verlangt, sind zudem einzelne Dokumente auf die gleiche Art zu unterzeichnen. 3 Die Frist gilt als gewahrt, wenn das Informatiksystem, welchem die elektronische Zustelladresse der Behörde angehört, vor ihrem Ablauf den Empfang bestätigt hat.
Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen.
Art. 24 Abs. 1 1 Istder Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.
Art. 25a Fbis. Verfügung 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die über Realakte für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Art. 26 Abs. 1bis 1bis Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.
Art. 33a Hbis. Verfahrens- 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der sprache Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. 2 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache
verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. 4 Im übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
Art. 33b Hter. Gütliche 1 Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Partei- Einigung und Mediation en sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen. 2 Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen. 3 Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde. 4 Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49. 5 Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt. 6 Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wird.
Art. 34 Abs. 1bis und Abs. 2 1bis Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Die Verfügungen sind mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung. 2 Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.
Art. 36 Bst. b Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen: b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
Art. 37 Aufgehoben
Art. 44 Randtitel A. Grundsatz
Art. 45 B. Beschwerde 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zustängegen Zwischenverfügungen digkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. I. Zwischenver- 2 Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. fügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand
Art. 46 II. Andere 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Zwischenverfügungen Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
Art. 46a Bbis. Rechtsver- Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer weigerung und Rechts- anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. verzögerung
Art. 47 Abs. 1 Bst. b–d und Abs. 3
1 Beschwerdeinstanzen sind:
b. das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31–34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544; c. andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; d. die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
3 Aufgehoben
Art. 47a Aufgehoben
Art. 48 D. Beschwerdelegi- 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: timation a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 2 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Art. 50 F. Beschwerde- 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der frist Verfügung einzureichen. 2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
Art. 51 Aufgehoben
44 SR …; AS … (BBl 2005 4093)
Art. 55 Abs. 2 und 3 2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu. 3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
Art. 56 2. Andere Mass- Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr nahmen Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
Art. 57 Abs. 1 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.
Art. 60 VI. Verfahrens- 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den disziplin Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. 2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden. 3 Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
Art. 63 Abs. 4, 4bis und 5 4 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter
Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. 4bis Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken; b. in den übrigen Streitigkeiten 100–50 000 Franken. 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im einzelnen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200545.
Art. 64 Abs. 5 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200546.
Art. 65 Abs. 1, 2 und 5 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200547.
Art. 66 K. Revision 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen I. Gründe oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. 2 Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
45 SR ...; AS … (BBl 2005 4093) 46 SR ...; AS … (BBl 2005 4093) 47 SR ...; AS … (BBl 2005 4093)
a. die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; b. die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; c. die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26–28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29–33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder d. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 195048 oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. 3 Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a–c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
Art. 67 Abs. 1 und 1bis 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. 1bis Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195049 endgültig geworden ist.
Art. 70 und 71a–71d Aufgehoben
Art. 72 B. Bundesrat Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: I. Als Beschwerdeinstanz a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren 1. Zulässigkeit Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen der Beschwerde a. Sachgebiete Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Berurteilung einräumt; b. erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
Art. 73 b. Vorinstanzen Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: a. der Departemente und der Bundeskanzlei; b. letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes; c. letzter kantonaler Instanzen.
Art. 74 c. Subsidiarität Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
Art. 75 Randtitel 2. Instruktion der Beschwerde
Art. 76 Randtitel 3. Ausstand
Art. 77 Randtitel 4. Ergänzende Verfahrensbestimmungen
Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Der Bundesrat kann während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2005 die Möglichkeit, Eingaben den Behörden elektronisch zuzustellen, auf Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken.
11. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199450 über das öffentliche Beschaffungswesen
Art. 22 Vertragsschluss 1 Der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin darf nach dem Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Artikel 28 Absatz 2 erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung hängig, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Bundesverwaltungsgericht mit.
Art. 27 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 2 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Auftraggeberin umgehend über den Eingang einer Beschwerde.
Art. 28 Abs. 2 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.
Art. 32 Beschwerdeentscheid 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück. 2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden, so stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.
Art. 33 Revision Hat das Bundesverwaltungsgericht über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 32 Absatz 2 sinngemäss.
Art. 35 Abs. 2 2 Gegen deren Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
50 SR 172.056.1
12. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200051
Art. 2 Abs. 1 Bst. f
1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
f. des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200552 und das Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200253 nichts anderes vorsehen;
Art. 3 Abs. 2 und 3 2 Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. 3 Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.
Art. 9 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen 1 Die Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz nach Artikel 35 Absatz 1 sowie die Verfügungen der Organe nach Artikel 35 Absatz 2 können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 2 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200554. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. 3 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. 4 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
51 SR 172.220.1 52 SR …; AS … (BBl 2005 4093) 53 SR 173.71 54 SR …; AS … (BBl 2005 4093)
Art. 36a Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.
Art. 38 Abs. 4 Bst. a zweiter Teilsatz
4 Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a. …; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;
13. PKB-Gesetz vom 23. Juni 200055
Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f 1 Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod für das Personal: e. des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, einschliesslich der Richterinnen und Richter; f. des Bundesgerichts;
14. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200256
Art. 3 Aufsicht 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus. 2 Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
3 Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person 1 Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören: a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
55 SR 172.222.0 56 SR 173.71
b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie; d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie. 2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 11a Abs. 1 und 3 erster Satz 1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts. 3 Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. …
Art. 14 Präsidium
1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen:
a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts; b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin. 2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der
Verwaltungskommission (Art. 16). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, b und f–i
1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; b. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
f. die Bestellung der Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; h. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; i. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
Art. 16 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. 3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für: a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung; b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet; c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern; d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen; e. die Gewährung einer angemessenen Fortbildung des Personals; f. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts; g. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.
Art. 18 Kammervorsitz 1 Die Präsidenten oder die Präsidentinnen der Kammern werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem
höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend. 3 Der Kammervorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
Art. 19 Abstimmung 1 Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los. 3 Bei Entscheiden, die im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Artikeln 26 und 28 Absatz 1 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 22 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 24 Generalsekretariat Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.
Art. 25 Information 1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu
erfolgen. 3 Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung
vorsehen.
Art. 25a Öffentlichkeitsprinzip 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200457 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt. 2 Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
57 SR …; AS … (BBl 2004 7269)
Art. 28 Abs. 1 Bst. cbis, e, f, gbis und h
1 Die Beschwerdekammer entscheidet über:
cbis. die Ernennung von Ermittlern und Ermittlerinnen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 200358 über die verdeckte Ermittlung; e. Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: 1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198159, 2. dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199560 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts, 3. dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200161 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, 4. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197562 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; f. Aufgehoben gbis. Überwachungsanordnungen und Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200063 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zuweist; h. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.
Art. 30 Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193464 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind Fälle von: a. Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundesgesetz vom 22. März 197465 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist; b. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e, in denen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196866 über das Verwaltungsverfahren sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind.
58 SR 312.8 59 SR 351.1 60 SR 351.20 61 SR 351.6 62 SR 351.93 63 SR 780.1 64 SR 312.0 65 SR 313.0 66 RS 172.021
15. Zivilgesetzbuch67
Art. 269c Abs. 4 Aufgehoben
16. Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 200468
Art. 9 zweiter Satz Aufgehoben
17. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198369 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 21 Beschwerde an Bundesbehörden 1 Für die Beschwerde an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Die Parteien und Behörden, die zur Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz berechtigt sind, können auch bei Bundesbehörden Beschwerde führen.
Art. 22 Abs. 2 2 Die Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, die eidgenössischen Gerichte und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz können Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.
18. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198570 über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 51 Aufgehoben
67 SR 210 68 SR 211.111.1; AS 2005 2499 69 SR 211.412.41 70 SR 221.213.2
19. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199271
Gliederungstitel vor Art. 74
3 Kapitel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Art. 74 1 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben nur aufschiebende Wirkung, wenn der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.
20. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199272
Art. 17 Aufgehoben
21. Markenschutzgesetz vom 28. August 199273
4 Abschnitt (Art. 36)
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1 erster Satz 1 Weist das Institut in Markensachen ein Gesuch zurück, weil eine Frist versäumt wurde, so kann der Gesuchsteller die Weiterbehandlung beantragen. ...
22. Designgesetz vom 5. Oktober 200174
Gliederungstitel vor Art. 32 sowie Art. 32 Aufgehoben
71 SR 231.1 72 SR 231.2 73 SR 232.11 74 SR 232.12
23. Patentgesetz vom 25. Juni 195475
Art. 46a Abs. 1 1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er beim Institut die Weiterbehandlung beantragen.
Art. 59c Aufgehoben
Art. 76 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 87 Abs. 5 5 Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, mit der ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patentbewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben.
Art. 106 F. Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen I. Beschwerdeinstanz kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 106a Abs. 1 Einleitungssatz
1 Zur Beschwerde ist berechtigt:
…
Art. 141 Abs. 2 2 Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.
24. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197576
Art. 25 Aufgehoben
25. Bundesgesetz vom 5. Juni 193177 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen
Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben
26. Bundesgesetz vom 19. Juni 199278 über den Datenschutz
Art. 25 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 4 4 Wird eine solche Empfehlung des Datenschutzbeauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen.
Art. 30 Abs. 2 dritter Satz 2 ... Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig.
Art. 32 Abs. 3 3 Der Datenschutzbeauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
6 Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 33 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Stellt der Datenschutzbeauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss
nach den Artikeln 79–84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194779 über den Bundeszivilprozess.
27. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199580
Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 1 ... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrates zu laufen. 2 Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.
Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 1 ... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrats zu laufen. 2 Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.
Art. 44 Aufgehoben
Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 Verfahren
2 Aufgehoben
28. Bundesgesetz vom 19. März 200481 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte
Gliederungstitel vor Art. 6 2. Abschnitt: Teilungsverfahren, Rechtsschutz und Vollstreckung
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
29. Bundesgesetz vom 20. Juni 200382 über die verdeckte Ermittlung
Art. 8 Abs. 1 Bst. a und abis 1 Die begründete Ernennungsverfügung und die für die Genehmigung wesentlichen Akten müssen folgenden Behörden unterbreitet werden: a. von zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts; abis. von den militärischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichtern: der Präsidentin oder dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts;
Art. 14 Bst. abis Den Einsatz von Ermittlerinnen oder Ermittlern in einem Strafverfahren können anordnen: abis. die militärischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter;
30. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198183
Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.
Art. 23 Aufgehoben
81 SR 312.4 82 SR 312.8 83 SR 351.1
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 6 Beschwerde 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 3 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des Bundesamtes, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu. 6 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.
Art. 26 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz 2… Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident sie anordnet.
Art. 55 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. ... 3 Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde 1 DieVerfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. 3 Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 80f, 80g und 80i Abs. 2 Aufgehoben
Art. 80l Abs. 1 und 3 1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt. 3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Absatz 2 glaubhaft macht.
Art. 80p Abs. 4 4 Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.
Art. 110b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
31. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199584 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
Art. 6 Abs. 1–4 1 ErstinstanzlicheVerfügungen der ausführenden Behörden unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 2 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen einer ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. 3 Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196885 über das Verwaltungsverfahren (Stillstand der Fristen) ist nicht anwendbar. 4 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.
Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.
84 SR 351.20 85 SR 172.021
Art. 13 Abs. 2 und 3 2 Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar. 3 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 2 und 3 2 Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar.
3 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 und 2 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit allen Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 2 Im Falle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils können Zwischenverfügungen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden.
Art. 28 Abs. 1 und 3 1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das betroffene Internationale Gericht bewilligt. 3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann Verfügungen nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.
32. Bundesgesetz vom 22. Juni 200186 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Art. 19 Abs. 4 zweiter Satz 4 … Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.
Art. 20 Abs. 2 fünfter Satz 2 … Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.
86 SR 351.6
Art. 49 Beschwerde an das Bundesstrafgericht Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Art. 52 Abs. 2 und 3 2 In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 des Statuts87 kann die Zentralstelle beim Bundesstrafgericht und beim Bundesgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragen. 3 Entzieht das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so kann dieser Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buchstabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpft werden.
33. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197588 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 4 dritter Satz ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.
Art. 5 Abs. 1 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.
Art. 8 Abs. 4 4 Die Beschwerde gegen Verfügungen nach diesem Artikel hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 10 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 1 sowie Abs. 3
1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:
a. glaubhaft gemacht ist, dass: 1. eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
3 Betrifft nur den französischen Text
87 SR 0.312.1 88 SR 351.93
Art. 12 Abs. 2 2 Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).
Art. 15a Abs. 2 und 3 2 Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17 berechtigt sind. 3 DieZentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.
Art. 16 und 16a Aufgehoben
Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 3 und 4 Beschwerde an das Bundesstrafgericht 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196889 über das Verwaltungsverfahren (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung. 1bis Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden. 3 und 4 Aufgehoben
Art. 17a Beschwerdelegitimation Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 17b Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196890 über das Verwaltungsverfahren) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
89 SR 172.021 90 SR 172.021
2 Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.
Art. 17c Beschwerdefrist Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
Art. 18 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 1 erster Satz 1 Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben. ...
Art. 19a Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung. 2 Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar. 3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.
Art. 26 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 1 Verlangen die amerikanischen Behörden die Bewilligung der Anwesenheit eines Vertreters aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Vertrags, so unterbreitet die Zentralstelle diesen Teil des Ersuchens dem Beschwerdeberechtigten (Art. 17a) und der ausführenden Behörde zur Stellungnahme binnen zehn Tagen. ... 2 Erhebt ein Beschwerdeberechtigter während der Ausführung des Ersuchens gegen die weitere Anwesenheit des Vertreters Beschwerde, so stellt die ausführende Behörde das Verfahren vorläufig ein. Sie unterbreitet die strittige Frage mit ihrem Bericht und Antrag und der Stellungnahme des Beschwerdeführers unverzüglich der Zentralstelle zum Entscheid, kann aber das Verfahren weiterführen, wenn sie den Einwand für trölerisch hält. 3 Absatz 2 dieses Artikels gilt sinngemäss, wenn die ausführende Behörde den Vertreter von Amtes wegen ausschliesst und dieser Einspruch erhebt, ferner wenn
eingewendet wird, dass eine gestellte Frage im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags nach dem Recht eines der beiden Staaten unstatthaft sei.
Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
34. Bundesgesetz vom 14. Dezember 200191 über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen
Art. 10 Aufgehoben
35. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200292
Art. 61 Abs. 1 Bst. b–d
1 Rechtsmittelbehörden sind:
b. das Bundesamt für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung. c. Aufgehoben d. Aufgehoben
36. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199193
Art. 37 Rechtsschutz 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt. 3 Die ETH-Beschwerdekommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten betreffend:
91 SR 411.4 92 SR 412.10 93 SR 414.110
a. öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse; b. die Zulassung zum Studium; c. das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen. 4 Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
37. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199594
Aufgehoben
38. Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 198795
Art. 13 Aufgehoben
39. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198396
Art. 13 Abs. 2, 3 und 5 2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3 und 5 Aufgehoben
Art. 14 Aufgehoben
40. Bundesgesetz vom 6. Oktober 197897 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung
Art. 13 Rechtsschutz 1 Verfügungen des Direktors und der Direktion unterliegen der Beschwerde an den Ausschuss.
94 SR 414.71; AS … (BBl 2004 7325) 95 SR 418.0 96 SR 420.1 97 SR 425.1
2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
41. Filmgesetz vom 14. Dezember 200198
Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 32 Verfahren und Rechtsmittel 1Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2Gegen Verfügungen des Bundesamtes über Finanzhilfen (Art. 14) kann beim Departement Beschwerde geführt werden. 3In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
42. Bundesgesetz vom 17. Dezember 196599 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia»
Art. 11a Abs. 2 und 3 2 Verfügungen des Stiftungsrates unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 3 Aufgehoben
43. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966100 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 12 Abs. 1 1 Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht das Beschwerderecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Bundesgericht zulässig ist.
98 SR 443.1 99 SR 447.1 100 SR 451
Art. 25c Aufgehoben
44. Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 1980101
Art. 9 Abs. 3 3 Gegen Entscheide der Nationalparkkommission kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
45. Tierschutzgesetz vom 9. März 1978102
Art. 26 Aufgehoben
46. Militärgesetz vom 3. Februar 1995103
Art. 40 Abs. 2 2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 130 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben 1 Fürdas Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
101 SR 454 102 SR 455 103 SR 510.10
47. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002104
Art. 66 Nicht vermögensrechtliche Ansprüche In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 67 Abs. 4 Aufgehoben
48. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982105
Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder der Höhe nach bestritten, so rufen die zuständigen Organe des Bundes das Bundesverwaltungsgericht an.
Art. 37a Einsprache Für Verfügungen, die das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen (Art. 23–28) trifft, kann der Bundesrat ein Einspracheverfahren vorsehen.
Art. 38 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen der Bereiche (Art. 53 Abs. 2) und der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft kann beim Bundesamt Beschwerde geführt werden. 2 Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 3 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 39 Einleitungssatz Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen: ...
Art. 40 Aufgehoben
49. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990106
Art. 34 Aufgehoben
Art. 35 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
50. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925107
Art. 22 Abs. 1 dritter Satz 1 ... Seine Zuteilungsverfügungen sind für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich.
Art. 109 Abs. 1 Bst. b–e, Abs. 2 und 3
1 Beschwerdeinstanzen sind:
b. die Oberzolldirektion für erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen; c. das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005108 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109. d. und e. Aufgehoben 2 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung beträgt 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an. 3 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
Ziff. III (Art. 141) Aufgehoben
106 SR 616.1 107 SR 631.0; siehe auch Art. 50 VGG (Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005) 108 SR ...; AS … (BBl 2005 4093) 109 SR ...; AS … (BBl 2005 4045)
51. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973110 über die Stempelabgaben
Art. 32 Abs. 3 3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005111).
Gliederungstitel vor Art. 39 III. Einsprache
Art. 39 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 39a und 40 Aufgehoben
Art. 43 Abs. 3–5 3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Aufgehoben
Art. 44 Abs. 2 Aufgehoben
52. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999112
Art. 54 Abs. 3 3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Aus-
110 SR 641.10 111 SR ...; AS … (BBl 2005 4045) 112 SR 641.20
kunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005113).
Art. 57 Abs. 2 dritter Satz 2 ... In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ernannte neutrale Experten als Kontrollorgane eingesetzt.
Art. 64 Abs. 2 2 Richtet sich die Einsprache gegen einen einlässlich begründeten Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so kann diese auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers die Einsprache als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten.
Art. 65 und 66 Aufgehoben
Art. 67 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Revision 2 und 3 Aufgehoben
Art. 70 Abs. 3–5 3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Aufgehoben
53. Bundesgesetz vom 21. März 1969114 über die Tabakbesteuerung
Art. 33 Aufgehoben
113 SR ...; AS … (BBl 2005 4045) 114 SR 641.31
54. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996115
Art. 33 Abs. 2 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
Art. 34 Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1 Aufgehoben
55. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996116
Art. 35 Abs. 2 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
Art. 36 Aufgehoben
Art. 37 Abs. 1 Aufgehoben
56. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997117
Art. 23 Abs. 3 und 4 3 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden; ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung. 4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
115 SR 641.51 116 SR 641.61 117 SR 641.81
57. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990118 über die direkte Bundessteuer
Art. 108 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 112a Abs. 7 zweiter Satz 7 ... In allen andern Fällen entscheidet das Bundesgericht im Verfahren nach Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005119.
Art. 146 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Artikel 145, der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht steht auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.
Art. 147 Abs. 3 3 Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005120.
Art. 167 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 169 Abs. 3 und 4 3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 182 Abs. 2121 2 Gegen Strafverfügungen der kantonalen Steuerrekurskommission ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
118 SR 642.11 119 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 120 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 121 Siehe auch Art. 51 VGG (Koordination mit dem BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Art. 3 Ziff. 7 [Art. 182 Abs. 2 DBG]).
Art. 197 Abs. 2 2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.
58. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990122 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 57bis Abs. 2123 2 Entscheide der Steuerbehörden bei Hinterziehungstatbeständen sind vor Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden anfechtbar. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005124 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
Art. 73 Abs. 1 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2–5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005125 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
59. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999126 über die Risikokapitalgesellschaften
Art. 6 Abs. 5 Aufgehoben
60. Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965127 über die Verrechnungssteuer
Art. 3 Abs. 1 1 Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser
122 SR 642.14 123 Änderung von Art. 57bis StHG in der Fassung vom 17. Dez. 2004 (Art. 3 Ziff. 8 des BB über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin; BBl 2004 7149) 124 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 125 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 126 SR 642.15 127 SR 642.21
Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005128).
Art. 39 Abs. 3 3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.
Art. 42 Randtitel 5. Einsprache
Art. 42a und 43 Aufgehoben
Art. 47 Abs. 3–5 3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Aufgehoben
Art. 56 e. Beschwerde an Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch das Bundesgericht Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Art. 58 Abs. 4 4 Macht das Verrechnungssteueramt ohne Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückleistung nicht geltend oder hat es sie in seinem rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht in der vollen Höhe geltend gemacht, so wird die vorsorgliche Kürzung endgültig, sofern sie der Kanton nicht innert neun Monaten nach ihrer Eröffnung durch Klage beim Bundesgericht anficht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005129).
Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben
128 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 129 SR …; AS … (BBl 2005 4045)
61. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 2004130
Art. 9 Abs. 5–7 5 DerEinspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 6 und 7 Aufgehoben
Art. 15 Abs. 3 3 Die Straf- oder Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 24 Abs. 1, 3 und 4 1 Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich der Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. 4 Aufgehoben
62. Bundesgesetz vom 12. Juni 1959131 über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 31 Abs. 3 3 Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Art. 36 Abs. 3 und 4 3 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
130 SR 641.91; AS 2005 2558 131 SR 661
63. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932132
Art. 47 Aufgehoben
Art. 49 II. Verwaltungs- Gegen Verfügungen, welche die Zollorgane nach dem Alkoholgesetz beschwerde treffen, kann bei der Alkoholverwaltung Beschwerde geführt werden.
64. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979133
Art. 33 Abs. 3 Bst. a 3 Es gewährleistet:
a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
Art. 34 Bundesrecht 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24–24d.
65. Bundesgesetz vom 20. Juni 1930134 über die Enteignung
Art. 13 Abs. 2 2 Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen wählt.
Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 19bis Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Dieser Entscheid unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 59 Abs. 1 Bst. a und c 1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht: a. aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die vom Bundesverwaltungsgericht gewählt werden; c. aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten Mitgliedern; der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts die Anzahl der kantonalen Mitglieder für die einzelnen Schätzungskreise.
Art. 60 Abs. 4 zweiter Satz 4 ... Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.
Art. 61 erster Satz Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. …
Art. 62 erster Satz Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts aufgestellten Regeln. ...
Art. 63 5. Aufsicht 1 Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsidenten steht unter der Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses kann dem Präsidenten und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern. 2 DerBundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zum Verfahren.
Art. 64 Abs. 2 2 Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.
Art. 65 Abs. 2 2 Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskommission kann das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen ausserhalb ihres Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.
Art. 69 Abs. 2 2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheimstellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.
Art. 75 9. Rechtskraft Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit Beschwerde angefochten wird, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher Entscheid.
Art. 76 Abs. 3 und 6 3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche. 6 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 77 Abschnitt VII: Beschwerde
Art. 77 I. Grundsatz 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005135. 3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig,
135 SR …; AS … (BBl 2005 4093)
soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
Art. 78 Abs. 2 erster Satz 2 Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. ...
Art. 79 Aufgehoben
Art. 80 Abs. 1 und 2 zweiter Satz 1 Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von denen der Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht je 15 wählen. 2 ... Über den Ausstand entscheidet im Streitfall das Bundesverwaltungsgericht, oder, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, das Bundesgericht.
Art. 81 2. Gesamt- Das Bundesverwaltungsgericht kann die Oberschätzungskommission sitzungen zur Beratung von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines seiner Richter einberufen.
Art. 87 IX. Beschwerde 1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massan das Bundesgericht gabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005136 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. 2 Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.
Art. 108 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 113 Randtitel und Abs. 2 V. Kosten 2 Aufgehoben 1. Verordnung des Bundesrates
136 SR …; AS … (BBl 2005 4045)
Art. 116 Randtitel, Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 4. Im Verfahren 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor dem Bundesverwaltungs- einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der gericht und dem Enteigner. ... Bundesgericht 3 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005137.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 1 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt. 2 Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beenden die Mitglieder der Schätzungskommissionen ihre Amtsdauer von sechs Jahren. Die Amtsdauer der anschliessend vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Mitglieder läuft zur gleichen Zeit aus wie diejenige der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts.
66. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991138 über den Wasserbau
Art. 16 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
67. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916139
Art. 71 Abs. 2 2 Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Art. 72 Abs. 3 Aufgehoben
137 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 138 SR 721.100 139 SR 721.80
68. Bundesgesetz vom 8. März 1960140 über die Nationalstrassen
Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 28 Abs. 5 Aufgehoben
69. Energiegesetz vom 26. Juni 1998141
Art. 25 Abs. 1 1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Kernenergiegesetz vom 21. März 2003142
Abschnitt (Art. 76) Aufgehoben
Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983143
Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
72. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902144
Art. 23 Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
140 SR 725.11 141 SR 730.0 142 SR 732.1 143 SR 732.44 144 SR 734.0
73. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958145
Art. 2 Abs. 3bis 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse. Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.
Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 dritter und vierter Satz 3 ... Aufgehoben
4 ... Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. (Vierter Satz aufgehoben)
Art. 24 Beschwerden 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a. die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; b. die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
Art. 89 Abs. 3 3 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeugs, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
74. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 1976146
Art. 9 Abs. 1 1 Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
75. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957147
Art. 11 Aufgehoben
Art. 18h Abs. 5 Aufgehoben
Art. 18s Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 40a 2. Schieds- Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission, die über Streitigkeikommission ten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet.
Art. 48 VI. Streitigkeiten 1 Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das Bundesamt.
2 Gegen die Verfügung des Bundesamts kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz Aufgehoben
76. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990148 über die Anschlussgleise
Art. 21 Abs. 2 und 3 zweiter Satz 2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3 ... Aufgehoben
147 SR 742.101 148 SR 742.141.5
77. Bundesgesetz vom 29. März 1950149 über die Trolleybusunternehmungen
Art. 8 2. Beschwerde 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Zur Beschwerde gegen Entscheide des Departements über die Erteilung oder Verweigerung, Übertragung sowie Aufhebung der Konzession ist auch die Regierung des beteiligten Kantons berechtigt.
78. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963150
Art. 1 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 23 Abs. 3 Aufgehoben
79. Bundesgesetz vom 28. September 1923151 über das Schiffsregister
Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben
80. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975152 über die Binnenschifffahrt
Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 38 7. Kapitel: Gerichtsstand
Art. 38 Aufgehoben
149 SR 744.21 150 SR 746.1 151 SR 747.11 152 SR 747.201
Art. 39 Sachüberschrift Aufgehoben
81. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953153
Art. 13 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 161 Abs. 4 Aufgehoben
82 . Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948154
Art. 6 Abs. 1 1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Art. 37s Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben
83. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959155 über das Luftfahrzeugbuch
Art. 17 Aufgehoben
84. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000156 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 10 Abs. 5 Bst. a 5 Die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben:
153 SR 747.30 154 SR 748.0 155 SR 748.217.1 156 SR 780.1
a. gegen Überwachungsanordnungen der zivilen Behörden des Bundes: bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;
85. Postgesetz vom 30. April 1997157
Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 18 Ausnahmen Gegen Verfügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
86. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997158
Art. 11 Abs. 4 erster Satz 4 Verfügungen der Kommission nach Absatz 3 unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. ...
Art. 61 und 63 Aufgehoben
87. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998159
Art. 13 Aufgehoben
Art. 27 Abs. 5 Aufgehoben
88. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877160 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 20 Aufgehoben
89. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000161
Art. 84 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968162 über das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005163 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005164.
Art. 85 Aufgehoben
Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000165
Kapitel (Art. 48) Aufgehoben
Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983166
Art. 54 Rechtspflege Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
160 SR 811.11 161 SR 812.21 162 SR 172.021 163 SR ...; AS … (BBl 2005 4093) 164 SR ...; AS … (BBl 2005 4045) 165 SR 813.0; AS 2004 4763 166 SR 814.01
Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Gegen folgende Verfügungen steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu: …
Art. 56 Abs. 3 Aufgehoben
92. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991167
Art. 67 Rechtspflege Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 67a Abs. 2 Aufgehoben
93. Gentechnikgesetz vom 21. März 2003168
Art. 27 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
94. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992169
Art. 54 Bundesrechtspflege Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
167 SR 814.20 168 SR 814.91 169 SR 817.0
95. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970170
Art. 34 Aufgehoben
96. Bundesgesetz vom 13. Juni 1928171 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
Art. 16 Aufgehoben
97. Bundesgesetz vom 19. März 1976172 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Art. 12 Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Gegen Verfügungen der Fachorganisationen und Institutionen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
98. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964173
Art. 55 und 57 Aufgehoben
Art. 58 Beschwerderecht Zur Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden sind auch die Verbände der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt.
170 SR 818.101 171 SR 818.102 172 SR 819.1 173 SR 822.11
99. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971174
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufsicht 3 Aufgehoben
100. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981175
Art. 16 Aufgehoben
101. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989176
Art. 38 Abs. 2 Bst. b–d und 3 zweiter Satz 2 Beschwerdeinstanzen sind:
b. das Bundesverwaltungsgericht für die erstinstanzlichen Verfügungen von Bundesbehörden; c. das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005177. d. Aufgehoben 3 … Für das Verfahren vor den Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
102. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999178 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 10 Aufgehoben
174 SR 822.21 175 SR 822.31 176 SR 823.11 177 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 178 SR 823.20
103. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951179 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft
Art. 12 Aufgehoben
104. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985180 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 20 Abs. 1 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
105. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995181
Art. 58 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005182.
Art. 66 Einleitungssatz Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt: …
179 SR 823.32 180 SR 823.33 181 SR 824.0 182 SR …; AS … (BBl 2005 4093)
106. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000183 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 38 Abs. 2bis, 3 und 4 Bst. c 2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. 3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. 4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Art. 41 Wiederherstellung der Frist Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Art. 55 Abs. 1bis 1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968184 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.
Art. 62 Bundesgericht 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005185 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. 1bis Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht. 2 Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.
183 SR 830.1 184 SR 172.021 185 SR …; AS … (BBl 2005 4045)
107. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946186 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 54 Abs. 3 dritter Satz 3 ... Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ...
Art. 85bis Abs. 1–3 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG187 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. 3 Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.
Art. 86 Aufgehoben
Art. 101ter Aufgehoben
108. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959188 über die Invalidenversicherung
Art. 69 Abs. 2 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG189 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG190 gilt sinngemäss.
186 SR 831.10 187 SR 830.1 188 SR 831.20 189 SR 830.1 190 SR 831.10
Art. 75bis Aufgehoben
109. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982191 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 73 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 74 Aufgehoben
Art. 79 Abs. 2 2 Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
110. Bundesgesetz vom 18. März 1994192 über die Krankenversicherung
Art. 18 Abs. 8 8 Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung nach den Absätzen 2bis, 2ter und 2quinquies ist Artikel 85bis Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
Art. 53 und 90 Aufgehoben
Art. 90a Bundesverwaltungsgericht Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG194 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.
191 SR 831.40 192 SR 832.10 193 SR 831.10 194 SR 830.1
Art. 91 Bundesgericht Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005195 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
111. Bundesgesetz vom 20. März 1981196 über die Unfallversicherung
Art. 57 Abs. 5 5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005197 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 106 Aufgehoben
Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG198 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: a. die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; b. die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
Art. 110 Aufgehoben
Art. 111 Aufschiebende Wirkung Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.
195 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 196 SR 832.20 197 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 198 SR 830.1
112. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992199 über die Militärversicherung
Art. 27 Abs. 5 5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005200 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 104 und 107 Aufgehoben
113. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952201
Art. 24 Abs. 2 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG202 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG203 gilt sinngemäss.
114. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952204 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Art. 6 Abgrenzung des Berggebiets Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.
Art. 22 Abs. 2 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG205 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG206 gilt sinngemäss.
199 SR 833.1 200 SR …; AS … (BBl 2005 4045) 201 SR 834.1 202 SR 830.1 203 SR 831.10 204 SR 836.1 205 SR 830.1 206 SR 831.10
115. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982207
Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA208 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG209 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
116. Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003210
Art. 56 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 57 Aufgehoben
117. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974211
Art. 59 Aufgehoben
118. Bundesgesetz vom 20. März 1970212 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Art. 18a Aufgehoben
207 SR 837.0 208 Heute «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» 209 SR 830.1 210 SR 842 211 SR 843 212 SR 844
119. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977213
Art. 34 Abs. 2 und 3 2 Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. 3 Aufgehoben
120. Bundesgesetz vom 21. März 1973214 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
Art. 22 Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt für Justiz.
121. Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002215 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Gliederungstitel vor Art. 6 3. Abschnitt: Verfahren
Art. 7 Aufgehoben
122. Bundesgesetz vom 21. März 1997216 über Investitionshilfe für Berggebiete
Art. 24 Verfügungen des Bundesamtes sowie letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
213 SR 851.1 214 SR 852.1 215 SR 861 216 SR 901.1
Bundesgesetz vom 25. Juni 1976217 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten
Kapitel (Art. 11) Aufgehoben
Bundesbeschluss vom 21. März 1997218 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum
Art. 7 Aufgehoben
125. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998219
Art. 166 Abs. 2 und 2bis 2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. 2bis 220 Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.
Art. 167 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
217 SR 901.2 218 SR 901.3 219 SR 910.1 220 Fassung gem. Chemikaliengesetz vom 15. Dez. 2000, Anhang Ziff. II Ziff.4 (AS 2004 4784)
126. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966221
Gliederungstitel vor Art. 46 VI. Strafbestimmungen
Art. 46 Aufgehoben
127. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991222
Art. 46 Abs.1, 1bis und 1ter 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
128. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986223
Art. 25a Aufgehoben
129. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991224 über die Fischerei
Art. 26a Aufgehoben
Art. 26b Aufgehoben
221 SR 916.40 222 SR 921.0 223 SR 922.0 224 SR 923.0
130. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003225 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft
Art. 13 Aufgehoben
131. Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997226 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus
Art. 7 Aufgehoben
132. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923227 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
Art. 27 Aufgehoben
Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998228
Kapitel (Art. 54) Aufgehoben
Bundesgesetz vom 9. Juni 1977229 über das Messwesen
Art. 26 Aufgehoben
225 SR 935.12 226 SR 935.22 227 SR 935.51 228 SR 935.52 229 SR 941.20
135. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933230
Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben
Art. 26 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben
Art. 43 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
136. Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977231
Art. 36 Rechtsschutz Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt.
137. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985232
Art. 20 Grundsatz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 22 Aufgehoben
230 SR 941.31 231 SR 941.41 232 SR 942.20
138. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995233
Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor. 3 Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.
139. Bundesgesetz vom 26. September 1958234 über die Exportrisikogarantie
Art. 15a Aufgehoben
140. Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000235
Art. 6 Abs. 1 und 2 1 Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.
2 Aufgehoben
141. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982236 über aussenwirtschaftliche Massnahmen
Art. 6 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
142. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003237
Art. 53 Rechtspflege
1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig gegen:
a. Verfügungen der Nationalbank im Sinne von Artikel 52 Absatz 1;
233 SR 943.02 234 SR 946.11 235 SR 946.14 236 SR 946.201 237 SR 951.11
b. Verfügungen des Bundesrats betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach den Artikeln 41 und 45. 2 Eine Klage an das Bundesgericht ist zulässig bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen betreffend die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung nach Artikel 31.
143. Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994238
Art. 62 Abs. 2 Aufgehoben
144. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995239 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Art. 8 Aufgehoben
145. Bankengesetz vom 8. November 1934240
Art. 24 Abs. 1 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Bankenkommission ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
Börsengesetz vom 24. März 1995241
Abschnitt (Art. 39) Aufgehoben
238 SR 951.31 239 SR 951.93 240 SR 952.0 241 SR 954.1
147. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978242
Art. 45a Aufgehoben
148. Bundesgesetz vom 20. März 1970243 über die Investitionsrisikogarantie
Art. 24 Aufgehoben
149. Bundesgesetz vom 21. März 1980244 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland
Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 3 Kommission Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädigungen» (Kommission).
Art. 7 Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2, 4 und 5 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt. 4 und 5 Aufgehoben
242 SR 961.01; siehe auch Art. 52 VGG (Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 BBl 2004 7289) 243 SR 977.0 244 SR 981
150. Bundesbeschluss vom 20. September 1957245 über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Art. 5 Aufgehoben
245 SR 983.2