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AS 2003 3385

Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes

Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz, POG)

Änderung vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20021, beschliesst:

I Das Postorganisationsgesetz vom 30. April 19972 wird wie folgt geändert:

Art. 10a Verantwortlichkeit 1 Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäfts- leitung der Post gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeit (Artikel 752–760 des Obligationenrechts3. Artikel 16 Absatz 3 und das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 finden keine Anwendung. 2 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Bund hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläu- bigers.

Art. 11a Tresorerieführung

1 Die Post führt auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes und einer

Vereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) sowie in enger Zusammenarbeit mit dieser eine eigene Tresorerie.

2 Die Post muss der EFV alle für die Beurteilung der Tresorerieführung erforder-

lichen Auskünfte erteilen. Sie hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.

3 Die EFV kann zur Begutachtung aussenstehende Fachleute beiziehen. Die Kosten

trägt die Post. 4 Der Verwaltungsrat der Post legt im Jahresbericht Rechenschaft über die Tresorerie ab.

2002-0729 3385

Postorganisationsgesetz AS 2003

Art. 11b Zahlungsbereitschaft und Geldaufnahme

1 Die Post sorgt für ihre ständige Zahlungsbereitschaft.

2 Der Verwaltungsrat der Post kann zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft der Post im Rahmen der Vereinbarung gemäss Artikel 11a Absatz 1 Gelder am Markt aufnehmen.

Art. 11c Geldanlage 1 Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit und ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. 2 Der Verwaltungsrat der Post erlässt im Rahmen der Vereinbarung gemäss Artikel 11a Absatz 1 entsprechende Anlagerichtlinien.

Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Personalvorsorgeverpflichtungen

2 DerBund übernimmt zu Gunsten der Post die bis Ende 2001 aufgelaufene

Deckungslücke der beruflichen Vorsorge für besondere Dienstverhältnisse der Post.

3 Erhöhen sich die Verpflichtungen der Post gegenüber ihrer Pensionskasse, wenn

sie erstmals neue Rechnungslegungsstandards anwendet, so kann der Bund die zusätzlichen Personalvorsorgeverpflichtungen durch einen entsprechenden Dota- tionskapitalzuschuss rekapitalisieren. Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchfüh- rung, den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung.

II Änderung bisherigen Rechts Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 19895 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 2 erster Satz

2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die zentrale Tresorerie des Bundes

sowie der Schweizerischen Bundesbahnen. ...

5 SR 611.0

Postorganisationsgesetz AS 2003

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 13. Dezember 2002 Ständerat, 13. Dezember 2002 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. April 2003 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

2. Juli 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 BBl 2002 8349

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