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AS 2002 3328

Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei

Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19841 über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei wird wie folgt geändert:

Art. 2 Vorbehalt der Sprengstoffgesetzgebung Die Bestimmungen des Gesetzes und der Sprengstoffverordnung vom 27. November

20002 sind auf den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen

bei der Polizei anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.

Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Herstellung

1 Für die behelfsmässige Herstellung geringer Mengen von Sprengmitteln und

pyrotechnischen Gegenständen zu Ausbildungszwecken bedarf es keiner Bewilli- gung im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes.

3 Aufgehoben

Art. 4 Einfuhr und Erwerb 1 Die im Artikel 1 genannten Polizeikorps sind befugt, Sprengmittel und pyrotechni- sche Gegenstände einzuführen oder zu erwerben, die den Anforderungen nach dem

2. Titel der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20003 nicht entsprechen.

Artikel 19 der Sprengstoffverordnung ist in jedem Fall einzuhalten.

2 Der Erwerbsschein ist von einem Polizeioffizier auszustellen, den das Polizei-

kommando dazu ermächtigt hat.

3 Das gilt auch für den Bezug von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen

bei der Armee, den eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen und ihren Betrieben.

4 Die Übertragung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen unter

Polizeikorps gegen Übergabe eines Erwerbsscheines ist zulässig.

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Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei AS 2002

Art. 6 zweiter Satz ... Massgebend sind die militärischen Sicherheitsvorschriften und allfällige davon abweichende schriftliche Weisungen der Zentralstelle (Art. 33 des Gesetzes) nach Anhörung des Schweizerischen Polizeiinstitutes in Neuenburg (SPI).

Art. 7 Abs. 3 Bst. a

3 Die Kommandi der schweizerischen Polizeikorps ziehen den Ausweis ein, wenn:

a. die Voraussetzungen von Artikel 60 Absatz 1 und 2 der Sprengstoffverord- nung vom 27. November 20004 vorliegen;

Art. 8 Abs. 1–3

1 Die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb des Sprengausweises P und die darauf

ausgerichtete Ausbildung sowie die Organisation und Durchführung der ergänzen- den Schulung für Inhaber der Berechtigung Spezial-Formationen (SF) sind Sache des SPI.

2 Die Polizeikommandi entscheiden über Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 55

der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20005 der von ihnen zu Ausbil- dungskursen und Prüfungen abgeordneten Bewerber. Zur Prüfung ist nur zugelas- sen, wer einen Ausbildungskurs besucht hat. 3 Die allgemeine Sprengausbildung richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes sowie der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000. Insbesondere gilt für Inhaber der Berechtigung Sicherheits- und Kriminalpolizei (Sikripo) die in Arti- kel 58 Absatz 2 der Sprengstoffverordnung geforderte Ergänzungsschulungspflicht.

Art. 8a Geltungsdauer und ergänzende Schulung für SF

1 Der Ausweis ist unbefristet gültig.

2 Spätestens fünf Jahre nach der Prüfung oder der letzten ergänzenden Schulung für die Berechtigung SF, muss der Ausweisinhaber mit dem Eintrag SF an einer ergän- zenden Schulung teilnehmen. 3 Das SPI ist für die Führung einer entsprechenden Ausbildungskontrolle zuständig.

Art. 10 Abs. 1 und 2

1 Bei der Ausbildung und den Einsatzübungen der Spezialformationen darf von den

geltenden Sicherheitsvorschriften nur im Rahmen schriftlicher Weisungen der Zen- tralstelle nach Anhörung des SPI abgewichen werden.

2 Unter der gleichen Voraussetzung kann die Zentralstelle ausserdem die Herstel-

lung von Selbstlaboraten zu Demonstrationszwecken und die Verwendung von un- konventionellen Zündvorrichtungen und A-Zündern zudem in polizeilichen Einsät- zen und Einsatzübungen gestatten.

4 SR 941.411 5 SR 941.411

Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei AS 2002

Art. 11 Sprengkommission

1 Die dauernd eingesetzte Sprengkommission des SPI amtet als Sprengkommission

im Sinne von Artikel 61 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20006. 2 Die Zentralstelle zieht sie als beratendes Organ im Sinne der Artikel 6 und 10 bei.

Art. 12 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 11. September 2002

1 Sprengstoffe nach Artikel 19 der Sprengstoffverordnung vom 27. November

20007, die nicht entsprechend markiert sind, dürfen noch bis zum 20. Juni 2013 verwendet werden. 2 Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits einen Sprengausweis mit Ein- trag SF besitzen, müssen innert der nachfolgenden Fristen die ergänzende Schulung für die Berechtigung SF (Art. 8a) absolvieren:

Datum der letzten Prüfung: Letzter Termin für die Schulung:

Vor 1990 30. November 2003 Zwischen 1990 und 1995 30. November 2004 Zwischen 1996 und Inkrafttreten dieser Änderung 30. November 2005

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 941.411 7 SR 941.411