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AS 2004 4559

Verordnung über das Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen

Verordnung über das Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen

Änderung vom 20. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. März 20001 über das Informationssystem der Eidgenössi- schen Zollverwaltung für Strafsachen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), auf Artikel 111 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 und auf die Artikel 27, 128, 141a und 142 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19254,

Art. 2 Bst. a und d Mit dem Informationssystem sollen: a. Daten von Personen erhoben und bearbeitet werden, die im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sowie in den übrigen in die Zustän- digkeit der EZV fallenden Bereichen (ausgenommen Personenkontrollen) einer Widerhandlung verdächtigt sind oder wegen einer solchen verfolgt oder beurteilt worden sind; d. Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1 Bst. e, g, h und l

1 Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

e. Dossier-Nummern sowie gegebenenfalls Hinweise auf weitere Dossiers; g. Aufgehoben h. Untersuchungsjournal über den Verlauf des Ermittlungsverfahrens und Aktenverzeichnis über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens und des Vollzugs;

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Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen AS 2004

l. bei Amts- und Rechtshilfe: Angaben nach den Buchstaben a–c, e, h–k sowie Angaben über ersuchende Behörde, Datum, Gegenstand des Ersuchens und Art der Massnahmen;

Art. 5 Abfragen durch die Zolldienststelle Die Angehörigen einer Zolldienststelle (Zollamt, Grenzwachtposten) können im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe a anhand der Personalien (Name oder Name und Vorname) sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d–f: a. bis höchstens zwei Jahre nach dem Abschluss des Dossiers im System abfragen, wenn das Strafverfahren ohne Verurteilung oder mit der Verurtei- lung zu einer Busse bis 500 Franken endete; b. bis höchstens fünf Jahre nach dem Abschluss des Dossiers im System abfra- gen, wenn die Strafe darüber liegt.

Art. 6 Bearbeitung durch die Sektion Untersuchung eines Zollkreises Die Angehörigen der Sektion Untersuchung eines Zollkreises können: a. die Daten eines Dossiers bearbeiten, solange die Sektion Untersuchung die- ses Zollkreises oder die Oberzolldirektion (OZD) dafür zuständig ist; b. die Daten eines von der Sektion Untersuchung eröffneten Dossiers lediglich abfragen, soweit die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Dossiers auf einen anderen Zollkreis übergegangen ist; c. im Rahmen von Artikel 2 Buchstaben a und b anhand der Personalien sämt- liche Daten nach Artikel 3 Absatz 1, mit Ausnahme derjenigen nach Buch- stabe k, abfragen.

Art. 7 Bearbeitung durch die übrigen Dienste der EZV

1 Angehörige der übrigen Dienste der EZV können anhand der Personalien (Name

oder Name und Vorname) sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d–f abfragen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2 Die Angehörigen der Abteilung Strafsachen der OZD können alle Daten des

Informationssystems bearbeiten.

Art. 9 Abs. 1

1 Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus dem Informationssystem anderen Behörden

in der Schweiz bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorgesehen ist. Die OZD regelt die Zuständigkeit zur Datenbekanntgabe.

Art. 9a Bearbeitung von Daten in einem externen Analysesystem

1 Daten aus dem Informationssystem dürfen in ein spezielles externes Analysesys-

tem übergeführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrags bearbeitet wer- den. Ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialistinnen und

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Spezialisten der Sektion Untersuchung der Zollkreise oder der Abteilung Straf- sachen der OZD ausgeführt werden.

2 Für Datenüberführungen, die über den blossen Zweck der Visualisierung hinaus-

gehen, ist die Zustimmung der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters der OZD einzuholen.

3 Die in ein externes Analysesystem übergeführten Daten sind nach Massgabe von

Artikel 12 Absatz 3 zu vernichten.

4 Die OZD regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung in einem Bearbeitungsreg-

lement nach Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Art. 12 Aufbewahrung und Löschung der Daten

1 Daten aus Strafverfahren, die ohne Verurteilung oder mit einer Verurteilung zu

einer Busse bis 500 Franken endeten, sowie Daten betreffend Amts- oder Rechtshil- feersuchen werden während fünf Jahren nach dem Abschluss des Dossiers im Sys- tem aufbewahrt.

2 Daten aus Strafverfahren, die mit einem Verlustschein endeten, werden während

der Gültigkeitsdauer des Verlustscheins aufbewahrt.

3 Die übrigen im Informationssystem enthaltenen Daten werden während zehn

Jahren nach dem Abschluss des Dossiers im System aufbewahrt.

4 Aus besonderen Gründen, insbesondere bei erhöhter Wiederholungsgefahr, kann

die Aufbewahrungsfrist um die jeweils gleiche Dauer verlängert werden.

5 Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach Ablauf der Aufbewah-

rungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.

Art. 15 Abs. 1 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Ver- ordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bestimmungen der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20037.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

20. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 235.11 6 SR 235.11 7 SR 172.010.58

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