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Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

819.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 fan. 1995

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/819-11/de/verordnung-uber-die-sicherheit-von-technischen-einrichtungen-und-geraten

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Quest text n’è betg pli en vigur dapi ils 1 fan. 2010.

Abrogà tras: Verordnung über die Produktesicherheit (AS 2010 2583)

819.11

Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
(STEV)

vom 12. Juni 1995 (Stand am 29. Dezember 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (Gesetz), verordnet:

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).
  2. [1] SR 819.1

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1 Inverkehrbringen

Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung neuer technischer Einrichtungen und Geräte (TEG) zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung von TEG zu Testzwecken, zur Weiterbearbeitung oder zum Export.

Art. 2 Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen2

…3

Als Gasgeräte gelten Geräte nach Artikel 1 der EG-Richtlinie Nr. 90/396 vom 29. Juni 19904 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräterichtlinie).

Als persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gelten PSA nach Artikel 1 der EG- Richtlinie Nr. 89/686 vom21. Dezember 19895 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Richtlinie).

AS 1995 2770

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, in Kraft seit 29. Dez. 2009 (SR 819.14).
  2. [4] ABl. Nr. L 196/15 vom 20. 7. 1990, geändert durch die Richtlinie Nr. 93/68 vom 22. 7. 1993 (ABl. Nr. L 220/1 vom 30. 8. 1993).
  3. [21] SR 822.11
  4. [5] ABl. Nr. L 399/18 vom 30. 12. 1989, geändert durch die Richtlinien Nr. 93/68 vom 22. 7. 1993 (ABl. Nr. L 220/1 vom 30. 8. 1993) und Nr. 93/95 vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 276/11 vom 9. 11. 1993).

2. Abschnitt Besondere Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 3 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

…6

Für Gasgeräte gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Gasgeräterichtlinie.

Für PSA gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang II der PSA-Richtlinie.

Art. 4 Anleitungen

Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen vorgeschriebenen Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen oder Informationsbroschüren müssen in den schweizerischen Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen das Produkt voraussichtlich verwendet wird.7

Soweit die Installation und die Instandhaltung eines solchen Produkts ausschliesslich von Fachpersonal des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters ausgeführt werden, kann die Anleitung zu diesen Arbeiten in der Sprache abgefasst sein, die das betreffende Fachpersonal versteht. Die erforderlichen Auskünfte sind den Kontrollorganen in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch zu erteilen.8

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, in Kraft seit 29. Dez. 2009 (SR 819.14).
  2. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren

Für Gasgeräte und PSA sind die Grundsätze über die Konformitätsbewertung nach Anhang 1 dieser Verordnung zu befolgen.9

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlässt unter Berücksichtigung des entsprechenden internationalen Rechts Vorschriften über die Verfahren der Konformitätsbewertung.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, in Kraft seit 29. Dez. 2009 (SR 819.14).

Art. 6 Konformitätsbewertungsstellen

Konformitätsbewertungsstellen, die nach Anhang 1 dieser Verordnung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:

  1. nach der Verordnung vom30. Oktober 199110 über das schweizerische Akkreditierungssystem akkreditiert sein;

  2. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein; oder

  3. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein.

Ausländische Stellen, die nicht nach Massgabe von Absatz 1 anerkannt oder ermächtigt sind, können unter Vorbehalt von Absatz 3 beigezogen werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

  1. die angewandten Prüf- und Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und

  2. die ausländische Stelle über eine Qualifikation verfügt, die der in der Schweiz geforderten gleichwertig ist.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)11 kann verordnen, dass Bescheinigungen von Stellen nach Absatz 2 nicht anerkannt werden, wenn Bescheinigungen von geeigneten schweizerischen Stellen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamt- und aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz zu berücksichtigen.12

Footnotes

  1. [30] BBl 1980 I 251
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1996 (AS 1996 1867).

Art. 7

Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass das Produkt alle anwendbaren Vorschriften über sein Inverkehrbringen erfüllt, insbesondere diejenigen über die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sowie über die Konformitätsbewertung. Sie wird durch den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt und muss in einer der Amtssprachen der Schweiz abgefasst sein.

…13

Wer Gasgeräte oder PSA in Verkehr bringt, muss auf Verlangen der Kontrollorgane eine Konformitätserklärung nach Anhang 2 vorlegen können.14

Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.

[AS 1991 2317. AS 1996 1904 Art. 41]. Siehe heute die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (SR 946.512).

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 8 und Art. 22 Abs. 1 Ziff. 5 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).

3. Abschnitt Technische Unterlagen, Bezug von Regeltexten, Ausstellen

und Vorführen

Art. 8 Technische Unterlagen

Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 4b des Gesetzes muss diejenige Person, welche TEG in Verkehr bringt, während zehn Jahren seit der Herstellung innert angemessener Frist hinreichende technische Unterlagen beibringen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist von zehn Jahren mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Für Gasgeräte und PSA gelten die im Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten speziellen Anforderungen an die Bereitstellung der technischen Unterlagen.15

Die Unterlagen oder die zu deren Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den Kontrollorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.16

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, in Kraft seit 29. Dez. 2009 (SR 819.14).
  2. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).

Art. 9 Bezug von Regeltexten

Die Texte der in Artikel 2 erwähnten Richtlinien können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder bei der Schweizerischen Auskunftsstelle für technische Regeln (Auskunftsstelle)17 bezogen werden.18

Listen der Titel der nach Artikel 4a des Gesetzes bezeichneten technischen Normen sowie die Texte dieser Normen können bei der Auskunftsstelle bezogen werden.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, in Kraft seit 29. Dez. 2009 (SR 819.14).

Art. 10 Ausstellen und Vorführen

TEG, die den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht entsprechen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:

  1. ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und deshalb die TEG noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen; und

  2. die erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.

Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.

4. Abschnitt:19 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)20

Art. 11 Kontrollorgane

Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:

  1. der Schweizerischen Unfallsversicherungsanstalt (Suva);

  2. der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);

  3. den vom Departement bezeichneten Fachorganisationen.

Das Departement regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.

Art. 12 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen

Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom13. März 196421 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber TEG einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften für TEG erfüllen.

Sie melden dem SECO und den Kontrollorganen:

  1. TEG, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird;

  2. neu auf dem Markt erschienene risikoträchtige TEG.

Das Departement kann andere Behörden und Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

Die Kontrollorgane können von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter TEG verlangen.

Footnotes

  1. [13] Aufgehoben gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, mit Wirkung seit 29. Dez. 2009 (SR 819.14).

Art. 13 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane

Die Kontrollorgane führen stichprobenweise nachträgliche Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für TEG durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach TEG den Vorschriften nicht entsprechen.

Die nachträgliche Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:

  1. die formelle Überprüfung, ob: 1. die Konformitätserklärung (sofern gefordert) in Ordnung ist, und 2. die technischen Unterlagen vollständig sind;

  2. eine Sicht- und Funktionskontrolle;

  3. eine weitere nachträgliche Kontrolle des beanstandeten TEG.

Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität von TEG erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.

Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so können diese eine Überprüfung verfügen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.

Die Kontrollorgane können eine Überprüfung auch verfügen, wenn:

  1. aus der Konformitätserklärung nach Artikel 7 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein TEG den Anforderungen entspricht;

  2. Zweifel bestehen, ob ein TEG mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.

Ergibt die Überprüfung nach Absatz 5, dass ein TEG den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung.

Art. 13a Massnahmen

Entspricht ein TEG den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so informiert das Kontrollorgan den Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es gegebenenfalls die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass ein TEG nicht den Vorschriften entspricht, wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt. Auslagen werden zusätzlich berechnet. Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung vom30. April 199922 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte.

Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig sowie das SECO und melden dem SECO jene TEG, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen, und die entsprechenden Massnahmen. Wird eine Verfügung nach Absatz 1 erlassen, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem SECO zu.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196823 ist auch für die Kontrollorgane wie Fachorganisationen oder Institutionen, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.

[AS 1999 1803, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 1, 2002 Ziff. II3. AS 2006 2681 Art. 7]. Siehe heute: die V des EVD vom16. Juni 2006 (SR 819.117).

Footnotes

  1. [23] SR 172.021
  2. [3] Aufgehoben gemäss Anhang 2, Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, mit Wirkung seit 29. Dez. 2009 (SR 819.14).

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, in Kraft seit 29. Dez. 2009 (SR 819.14).

5. Abschnitt:24 Aufsicht und Koordination

Art. 14 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausdrücklich dem Departement übertragen wird, dem SECO.

Das SECO sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kontrollorgane.25

Es unterrichtet die Kontrollorgane periodisch über neue Sicherheitsregeln sowie über die für die Gewährleistung der Sicherheit von TEG getroffenen Massnahmen.26

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).
  2. [26] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom21. Dezember 197727 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten einschliesslich der gestützt auf Artikel 4 der bisherigen Fassung des Gesetzes genehmigten Sicherheitsregeln wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 17.

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom9. Mai 197928 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:

Art. 5 Ziff. 12 Bst. d

…

Art. 13 Ziff. 3 Bst. f

…

[AS 1977 2376]

[AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 Art. 30 Ziff. 1 1535 1611, 19922 Art. 2 Bst. b 366

Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang

Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1. AS 2001 267 Art. 32 Bst. a]

Art. 17 Weitergeltung von Erlassen und Vereinbarungen

Folgende Erlasse bleiben vorläufig in Kraft:

  1. die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 9. Dezember 199429 über grundlegende Anforderungen an Präservative;

  2. die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 17. Dezember 197930 über die Zuständigkeit von Fachorganisationen zur Kontrolle technischer Einrichtungen und Geräte.

…31

Art. 18 Übergangsbestimmungen

TEG, welche die Anforderungen des bisherigen Rechts erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht werden.

Bis zum31. Dezember 1996 genügt hinsichtlich des Erfordernisses nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a (Akkreditierung), dass ein Akkreditierungsgesuch eingereicht worden ist.

Footnotes

  1. [31] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 853).

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.

[AS 1994 3089. AS 1996 987 Art. 20 Abs. 1] Anhang 132 (Art. 5 Abs. 1) Konformitätsbewertung A. … B. Gasgeräte

a. Bei serienmässig hergestellten Gasgeräten muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen, neben einer Baumusterprüfung, nach seiner Wahl eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren einhalten: 1. Baumusterkonformitätsverfahren mit Kontrolle (Kontrollsystem), 2. Baumusterkonformitätsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität (Qualitätssicherungssystem für die Produktion), 3. Baumusterkonformitätsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität (Qualitätssicherungssystem für das Produkt), 4. die Prüfung auf Baumusterkonformität.

b. Bei der Herstellung von Gasgeräten in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller die Einzelprüfung wählen.

C. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

  1. Bei PSA im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der PSA-Richtlinie kann der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter die Konformitätsbewertung selber vornehmen. Bei allen anderen PSA muss das Modell einer Baumusterprüfung unterzogen werden.

  2. Bei komplexen PSA im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der PSA- Richtlinie muss der Hersteller neben der Baumusterprüfung zusätzlich nach seiner Wahl:

1. eine Qualitätssicherung für das Endprodukt, oder 2. ein Qualitätssicherungssystem unterhalten.

Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom2. April 2008, in Kraft Anhang 233 (Art. 7 Abs. 1) Konformitätserklärung A. Grundsätze

a. Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters, 2. Beschreibung des Produkts, 3. alle einschlägigen Bestimmungen, denen das Produkt entspricht, 4. Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter rechtsverbindlich zu unterzeichnen;

b. Gegebenenfalls muss die Konformitätserklärung die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Baumuster- bzw. Konformitätsbescheinigung, 2. Name und Anschrift der Konformitätsbewertungsstelle, der entsprechend dem Anhang 1 nur die Unterlagen übermittelt worden sind, 3. die Fundstellen der angewandten Normen nach Artikel 4a des Gesetzes, 4. andere technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden, 5. Erklärung, dass das betreffende Produkt dem Baumuster entspricht, 6. Erklärung, durch welche Verfahren nach Anhang 1 die Entsprechung mit dem Baumuster sichergestellt wird.

Für Gasgeräte gilt die folgende spezielle Bestimmung: Bei Ausrüstungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Gasgeräterichtlinie muss die Konformitätserklärung zusätzlich die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder für ihren Zusammenbau enthalten, die dazu beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom2. April 2008, in Kraft Anhang 334 (Art. 8 Abs. 2) Spezielle Anforderungen an die technischen Unterlagen A. ...

B. Gasgeräte Für Gasgeräte muss der Inverkehrbringer die folgenden Unterlagen innert angemessener Frist verfügbar machen können:

a. Soweit zur Bewertung der Konformität erforderlich, Konstruktionsunterlagen, welche umfassen: 1. eine allgemeine Beschreibung des Geräts, 2. Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten, Baugruppen, Schaltpläne usw., 3. Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen nötig sind, einschliesslich der Funktionsweise des Geräts; 4. Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut werden, 5. Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Geräts;

  1. eine Liste der Normen nach Artikel 4a des Gesetzes, welche ganz oder teilweise angewandt wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen, die gewählt wurden, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, wenn die Normen nach Artikel 4a des Gesetzes nicht angewandt wurden;

  2. Testberichte;

  3. Installations- und Bedienungsanleitungen;

  4. andere Dokumente, welche die Möglichkeiten der Bewertung der Konformität verbessern.

C. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Für PSA muss der Inverkehrbringer die folgenden Unterlagen innert angemessener Frist verfügbar machen können:

a. die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, im Rahmen dessen, was erforderlich ist, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen;

Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom2. April 2008, in Kraft

b. das vollständige Verzeichnis der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und der harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen, die bei der Gestaltung der PSA berücksichtigt wurden.

Footnotes

  1. [6] Aufgehoben gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, mit Wirkung seit 29. Dez. 2009 (SR 819.14).
  2. [24] Ursprünglich vor Art. 13. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).