BBl 2011 4859
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
Änderung vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst:
I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19874,
Gliederungstitel vor Art. 40f 3b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen für das Jahr 2012
Art. 40f Zahlungsrahmen nach Artikel 34b 1 Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 2012 in Abweichung von Artikel 34b Absatz 2 die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 2008–2011 um ein Jahr. 2 Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag aufgestockt.
Art. 40g Leistungsauftrag nach Artikel 33 1 Der Leistungsauftrag nach Artikel 33 für die Jahre 2008–2011 wird um ein Jahr verlängert und gilt auch für 2012. 2 Er kann geändert und ergänzt werden.
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. BG
3 Die für die Jahre 2008–2011 vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten gestützt auf Artikel 33a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 2012. Der ETH-Rat kann sie ergänzen.
Art. 40h Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24 Der Bundesrat wählt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 die Mitglieder des ETH-Rates auf den 1. Januar 2012 für eine fünfjährige Periode.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Juni 2011 Nationalrat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20115 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011
5 BBl 2011 4859