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AS 2000 1388

Lärmschutz-Verordnung

Lärmschutz-Verordnung (LSV)

Änderung vom 12. April 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 32 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit Verkehr von Grossflug- zeugen insbesondere die erhöhten Anforderungen und beim Lärm der übrigen orts- festen Anlagen insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins.

Art. 36 Abs. 2

2 Zukünftige Änderungen der Lärmimmissionen werden bei der Lärmermittlung be-

rücksichtigt. Insbesondere werden Änderungen der Immissionen wegen der Erstel- lung neuer oder der Änderung oder Sanierung bestehender Anlagen berücksichtigt, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.

Art. 37 Abs. 1, 3 und 4

1 Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält die Vollzugsbehörde die

Lärmimmissionen, die auf Grund von Entscheiden über die Erstellung, Änderung oder Sanierung dieser Anlagen zulässig sind, in einem Kataster fest (Lärmbelas- tungskataster).

3 Die im Lärmbelastungskataster festgehaltenen Lärmimmissionen sind massgebend

für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen, für die Erteilung von Bau- bewilligungen und für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.

4 Die Vollzugsbehörden reichen die Lärmbelastungskataster dem Bundesamt für

Umwelt, Wald und Landschaft ein. Für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die der Flughafen Basel-Mülhausen auf dem Gebiet der Schweiz erzeugt, sorgt das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

1 SR 814.41

1388 2000-0760

Lärmschutz-Verordnung AS 2000

Art. 37a Kontrolle 1 Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen stellen die Vollzugsbehörden die aktuellen Lärmimmissionen periodisch fest und teilen diese dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mit. 2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen von den im Lärmbelas- tungskataster festgehaltenen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzug- behörde die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Massnahmen.

Art. 38 Abs. 2 und 3

2 Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die

Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft empfiehlt geeignete Berechnungs- verfahren.

3 Bisheriger Absatz 2

Art. 48 Bst. c Aufgehoben

II

1 Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 8 Ziffern 22 und 31 Absatz 2 werden wie folgt geändert:

Ziff. 22, Einleitungssatz

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr gelten für den Lärm des zivilen Ver- kehrs auf Militärflugplätzen die Belastungsgrenzwerte in Lr nach Anhang 5, im Fol- genden Lrz genannt:

Ziff. 31 Abs. 2

2 Der Beurteilungspegel Lrz wird wie der entsprechende Lr von zivilen Flugplätzen nach Anhang 5 Ziffern 3 und 4 ermittelt.

III Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in einem Anhang in der Beilage geregelt.

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Lärmschutz-Verordnung AS 2000

IV Diese Änderung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

12. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10933 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Lärmschutz-Verordnung AS 2000

Anhang 5 (Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für den Lärm von zivilen Flugplätzen

1 Geltungsbereich und Begriffe

1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des Verkehrs auf

zivilen Flugplätzen. 2 Als zivile Flugplätze gelten die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich, die übri- gen konzessionierten Flugplätze und die Flugfelder.

3 Als Kleinluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abflug-

gewicht von 8618 kg oder weniger.

4 Als Grossflugzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abflug-

gewicht von mehr als 8618 kg.

5 Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebs-

anlagen auf zivilen Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

2 Belastungsgrenzwerte

21 Belastungsgrenzwerte in Lr k für den Lärm des Verkehrs

von Kleinluftfahrzeugen

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43)

Lrk in dB(A) Lrk in dB(A) Lrk in dB(A)

I 50 55 65 II 55 60 70 III 60 65 70 IV 65 70 75

22 Belastungsgrenzwerte in Lr für den Lärm

des Gesamtverkehrs von Kleinluftfahrzeugen und Grossflugzeugen Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk gelten für den Lärm des gesamten Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, die nachfol- genden Belastungsgrenzwerte:

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Lärmschutz-Verordnung AS 2000

221 Belastungsgrenzwerte in Lr t für den Tag (06–22 Uhr)

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43)

Lrt in dB(A) Lrt in dB(A) Lrt in dB(A)

I 55 57 60 II 57 60 / 65 1 65 / 67 1 III 60 65 70 IV 65 70 75

1 Die höheren Werte gelten für die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich.

222 Belastungsgrenzwerte in Lr n für die Nacht

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43)

Lrn in dB(A) Lrn in dB(A) Lrn in dB(A)

I 48 50 58 II 55 57 65 III 55 57 65 IV 60 62 70

23 Belastungsgrenzwerte in L max

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk gelten für den Lärm des Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopter- flugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in L max:

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43)

L max in dB(A) L max in dB(A) L max in dB(A)

I 70 75 85 II 75 80 90 III 80 85 90 IV 85 90 95

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Lärmschutz-Verordnung AS 2000

3 Ermittlung des Beurteilungspegels Lrk für den Lärm

des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen

31 Grundsätze

1 Der Beurteilungspegel Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqk und der Pegelkorrektur K: Lrk = Leqk + K

2 Der Mittelungspegel Leqk wird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen

Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spit- zenbetrieb ermittelt.

3 Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug von Kleinluftfahrzeugen.

Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

32 Flugbewegungszahl n bei bestehenden zivilen Flugplätzen

Bei bestehenden zivilen Flugplätzen wird die Flugbewegungszahl n wie folgt ermit- telt: a. Es werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Betriebsjahrs ermittelt. b. Während dieser sechs Monate werden, getrennt für alle sieben Wochentage, die durchschnittlichen täglichen Flugbewegungszahlen ermittelt. Die Tages- mittelwerte der beiden verkehrsreichsten Wochentage werden mit N1 und N2 bezeichnet. c. Aus N1 und N2 wird n durch Mittelung über zwölf Tagesstunden wie folgt berechnet: n = (N1 + N2)/24

33 Flugbewegungszahl n bei neuen zivilen Flugplätzen

1 Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird die Flugbewe- gungszahl n anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung ermittelt. 2 Sind keine Detailprognosen möglich, so wird n anhand der prognostizierten jährli- chen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet: n = (N ⋅ 2,4) / (365 ⋅ 12)

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Lärmschutz-Verordnung AS 2000

34 Pegelkorrekturen

Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet: K = 0 für N < 15 000 K = 10 ⋅ log (N/15 000) für N ≥ 15 000

4 Ermittlung des Beurteilungspegels Lr für den

Gesamtverkehr bei zivilen Flugplätzen mit Verkehr von Grossflugzeugen

41 Grundsätze

1 Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivilen Flugplät-

zen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird für den massgeblichen Flugbetrieb getrennt für den Tag (06–22 Uhr) und die Nacht berechnet. 2 Der Beurteilungspegel für den Tag Lrt für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivi- len Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird aus den Beurteilungspe- geln für Kleinluftfahrzeuge Lrk und Grossflugzeuge Lrg wie folgt berechnet: Lrt = 10 · log (10 0,1 · Lrk + 10 0,1 · Lrg)

3 Der Beurteilungspegel für den Tag Lrg für den Lärm des Verkehrs von Grossflug-

zeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqg, der durch den Be- trieb von Flugzeugen in der Zeit von 06–22 Uhr im Jahresmittel verursacht wird und der Pegelkorrektur K: Lrg = Leqg + K wobei K = –2 für die Flughäfen Basel, Genf und Zürich und K = 0 für die übrigen Flugplätze mit Verkehr von Grossflugzeugen. 4 Für die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich ist der Beurteilungspegel für die

Nacht Lrn der A-bewertete über drei Stunden gemittelte Mittelungspegel Leqn , der durch den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 22-24 Uhr und 05-06 Uhr im Jah- resmittel verursacht wird: Lrn = Leqn

5 Für die übrigen Flugplätze ist der Beurteilungspegel für die Nacht Lrn der A-

bewertete über eine Stunde gemittelte Mittelungspegel Leqn , der durch den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 22-23 Uhr verursacht wird: Lrn = Leqn

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Lärmschutz-Verordnung AS 2000

42 Massgeblicher Flugbetrieb

1 Die Mittelungspegel Leqg und Leqn werden anhand der Betriebsdaten ermittelt.

2 Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird der Flugbe- trieb anhand von Prognosen über die Flugverkehrsentwicklung bestimmt.

5 Ermittlung des mittleren maximalen Lärmpegels L max

bei Helikopterflugplätzen 1 Der mittlere maximale Lärmpegel L max bei Helikopterflugplätzen ist das energe- tische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder Vorbeiflüge.

2 Messungen zur Ermittlung des L max müssen mit der Geräteeinstellung SLOW

oder mit einem Pegelschreiber durchgeführt werden, dessen Schreibgeschwindigkeit

16 mm/s beträgt.

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Lärmschutz-Verordnung AS 2000

Beilage (Ziff. III) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben:

a. die Verordnung des UVEK vom 23. November 19732 über die Lärmzonen der Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf-Cointrin und Zürich; b. die Verordnung des UVEK vom 9. März 19843 über die Lärmzonen der Regionalflugplätze.

2. Die Verordnung vom 23. November 19944 über die Infrastruktur der Luftfahrt

(VIL) wird wie folgt geändert:

Art. 39 Grundsätze

1 Starts und Landungen nicht gewerbsmässiger Flüge sind zwischen 22 und 06 Uhr

untersagt.

2 Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge zwischen 22 und 06 Uhr sind nach

den Vorschriften der Artikel 39a und 39b eingeschränkt.

3 Der Flugplatzhalter kann bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen

Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gewähren. Er meldet diese Ausnahmen dem Bundesamt.

4 Keiner Beschränkung unterliegen Notlandungen sowie Starts und Landungen zu

Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflügen, zur Katastrophenhilfe, zu Flügen mit schweizerischen Militärflugzeugen und zu vom Bundesamt bewillig- ten Flügen von Staatsluftfahrzeugen.

5 Die Anzahl der Starts und Landungen zwischen 22 und 06 Uhr sowie die einge-

setzten Flugzeugtypen sind in der Flugplatzstatistik auszuweisen.

6 Die Flugbetriebsunternehmen üben bei der Planung von Flügen zwischen 22 und

06 Uhr grösste Zurückhaltung.

Art. 39a Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich

1 Starts bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind:

a. erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr:

1. zu gewerbsmässigen Flügen mit einer Nonstop-Flugdistanz von über

5000 km mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 98 nicht

übersteigen,

2 AS 1973 1966, 1981 1363, 1984 321 3 AS 1984 321 4 SR 748.131.1

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Lärmschutz-Verordnung AS 2000

2. zu den übrigen gewerbsmässigen Flügen mit Flugzeugen, deren Emis-

sionen den Lärmindex 96 nicht übersteigen; b. verboten zwischen 24 und 06 Uhr.

2 Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind:

a. erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr und nach 05 Uhr; b. verboten zwischen 24 und 05 Uhr.

3 Gegenüber dem Flugplan verspätete Starts oder Landungen sind bis spätestens um

00.30 Uhr erlaubt.

Art. 39b Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den übrigen Flugplätzen

1 Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den übrigen Flughäfen sind:

a. erlaubt zwischen 22 und 23 Uhr mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 87 nicht übersteigen; b. verboten zwischen 23 und 06 Uhr.

2 Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge bei Flugfeldern sind zwischen 22

und 06 Uhr verboten.

Art. 39c Massgebender Lärmindex Als massgebender Lärmindex gilt der arithmetische Mittelwert der beiden Zulas- sungswerte lateral und flyover eines Flugzeugmusters, ermittelt nach der Norm der internationalen Zivilluftfahrtorganisation Anhang 16, Volumen 1, Kapitel 3 5.

3. Abschnitt: Lärmzonen (Art. 40–47)

Aufgehoben

Übergangsbestimmung Starts zu gewerbsmässigen Flügen nach Artikel 39a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 sind bis am 31. März 2002 auch mit Flugzeugen zulässig, deren Emissionen den Lärmindex 98 übersteigen.

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5 Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern.

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