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AS 1998 2847

Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen

Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)

vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 26 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19961, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Errichtung, den Zweck und die Organisation der Schweize- rischen Bundesbahnen (SBB).

Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz

1 Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux

CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesell- schaft mit Sitz in Bern.

2 Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze

1 Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr,

namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im re- gionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhän- genden Bereichen.

2 Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unterneh-

mens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteili- gen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.

3 Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten

die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.

SR 742.31

1 BBl 1997 I 909

1998-0223 2847

Schweizerische Bundesbahnen. BG AS 1998

4 An Investitionen und Leistungen, die nicht diesen Kriterien entsprechen, haben

sich Dritte, die daran besonders interessiert sind und entsprechende Begehren stel- len, angemessen zu beteiligen.

Art. 4 Infrastruktur

1 Die SBB bedürfen keiner Konzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom

20. Dezember 19572. 2 Sie sind verpflichtet, den Transportunternehmungen, denen der Netzzugang bewil- ligt wurde, nach den Vorschriften des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur zu gewähren.

3 Die Bundesversammlung genehmigt den Bau oder Erwerb weiterer Eisenbahn-

strecken. 4 Der Bundesrat beschliesst über die Stillegung, Veräusserung und die Verpachtung von Eisenbahnstrecken.

Art. 5 Regelmässiger Personenverkehr Das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, wird den SBB nach Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19933 verliehen.

2. Abschnitt: Aktienkapital und Aktionärskreis

Art. 6 Aktienkapital Der Bundesrat legt die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere fest.

Art. 7 Aktionärskreis

1 Der Bund ist Aktionär der SBB.

2 Der Bundesrat kann beschliessen, Aktien an Dritte zu veräussern oder von Dritten zeichnen zu lassen. 3 Der Bund muss zu jeder Zeit die kapital- und die stimmenmässige Mehrheit besit- zen.

3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung und Zahlungsrahmen

Art. 8

1 Der Bundesrat erarbeitet zusammen mit den SBB die Ziele jeweils für vier Jahre

und legt sie in einer Leistungsvereinbarung mit den SBB fest; bei deren Erarbeitung sind die Kantone anzuhören.

2 SR 742.101; AS 1998 2835 3 SR 744.10; AS 1998 2859

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2 Er legt die Leistungsvereinbarung der Bundesversammlung zur Genehmigung vor,

zusammen mit einem Rechenschaftsbericht der SBB über die laufende Leistungspe- riode.

3 Aus wichtigen, nicht voraussehbaren Gründen kann der Bundesrat die Leistungs-

vereinbarung während der Geltungsdauer ändern.

4 Die Bundesversammlung beschliesst für den gleichen Zeitraum einen auf die Lei-

stungsvereinbarung abgestimmten Zahlungsrahmen. Dieser wird bei der jährlichen Beratung des Voranschlages des Bundes berücksichtigt.

4. Abschnitt: Organe und Verantwortlichkeit

Art. 9 Organe Die Organe der SBB sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Gene- raldirektion und die Revisionsstelle.

Art. 10 Generalversammlung

1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des

Obligationenrechts4 über die Aktiengesellschaft. 2 Solange der Bund alleiniger Aktionär bleibt, nimmt der Bundesrat die Befugnisse der Generalversammlung wahr.

3 Die Generalversammlung ist befugt, die vom Bundesrat beschlossenen ersten Sta-

tuten der SBB im Rahmen dieses Gesetzes zu ändern.

Art. 11 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts5

unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, soweit dieses Gesetz nichts Abwei- chendes bestimmt.

2 Die Mitglieder müssen nicht Aktionäre sein.

3 Dem Personal der Unternehmung ist eine angemessene Vertretung im Verwal-

tungsrat zu gewähren.

Art. 12 Geschäftsführung

1 Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung in einem Organisationsregle-

ment auf die Generaldirektion. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsfüh- rung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der SBB.

2 Die Generaldirektion kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.

4 SR 220 5 SR 220

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Art. 13 Revisionsstelle

1 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

2 Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728ff. des Obliga- tionenrechts.6

Art. 14 Verantwortlichkeit Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Generaldi- rektion der SBB sowie der Revisionsstelle gelten die Artikel 752ff. des Obligatio- nenrechts7 über die Verantwortlichkeit.

5. Abschnitt: Personal

Art. 15 Anstellungsverhältnisse

1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf

das Personal der SBB Anwendung.

2 Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen

von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln. 3 In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht8 abgeschlos- sen werden.

Art. 16 Berufliche Vorsorge

1 Die SBB führen eine eigene Pensionskasse.

2 Die Pensionskasse kann als organisatorische Einheit der SBB, in der Rechtsform

einer Stiftung oder Genossenschaft oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts, geführt werden. Mit Zustimmung des Bundesrates kann sie sich einer andern Pensi- onskasse anschliessen. 3 Die Bilanzierung hat nach einer Übergangsfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu genü- gen. Der Bund übernimmt bis zum Ablauf der Übergangsfrist die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen gemäss Reglement.

4 Der Bund übernimmt den bis Ende 1997 aufgelaufenen Fehlbetrag der Pensions-

und Hilfskasse der SBB zugunsten der Unternehmung bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

6 SR 220 7 SR 220 8 SR 220

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6. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 17 Rechnung

1 Die SBB führen je eine Rechnung für den Bereich Infrastruktur und den Bereich

Verkehr.

2 Der Bundesrat genehmigt die Rechnung und regelt die Gewinnverwendung.

Art. 18 Budget

1 Die SBB erstellen jährlich ein Budget, welches zwischen den Bereichen Infra-

struktur und Verkehr unterscheidet.

2 Der Bundesrat genehmigt das Budget.

Art. 19 Rechnungslegung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikati- on (Departement) erlässt die Ausführungsvorschriften für die Rechnungslegung.

Art. 20 Grundsätze der Investitionsfinanzierung 1 Die Neuinvestitionen im Bereich der Infrastruktur werden in der Regel über varia- bel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes finanziert. 2 Die Investitionen für die Substanzerhaltung der bestehenden Infrastruktur werden im Umfang der Abschreibungen durch A-fonds-perdu-Mittel finanziert.

3 Die Investitionen des Verkehrsbereichs sowie kommerzielle Investitionen werden

über vollverzinsliche und rückzahlbare Darlehen des Bundes finanziert. Im Einver- nehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung können die SBB andere Finan- zierungsmodalitäten anwenden, wenn sich diese im Einzelfall wirtschaftlich als vorteilhaft erweisen.

4 Die Leistungsvereinbarung regelt den maximal zulässigen Umfang der Mittelauf-

nahme beim Bund.

Art. 21 Befreiung von Steuer- und Versicherungspflichten

1 Die SBB sind im Rahmen ihrer Aufgabe als Anbieterin der Eisenbahninfrastruktur

und als Transportunternehmung von jeder Besteuerung durch die Kantone und Ge- meinden befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Hilfs- und Nebenbe- triebe wie Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, jedoch nicht auf Liegenschaf- ten, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben.

2 Die SBB sind den Vorschriften der Kantone und Gemeinden über die Versiche-

rungspflicht nicht unterworfen.

3 Die aufgrund des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19169 über die Nutzbarma-

chung der Wasserkräfte zu leistende Entschädigung bleibt vorbehalten.

9 SR 721.80

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7. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 22

1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, gelten für die

SBB sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts10 über die Aktiengesell- schaft.

2 Soweit dieses Gesetz und die darauf abgestützten Verordnungen nichts Abwei-

chendes bestimmen, findet die Eisenbahngesetzgebung auch auf die SBB Anwen- dung.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 24 Errichtung der SBB 1 Mit ihrer Errichtung als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft führen die SBB die bisherige Anstalt des Bundes weiter. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehrungen zu treffen: a. Der Bundesrat beschliesst über die Eröffnungsbilanz der SBB. b. Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten ding- lichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden. c. Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten, bestimmt die Revisionsstelle und genehmigt das Budget. d. Der Verwaltungsrat der SBB ernennt die mit der Geschäftsführung und Ver- tretung betrauten Personen, erstellt das Budget zur Genehmigung durch den Bundesrat und erlässt das Organisationsreglement.

3 Das Departement kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert

15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.

4 Die SBB führen als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsver-

hältnisse weiter.

5 Die SBB sind für das Aktienkapital der Gründungsbilanz von der Emissionsabgabe

befreit.

Art. 25 Rechtspersönlichkeit Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangen die SBB Rechtspersönlichkeit.

10 SR 220

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Art. 26 Weiterführung der Aktiven und Passiven

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen die SBB die Aktiven und Passiven

der Anstalt SBB, unter Vorbehalt des Bundesbeschlusses vom 20. März 199811 über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen.

2 Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen

Rechte, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesell- schaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebüh- renfrei auf diese umzuschreiben.

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 1998 Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.12

2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 16, auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

Artikel 16 wird rückwirkend auf den 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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11 SR 742.30; AS 1998 2845

12 BBl 1998 1460

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Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 194413 über die Schweizerischen Bundesbahnen

wird aufgehoben.

2. Das Beamtengesetz vom 30. Juni 192714 wird wie folgt geändert:

Art. 62b Der Bundesrat kann die Schweizerische Post sowie die Schweizerischen Bundes- bahnen (SBB) ermächtigen, von den Artikeln 36–38 abzuweichen. Er kann die Te- lekommunikationsunternehmung des Bundes ermächtigen, von den genannten Arti- keln abzuweichen, solange deren Personal der Beamtengesetzgebung untersteht.

3. Das Bundesrechtspflegegesetz15 wird wie folgt geändert:

Art. 119 Abs. 1

1 Das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vor-

sieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung vertritt den Bund im Falle verwaltungsrechtlicher Klagen des Bundes oder gegen ihn.

4. Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199216 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. b

1 Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:

b. die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETH- Bereiches vornehmen oder vornehmen lassen.

5. Das Finanzhaushaltgesetz17 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Aufgehoben

13 BS 7 195; AS 1962 359, 1968 1221, 1977 2249, 1978 1034, 1979 114 679, 1982 1225, 1986 1974, 1987 263, 1997 3017 14 SR 172.221.10 15 SR 173.110 16 SR 431.01 17 SR 611.0

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6. Das Bundesgesetz vom 27. Juni 197318 über die Stempelabgaben wird wie folgt

geändert: Art. 6 Abs. 1 Bst. c

1 Von der Abgabe sind ausgenommen:

c. die Beteiligungsrechte an Transportunternehmungen, die im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Artikeln 56 und 57 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195719 oder nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 199820 über die Schweizerischen Bundesbahnen begründet oder erhöht werden;

7. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 195321 wird wie folgt geändert:

Art. 53 Abs. 4 4 Die Geschäfte werden auf die drei Departemente verteilt (Art. 3 Abs. 3). Die De- partemente in Zürich leiten das Diskont-, Devisen- und Lombardgeschäft, den Giro- verkehr, die volkswirtschaftlichen Studien, das Rechts- und Personalwesen und die Kontrolle. Das Departement in Bern leitet die Notenemission, verwaltet das Gold und die Barvorräte und besorgt den Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post.

8. Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 196222 wird wie folgt geändert:

Art. 45 Abs. 1

1 Auf die Sommersession hin unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung

die Berichte über seine Geschäftsführung und die Staatsrechnung sowie den Voran- schlag der Alkoholverwaltung für das folgende Geschäftsjahr; auf die Wintersession hin den Voranschlag des Bundes für das folgende Jahr sowie den Bericht über die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung des vorhergehenden Jahres.

9. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 197423 über Massnahmen zur Verbesserung

des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1

1 Die jährlichen Durchschnittsbestände an Personalstellen der Departemente, der

Bundeskanzlei, des ETH-Rates, der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, der Rüs- tungsbetriebe und der eidgenössischen Gerichte unterstehen der Plafonierung.

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18 SR 641.10 19 SR 742.101 20 SR 742.31; AS 1998 2847 21 SR 951.11 22 SR 171.11 23 SR 611.010

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