AS 2003 3098
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG)
Änderung vom 21. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 108 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst:
I Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 19743 wird wie folgt geändert:
Art. 40 Abs. 2 und 2bis
2 Nach 30 Jahren noch geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse werden vom
Bund erlassen, soweit: a. sie nach dem Finanzierungs- und Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind; und b. die fälligen Vorschüsse und Zinsbetreffnisse bezahlt sind. Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse 2bis
es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können, oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaf- ten.
Art. 45 Mietzinsüberwachung 1 Die auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollstän- digen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während 25 Jahren, einer amtlichen Mietzinsüberwachung. Diese kann vorzeitig beendet wer- den beim Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) oder nach Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrages.
2 Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse dürfen während der
Dauer der Mietzinsüberwachung nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen geändert werden.
3098 2001-2620
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz AS 2003
Art. 46 Abs. 1 zweiter und dritter Satz 1 ... Eine vorzeitige Beendigung der Bundeshilfe und des Zweckerhaltungsgebots ist durch öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrag frühestens nach Ablauf von 15 Jah- ren seit Beginn der Bundeshilfe möglich. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeit- punkt kein Haushalt mehr Anspruch auf die Zusatzverbilligung II nach der Verord- nung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 19814 hat, die Vorschüsse und Zinsbetreffnisse zurückbezahlt sind und der Bund aus der Bürg- schaft entlassen worden ist.
Art. 65 Abs. 5
5 MitInkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 20035 wird
Bundeshilfe nur noch nach neuem Recht zugesichert.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. März 2003 Nationalrat, 21. März 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2003 unbenützt abgelaufen.6
2 Es wird auf den 1. Oktober 2003 in Kraft gesetzt.
19. August 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 843.1 5 SR 842; AS 2003 3083
6 BBl 2003 2883
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