Lexipedia

AS 2001 1643

Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes

Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes

Änderung vom 5. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Mai 19951 über die Benützung des eidgenössischen Kar- tenwerkes wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben a und b, 4 Absatz 1, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 Buchstaben a-d, 18, wird der Ausdruck «Karten» durch «Kartendaten» ersetzt.

Art. 1 Abs. 2

2 Zum Kartenwerk gehören die Landeskarten, die geotopografischen und kartografi-

schen Datensätze des Bundesamtes für Landestopographie sowie deren Bestandteile und Grundlagen in analoger und in digitaler Form (im folgenden Kartendaten ge- nannt).

Art. 2 Begriffe

1 Als Bestandteile und Grundlagen gelten:

a. fotografische Aufnahmen; b. Orthofotos; c. digitale und analoge Aufzeichnungen; d. geodätische und topografische Dokumente und Datenbanken; e. nicht veröffentlichte Geländedarstellungen. 2 Als Benützen gilt das Vervielfältigen, Digitalisieren, Kopieren, Umarbeiten oder Sichtbarmachen von Kartendaten in analoger oder digitaler Form sowie deren Ver- kleinerungen oder Vergrösserungen auf einem Datenträger. 3 Umarbeitungen sind vollständig neu gestaltete grafische oder wesentlich verein- fachte digitale kartografische Produkte mit anderer Darstellungsweise als derjenigen der Kartendaten.

1 SR 510.622.1

2000-2105 1643

Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes AS 2001

Art. 3 Abs. 2

2 Die Bewilligung für den Vertrieb von ausländischen Produkten nach Absatz 1

Buchstabe b muss der Importeur oder der Datenprovider einholen.

Art. 5 Sachüberschrift, Bst. a und bbis Freie Benützung von Karten und Kartendaten Keine Bewilligung ist erforderlich für die Herstellung von: a. umgearbeiteten Karten kleineren Massstabes als 1:300 000, und umgear- beiteten Kartendaten, die einen derart reduzierten Informationsgehalt auf- weisen, dass sie gedruckten Karten kleineren Massstabes als 1:300 000 ent- sprechen; bbis. umgearbeiteten Karten bis zu einer Grösse von 12,5 dm2 (Format A3) und einer Auflage unter 100 Exemplaren;

Art. 6 Umfang der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird jeweils nur für eine Auflage oder eine einmalige Aufzeich- nung erteilt. Für jede Nach- und Neuauflage oder Neuaufzeichnung ist eine neue Bewilligung erforderlich.

2 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen anstelle der Bewilligung für den Ein-

zelfall eine Pauschal- oder Jahresbewilligung erteilen. Es legt darin die Modalitäten für die vorgesehene Reproduktion und Benützung fest.

Art. 7 Abs. 2 2 Werden digitale Kartendaten sichtbar gemacht oder reproduziert, ist ein vom Bun- desamt vorgeschriebener Rechtsschutzvermerk anzubringen sowie die Benutzerin- nen und Benutzer in geeigneter Form deutlich auf die Bewilligungspflicht bei der Vervielfältigung und Weiterverbreitung hinzuweisen.

Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Für die Bezahlung der Gebühren für den Vertrieb ausländischer Produkte nach Ar- tikel 3 Absatz 1 Buchstabe b haftet der Importeur oder der Datenprovider.

3 Die Gebühr bemisst sich nach:

a. dem Kartentyp bzw. Massstab; b. der geografischen Ausdehnung; c. der Datenqualität und -art; d. den benützten Elementen der Kartendaten; e. dem Verwendungszweck; f. der Auflage und dem Format.

1644

Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes AS 2001

Art. 11 Abs. 1 Bst. c, e und f

1 Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben enthalten:

c. Auflage und Endformat; e. Anzahl der Arbeitsplätze beim Endbenutzer, auf denen die digitalen Erzeug- nisse verwendet werden; f. Medium für die Ausgabe sowie die Aufzeichnungsart bzw. das Aufzeich- nungsformat (Analog-, Raster-, Vektorformat).

Art. 12 Voranschlag Hat eine beantragte Benutzung voraussichtlich hohe Gebühren zur Folge, so unter- breitet das Bundesamt einen Kostenvoranschlag.

Art. 15 Abrechnung und Fälligkeit

1 In begründeten Fällen können folgende Abrechnungen vertraglich vereinbart wer-

den und das Bundesamt kann angemessene Sicherheiten fordern: a. Abrechnung der Gebühren nach Verkauf; b. Benützungsgebühren mit periodischer Fälligkeit.

2 Die Gebühren werden fällig:

a. mit der Zustellung der Gebührenverfügung; b. im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Danach wird ein Verzugszins von

5 Prozent geschuldet.

Art. 18 Abs. 2

2 Das Bundesamt kann bei Widerhandlung die ihm entstehenden Kosten für die ad-

ministrativen Aufwendungen zusätzlich in Rechnung stellen.

Art. 19 Einziehung Wäre die Bewilligung auch bei ordnungsgemässer Gesuchseinreichung nicht erteilt worden, können die unter rechtswidriger Benützung von Kartendaten hergestellten Produkte eingezogen und das Löschen der Daten veranlasst werden.

1645

Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes AS 2001

II Der Anhang enthält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

5. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11468 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1646

Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes AS 2001

Anhang (Art. 9 Abs. 1)

Tarif für die Benützung von Kartendaten

1 Berechnungsgrundlage

Die Gebühr für die Benützung von Kartendaten wird nach dem Endmass- stab berechnet, sofern es sich nicht um analoge Aufzeichnungen oder digitale Kartendaten handelt. Die Mindestgebühr für Vervielfältigungen beträgt 50 Franken.

2 Gebührenansätze

21 Für direkte Reproduktionen von Kartendaten in analoger Form gelten

folgende Gebührenansätze pro dm2 und gedrucktes Exemplar:

Massstab Rp. Massstab Rp.

1: 25 000 13.0 1:200 000 7.5 1: 50 000 15.0 1:500 000 7.5 1:100 000 15.0 1:1 Million 7.5

22 Für Umarbeitungen der Karten in die Massstäbe bis 1:300 000 gelten fol-

gende Gebührenansätze pro dm2 und gedrucktes Exemplar:

Massstab Rp. Massstab Rp.

1: 10 000 1.6 1: 100 000 7.5 1: 25 000 6.5 1: 200 000 1.9 1: 50 000 7.5 1: 250 000 1.2 1: 300 000 0.8

23 Für analoge Aufzeichnungen von Kartendaten (auf Disc, Microfiche, Vi-

deofilm und andere Datenträger) gelten die gleichen Gebührenansätze wie nach Ziffer 21 bzw. 22, wobei der Originalmassstab des aufgezeich- neten Werkes und die Anzahl der davon hergestellten Kopien massge- bend sind.

24 Für die Benützung digitaler Kartendaten wird eine periodische oder eine

pauschale Gebühr erhoben, die sich nach Datentyp, Datenmenge und Verwendungszweck bemisst und vertraglich geregelt wird.

3 Pauschalgebühren

31 Kartenausschnitte für nicht kommerzielle Veranstaltungen, Nachdrucke

in Prospekten und Büchern

1647

Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes AS 2001

a. Für nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vereinsan- lässe und dergleichen wird bis zu einer Kartenfläche von 12,5 dm2 (Format A3) eine Pauschalgebühr von höchstens 200 Franken pro Ausschnitt erhoben. b. Für Nachdrucke von nicht zusammenhängenden Kartenausschnit- ten in Prospekten und ähnlichen Druckerzeugnissen, wird bis zu einer Kartenfläche von 6,3 dm2 (Format A4) eine Pauschalgebühr von höchstens 500 Franken pro Ausschnitt erhoben. c. Für Nachdrucke von nicht zusammenhängenden Kartenausschnit- ten in Büchern und Broschüren wird bis zu einer Kartenfläche von 12,5 dm2 eine Pauschalgebühr von höchstens 1000 Franken pro Ausschnitt erhoben. Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für grössere Ausschnitte gilt der Tarif gemäss Zif- fer 21.

32 Kartenausschnitte in Zeitungen und Zeitschriften

Für Nachdrucke in Zeitungen und Zeitschriften beträgt die Pauschalge- bühr pro 3,2 dm2 (Format A5) Kartenfläche höchstens 100 Franken. Für grössere Formate erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Vielfachen des Formates. Bei Auflagen über 100 000 Exemplaren wird die Pauschal- gebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für Ausschnitte in Zeitschriften mit einer Kartenfläche von über 12,5 dm2 gilt der Tarif gemäss Ziffer 21.

33 Für umgearbeitete Kartenausschnitte werden die Pauschalgebühren auf

die Hälfte reduziert. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 50.–.

34 Derivate von Kartendaten

Für den Nachdruck von Derivaten der Kartendaten beträgt die Pauschal- gebühr pro 6,3 dm2 (Format A4) höchstens 500 Franken pro Kartenaus- schnitt resp. Bild. Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pau- schalgebühr bis auf das Fünffache erhöht.

4 Herabsetzung der Gebühren

41 Werden von den eidgenössischen Kartenwerken nur einzelne thematische

Ebenen oder Elemente benutzt, so werden die Gebühren herabgesetzt; sie betragen für:

Prozent

totales lineares Kartenbild (einfarbig) 60 Ebene Situation (schwarz) 50 Ebene Gewässer (blau) 5 Ebene Höhenkurven (braun) 20 Ebene Vegetation (grün) 15 Reliefton (grau) 10

1648

Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes AS 2001

42 Werden von den thematischen Kartendatenebenen nur einzelne Elemente

(z.B. Ortsnamen) benutzt oder wird die Datenqualität gegenüber den Ori- ginaldaten wesentlich verschlechtert, kann die Gebühr entsprechend dem Datenanteil resp. der Datenqualität herabgesetzt werden.

43 Die Gebührenansätze nach den Ziffern 21 und 22 werden für die Zwi-

schenmassstäbe linear interpoliert. Bei rein photomechanischen Vergrös- serungen betragen sie maximal das Doppelte und bei Verkleinerungen mindestens die Hälfte des entsprechenden Gebührenansatzes für den Ori- ginalmassstab. Werden umgearbeitete Karten kleineren Massstabes als 1:300 000 vergrössert, gilt der Ansatz 1:300 000.

44 Auflagenrabatt

Bei Grossauflagen wird die Gebühr ab dem 15 000. Exemplar wie folgt herabgesetzt:

Exemplare Gebührenreduktion pro Exemplar

15 001.– 25 000. 15% 25 001.– 50 000. 30% 50 001.–100 000. 50%

Für Auflagen über 100 000 Exemplaren werden höhere Rabatte gewährt, so dass die Herstellungskosten der verwendeten Kartendaten nicht über- schritten werden.

45 Flächenrabatt

Bei der Reproduktion von grossen zusammenhängenden Karten in ana- loger oder digitaler Form sowie in Atlanten oder CD-ROM-Produkten, werden folgende Flächenrabatte gewährt:

Fläche Rabatt

51 bis 80 dm2 15%

81 bis 99 dm2 25%

100 bis 299 dm2 40%

300 bis 499 dm2 50%

500 und mehr dm2 60%

5 Zahlungserleichterungen und gebührenfreie Exemplare

51 Bei grösseren Auflagen können Zahlungserleichterungen gewährt wer-

den.

52 Von den bewilligungspflichtigen Druckerzeugnissen, die von Verkehrs-

organisationen vertrieben werden, sind zwei bis fünf Prozent der Auflage für PR-Zwecke gebührenfrei.

1649

Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes AS 2001

6 Flugaufnahmen und Orthofotos

Die Gebühr für die einmalige analoge Reproduktion von originalen Flug- aufnahmen des Bundesamtes für Landestopographie beträgt pro Bild

130 Franken. Für die Reproduktion von Orthofotos wird eine Gebühr

von Fr. 100.– pro A5-Fläche erhoben. Für die Abbildung in Zeitungen und Zeitschriften gilt Ziffer 32. Bei der Benützung digitaler Daten gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 24.

7 Reproduktionsunterlagen und gespeicherte Daten

Die Kosten für die Herstellung und Lieferung von Reproduktionsunterla- gen bzw. von analogen oder digitalen Kartendaten werden in Rechnung gestellt, auch wenn keine Gebühren geschuldet werden.

8 Mehrwertsteuer

Zu den Gebühren und zu den Kosten nach Ziffer 7 wird die Mehrwert- steuer hinzugerechnet.

1650