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AS 2001 976

Kontrollverordnung im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens

Berichtigung

Kontrollverordnung im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens Änderung vom 21. Dezember 1999 (SR 453.1; AS 2000 317)

Art. 2

statt:

Art. 2 Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst

1 Alle Tiere und Waren, die bei der Einfuhr gemäss Einfuhrverordnung von den

Grenztierärzten untersucht werden müssen, sind von diesen auch im Hinblick auf das Übereinkommen zu überprüfen. Dies betrifft namentlich folgende Tiere und Wa- ren:

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

ex 0301.9910 Süsswasserfische gemäss CITES Anhängen I–III (inkl. Störe), lebend 0302.1100–7000; Fische (inkl. Störe), Fischeier (Kaviar), frisch, gekühlt, gefroren, 0303.1000–8000; getrocknet oder geräuchert 0304.1010–9090; 0305.2000–6990 ex 1604.3000; Kaviar

2 Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Tiere und Waren sind, sofern vom

Bundesamt für Veterinärwesen nichts anderes bestimmt wird, durch die Grenztier- ärzte bei den in Artikel 9 der Artenschutzverordnung festgelegten Zollämtern zu kontrollieren: Zolltarifnummer Warenbezeichnung

ex 4303.1000 Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Pelzfellen, ausgenommen solche aus Schaf-, Lamm-, Ziegen-, Zickel-, Kalb-, Fohlen-, Kanin- chen-, Nerz-, Waschbär-, Nutria-, Bisam-, Biber-, Rotfuchs- oder Farmfuchsfellen sowie Fellen europäischer Hirscharten ex 5102.1000 Haare von Vikunja oder Tibetantilope (Shahtoosh), weder kardiert noch gekämmt ex 5103.1000/2000 Kämmlinge oder andere Abfälle von Haaren von Vikunja oder Tibet- antilope (Shahtoosh), einschliesslich Garnabfälle, ausgenommen Reissspinnstoff

976 2001-0470

Berichtigung AS 2001

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

ex 5105.3000 Haare von Vikunja oder Tibetantilope (Shahtoosh), kardiert oder gekämmt ex 6101.1000 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons ex 6102.1000 (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, aus Haaren von Vikunja oder Tibetantilope (Shahtoosh) ex 6117.1090 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren aus Haaren von Vikunja oder Tibet- antilope (Shahtoosh) ex 6201.1100 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons ex 6201.9100 (Windjacken) und ähnliche Waren, gewoben, aus Haaren von Vi- ex 6202.1100 kunja oder Tibetantilope (Shahtoosh) ex 6202.9100 ex 6214.2000 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren aus Haaren von Vikunja oder Tibetanti- lope (Shahtoosh)

muss es heissen:

Art. 2 Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst

1 Alle Tiere und Waren, die bei der Einfuhr gemäss Einfuhrverordnung von den

Grenztierärzten untersucht werden müssen, sind von diesen auch im Hinblick auf das Übereinkommen zu überprüfen. Dies betrifft namentlich folgende Tiere und Wa- ren:

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

... ex 0301.9910 Süsswasserfische gemäss CITES Anhängen I–III (inkl. Störe), lebend 0302.1100–7000; Fische (inkl. Störe), Fischeier (Kaviar), frisch, gekühlt, gefroren, 0303.1000–8000; getrocknet oder geräuchert 0304.1010–9090; 0305.2000–6990 ex 1604.3000; Kaviar ...

2 Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Tiere und Waren sind, sofern vom

Bundesamt für Veterinärwesen nichts anderes bestimmt wird, durch die Grenztier- ärzte bei den in Artikel 9 der Artenschutzverordnung festgelegten Zollämtern zu kontrollieren:

Berichtigung AS 2001

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

... ex 4303.1000 Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Pelzfellen, ausgenommen solche aus Schaf-, Lamm-, Ziegen-, Zickel-, Kalb-, Fohlen-, Kanin- chen-, Nerz-, Waschbär-, Nutria-, Bisam-, Biber-, Rotfuchs- oder Farmfuchsfellen sowie Fellen europäischer Hirscharten ex 5102.1000 Haare von Vikunja oder Tibetantilope (Shahtoosh), weder kardiert noch gekämmt ex 5103.1000/2000 Kämmlinge oder andere Abfälle von Haaren von Vikunja oder Tibet- antilope (Shahtoosh), einschliesslich Garnabfälle, ausgenommen Reissspinnstoff ex 5105.3000 Haare von Vikunja oder Tibetantilope (Shahtoosh), kardiert oder gekämmt ex 6101.1000 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons ex 6102.1000 (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, aus Haaren von Vikunja oder Tibetantilope (Shahtoosh) ex 6117.1090 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren aus Haaren von Vikunja oder Tibet- antilope (Shahtoosh) ex 6201.1100 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons ex 6201.9100 (Windjacken) und ähnliche Waren, gewoben, aus Haaren von Vi- ex 6202.1100 kunja oder Tibetantilope (Shahtoosh) ex 6202.9100 ex 6214.2000 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren aus Haaren von Vikunja oder Tibetanti- lope (Shahtoosh) ...

3. April 2001 Bundekanzlei