AS 1999 2041
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Änderung vom 18. Dezember 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 8. September 19971 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 19982, beschliesst:
I Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung3 wird wie folgt geändert:
Art. 21a Mitwirkung der Kantone 1 Die Kantone können bei den Versicherern die gleichen amtlichen Dokumente ein- holen, die von der Bundesbehörde für die Genehmigung der Prämientarife benötigt werden. Sie dürfen diese Unterlagen nur dazu verwenden, eine Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 4 zu erarbeiten oder die Versicherten über die Rechtfertigung der genehmigten Prämien zu informieren. 2 Im Einvernehmen mit einem Kanton kann ihm das Bundesamt in besonderen Fäl- len die Durchführung von Abklärungen bei den Versicherern, im Sinne von Artikel
21 Absatz 4, anvertrauen.
Art. 61 Abs. 4 zweiter Satz 4 ... Vor der Genehmigung können die Kantone zu den für ihre Bevölkerung vorge- sehenen Prämientarifen Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden.