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AS 2006 3935

Reglement des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal

Reglement des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal (RFP)

Änderung vom 22. September 2006

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Das Reglement des UVEK vom 25. März 19751 über die Ausweise für Flugpersonal wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b

1 Dieses Reglement regelt die Erteilung von Flugausweisen für das

Führen von Flugzeugen und Hubschraubern, die nicht in der Verord- nung vom 14. April 19992 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) geregelt werden. Es regelt namentlich: a. die Erteilung von Bewilligungen an Flugzeugpiloten für Schleppflüge, das Absetzen von Fallschirmspringern, Kunst- flug und Landungen im Gebirge; b. Bewilligungen für Hubschrauberpiloten für Landungen im Gebirge und Abflüge bei Boden- und Hochnebel;

Art. 13 Bst. ebis Eine zusammenfassende Eintragung ist zulässig: ebis. im Ausweis für Motorpiloten für Flugzeuge der Klasse Eco- light, sobald der Pilot auf einem derartigen Flugzeug die Prü- fung (Skilltest) bestanden hat oder, sofern er im Besitze der Eintragung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor ist, eine Einweisung absolviert hat; die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung richten sich nach Artikel 57f;

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Ausweise für Flugpersonal. R des UVEK AS 2006

Art. 34 Abs. 1bis 1bis Die Aufzeichnungen der Tätigkeiten an Bord von Flugzeugen im Allgemeinen, von Flugzeugen der Klasse Ecolight, von Segelflugzeu- gen, von Helikoptern sowie von Ballonen sind in einer jeweils eigen- ständigen Unterlage zu machen.

Art. 40 V. Beschwerde Gegen die Entscheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt über die Verweigerung oder den Entzug von Ausweisen kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Art. 57e Bst. a Der Träger eines beschränkten Privatpilotenausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt, auf schweizerisch immatrikulierten einmotorigen Flugzeugen mit Kol- benmotor, welche für den Betrieb mit einer Einmannbesatzung zuge- lassen sind: a. nichtgewerbsmässige Flüge in den Lufträumen E, F und G auszuführen sowie An- und Abflüge auf und von Flugplätzen innerhalb von Kontrollzonen des Luftraumes D durchzufüh- ren, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugver- kehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt;

Art. 57f Abs. 2 und 3

2 Die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der zusammenfassenden

Eintragungen für Flugzeuge der Klasse Ecolight richten sich sinn- gemäss nach den Bestimmungen von JAR-FCL 1 für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (SEP).

3 Auf Flugzeugen der Klasse Ecolight absolvierte Flugstunden,

Trainingsflüge, Starts und Landungen können zur Verlängerung der zusammenfassenden Eintragungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (SEP) und selbststartende Motorsegler (TMG) ange- rechnet werden, sofern es sich nicht um Eintragungen auf einer Lizenz gemäss den Bestimmungen von JAR-FCL 1 handelt.

Art. 57i

7. Besondere Inhaber von Lizenzen nach den Bestimmungen von JAR-FCL 1 kön-

nationale Eintragung für nen die Eintragung für Flugzeuge der Kategorie Ecolight durch die Flugzeuge der Absolvierung einer entsprechenden Prüfung (Skilltest) erwerben; die Klasse Ecolight Eintragung erfolgt auf einem gesonderten, nationalen Ausweispapier.

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II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2006 in Kraft.

2 Artikel 40 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

22. September 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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