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AS 2005 3401

Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson

Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson

vom 28. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 74 Absätze 2 und 3 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 (ChemV), verordnet:

Art. 1 Aufgaben der Ansprechperson Die Chemikalien-Ansprechperson (Ansprechperson) nach Artikel 25 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 stellt die Information zwischen den zuständigen Vollzugsbehörden und dem Betrieb oder der Bildungsstätte sicher. Sie muss gewährleisten, dass: a. die Weisungen der zuständigen Vollzugsbehörden den verantwortlichen Stellen ihres Betriebes oder ihrer Bildungsstätte zugeleitet werden; b. die zuständigen Vollzugsbehörden alle Auskünfte erhalten, die sie zum Voll- zug der Chemikaliengesetzgebung benötigen.

Art. 2 Anforderungen an die Ansprechperson

1 Die Ansprechperson muss einen Überblick über den Umgang mit Stoffen und

Zubereitungen im Betrieb oder in der Bildungsstätte haben. Sie muss die Pflichten nach der Chemikaliengesetzgebung kennen, die dem Betrieb oder der Bildungsstätte aus dem Umgang mit den Stoffen oder Zubereitungen erwachsen. 2 Hat der Betrieb oder die Bildungsstätte als Herstellerin Pflichten nach der Chemi- kaliengesetzgebung zu erfüllen, so muss die Ansprechperson Auskunft darüber geben können, welche Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte diese Pflich- ten wahrnehmen.

3 Die Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

a. 2. und 3. Titel ChemV; b. 5. Kapitel der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20053 (VBP); c. 5. Kapitel der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20054; d. 2. Abschnitt der PIC-Verordnung vom 10. November 20045.

SR 813.113.11

2004-1550 3401

Chemikalien-Ansprechperson. V des EDI AS 2005

4 Hat der Betrieb oder die Bildungsstätte besondere Pflichten bei der Abgabe gefähr- licher Stoffe oder Zubereitungen wahrzunehmen, so muss die Ansprechperson Auskunft darüber geben können, welche Personen im Betrieb oder in der Bildungs- stätte: a. bei der Abgabe über die erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 81 ChemV verfügen; b. für die Aufzeichnungen nach Artikel 80 Absatz 3 ChemV verantwortlich sind. 5 Üben Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte Tätigkeiten mit Stoffen oder Zubereitungen aus, für die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Chemikalien-Risiko- reduktions-Verordnung vom 18. Mai 20056 eine Fachbewilligung erforderlich ist, so muss die Ansprechperson Auskunft darüber geben können, welche Personen über die entsprechenden Fachbewilligungen verfügen.

Art. 3 Mitteilungspflicht

1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die Ansprechperson den kantonalen Voll-

zugsbehörden unaufgefordert mitteilen, wenn sie: a. nach Artikel 52 ChemV ein Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen; b. Stoffe oder Zubereitungen gewerblich an Dritte abgeben, die wie folgt gekennzeichnet sind:

1. sehr giftig,

2. giftig mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61, oder

3. explosionsgefährlich;

c. besonders gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gewerblich an Dritte abge- ben und dazu nach Artikel 81 Absatz 1 ChemV über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sachkenntnis verfügen müssen; d. folgende Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich verwenden:

1. Begasungsmittel,

2. Holzschutzmittel präventiv oder kurativ gegen Schädlinge in Wohnbau-

ten (Dachstöcken) im Auftrage Dritter,

3. Biozidprodukte der Produktarten 14 (Rodentizide) und 18 (Insektizide,

Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) nach Anhang 10 VBP7 im Auftrage Dritter, oder

4. Mittel zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern.

2 Die Abgabe von Motorentreibstoffen an Tanksäulen ist von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen. 3 Die übrigen Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen oder Zube- reitungen umgehen, müssen die Ansprechperson der kantonalen Vollzugsbehörde mitteilen, wenn sie dazu aufgefordert werden.

6 SR 814.81; AS 2005 2917 7 SR 813.12; AS 2005 2821

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Chemikalien-Ansprechperson. V des EDI AS 2005

Art. 4 Form und Inhalt der Mitteilung der Ansprechperson

1 Der Betrieb oder die Bildungsstätte muss der zuständigen kantonalen Vollzugs-

behörde die bezeichnete Ansprechperson auf den dafür vorgesehenen Formularen oder auf elektronischer Vorlage mitteilen.

2 Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:

a. Name und Adresse des Betriebes oder der Bildungsstätte; b. Name der Ansprechperson sowie deren Funktion im Betrieb oder in der Bil- dungsstätte; c. den Grund nach Artikel 3 Absatz 1, weshalb der Betrieb oder die Bildungs- stätte der Mitteilungspflicht untersteht. 3 Ändern sich Tatsachen nach Absatz 2, so hat der Betrieb oder die Bildungsstätte die Änderung innert 30 Tagen mitzuteilen.

Art. 5 Übergangsbestimmung Die Betriebe und die Bildungsstätten müssen die Ansprechperson bis 31. Januar

2006 bezeichnen und bis 31. Juli 2006 der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde

mitteilen.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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