AS 1999 1660
Verordnung über die Anwendung der WTO-Sonderschutzklausel im Bereich Schweinefleisch
Verordnung über die Anwendung der WTO-Sonderschutzklausel im Bereich Schweinefleisch
vom 30. April 1999
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Zolltarifgesetzes1, verordnet:
Art. 1 Anwendung der Sonderschutzklausel Die Sonderschutzklausel nach Artikel 5 des Anhangs 1A.3 des Abkommens zur Er- richtung der Welthandelsorganisation (WTO-Agrarabkommen2 wird auf den der Generaleinfuhrbewilligungspflicht unterstellten Einfuhren von Erzeugnissen der fol- genden Tarifnummern und mit den folgenden Referenzpreisen angewendet:
Tarifnummer Referenzpreis (Fr./100 kg Eigenmasse)
0203.1299 350 0203.1999 506 0203.2999 585 0209.0019 50 0210.1199 1800 0210.1299 500 0210.1999 1900
Art. 2 Zusatzzölle
1 Die Ansätze für den Zusatzzoll berechnen sich wie folgt:
Differenz zwischen Referenzpreis und dem Zusatzzoll Warenwert franko Schweizergrenze
mehr als 10% bis 40% 30% der Differenz, die 10% übersteigt, mehr als 40% bis 60% zuzüglich 50% der Differenz, die 40% übersteigt, mehr als 60% bis 75% zuzüglich 70% der Differenz, die 60% übersteigt, mehr als 75% zuzüglich 90% der Differenz, die 75% übersteigt.
2 Von den Zusatzzöllen gehen keine zweckgebundenen Anteile in den Fleisch-
fonds3.
SR 632.249.163
3 Nach Artikel 50 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1)
1660 1999-4232
WTO-Sonderschutzklausel im Bereich Schweinefleisch AS 1999
Art. 3 Zollabfertigung
1 Der Zusatzzoll berechnet sich nach dem Bruttogewicht.
2 Der Warenwert franko Schweizergrenze ist bei der Zollabfertigung mit geeigneten Unterlagen zu belegen.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. De- zember 1999.
30. April 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: