AS 2000 24
Verordnung über die Elementarschadenversicherung
Verordnung über die Elementarschadenversicherung
Änderung vom 1. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. November 19921 über die Elementarschadenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a erster Satz und Bst. b
1 Es gelten die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen, wobei die Entschädigungen
für Fahrhabe- und Gebäudeschäden nicht zusammengerechnet werden: a. Übersteigen die von allen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz Geschäfte betreiben dürfen, aus einem versicherten Ereignis für einen ein- zelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. ... b. Übersteigen die von allen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz Geschäfte betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz er- mittelten Entschädigungen 250 Millionen Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart ge- kürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
1. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10692 Der Bundeskanzler: François Couchepin
1 SR 961.27
24 1999-6007