Für die Zwecke des Abkommens gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Begriffsbestimmungen:
a. «Erfasster Kunde» bezeichnet einen Kunden gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
b. «Erfasster Finanzdienstleister» bezeichnet einen Finanzdienstleister gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
c. «Erfasste Sektortätigkeit» bezeichnet die Erbringung einer bestimmten erfassten Dienstleistung durch einen bestimmten erfassten Finanzdienstleister an einen bestimmten erfassten Kunden;
d. «Erfasste Sektoren» bezeichnet die erfassten Dienstleistungen, die von erfassten Finanzdienstleistern für erfasste Kunden in einem Sektor, der Gegenstand eines sektoralen Anhanges ist, erbracht werden können;
e. «Erfasste Dienstleistung» bezeichnet eine Dienstleistung gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
f. «Gaststaat» bezeichnet die Partei, in deren Hoheitsgebiet ein erfasster Finanzdienstleister der anderen Partei erfasste Dienstleistungen erbringt;
g. «Schriftlich» bedeutet in schriftlicher Form, einschliesslich auf elektronischem Wege, soweit angemessen;
h. «Gemischter Ausschuss» bezeichnet den gemäss Artikel 23 eingesetzten gemischten Ausschuss;
i. «Massnahme» bezeichnet jede Massnahme einer Partei, sei es in Form eines Gesetzes, einer Regulierung, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder einer anderen Form;
j. «Sektoraler Anhang» bezeichnet einen der Anhänge 1 bis 5 dieses Abkommens;
k. «Aufsichtsbehörde» bezeichnet:
i. für die Schweiz, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder die Schweizerische Nationalbank (SNB),
ii. für das Vereinigte Königreich, die Financial Conduct Authority (FCA), oder die Bank of England (BoE) oder die Prudential Regulatory Authority (PRA),
im Abkommen näher spezifiziert, wo notwendig;
l. «WTO Abkommen» bezeichnet das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 19941, dessen Anhänge sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen, Erklärungen und Vereinbarungen.