AS 2008 1919
Verordnung über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts
Verordnung über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts
Änderung vom 9. April 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 28. September 20011 über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2 Bst. a und 3
2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
a. beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters;
3 Im Einzelfall kann das Institut das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der
betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum
70. Altersjahr verlängern.
Art. 12 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung infolge von Umstrukturierungen
1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infolge von Umstrukturierungen vorzei-
tig pensioniert, so können ihnen ab dem vollendeten 55. Altersjahr eine Altersrente nach Absatz 2 und eine vom Institut vollständig finanzierte Überbrückungsrente nach Artikel 61 des Vorsorgereglements für die Angestellten und Rentenbeziehen- den des Vorsorgewerks Swissmedic2 (Vorsorgereglement Swissmedic) ausgerichtet werden.
2 Die Altersrente wird wie die Invalidenrente nach Artikel 57 des Vorsorgeregle-
ments Swissmedic berechnet.
3 Das Institut überweist der Pensionskasse des Bundes PUBLICA das für die Finan-
zierung der Altersrente und der Überbrückungsrente notwendige Deckungskapital.
1 SR 812.215.4
2 Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Swissmedic vom 7. Dez. 2007
2008-0493 1919
Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts AS 2008
Art. 23a Massnahmen bei Arbeitsverhinderung 1 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft das Institut alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern.
2 Das Institut bezieht geeignete Fachstellen in seine Abklärungen mit ein.
Art. 24 Berufliche Vorsorge
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Bestimmungen des PUBLICA-
Gesetzes vom 20. Dezember 20063 und des 4b. Abschnitts des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 20004 gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidi- tät und Tod versichert.
2 Der für die Versicherung massgebende Lohn entspricht dem Lohn nach den Arti-
keln 16–19 und dem Teuerungsausgleich nach Artikel 22. Nicht versichert werden Betreuungszulagen nach Artikel 20, Prämien nach Artikel 21 und Abgeltungen nach Artikel 36.
Art. 24b Überbrückungsrente 1 Bezieht eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine ganze oder eine halbe Über- brückungsrente, so übernimmt das Institut einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Altersrücktritt mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2 Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung beträgt:
a. 50 Prozent, wenn der massgebende Lohn nach Artikel 24 Absatz 2 weniger als 80 000 Franken beträgt; b. 25 Prozent, wenn der massgebende Lohn nach Artikel 24 Absatz 2 zwischen
80 000 und 120 000 Franken beträgt;
c. 10 Prozent, wenn der massgebende Lohn nach Artikel 24 Absatz 2 mehr als
120 000 Franken beträgt.
Art. 46a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. April 2008 Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20065 übernimmt das Institut unabhän- gig vom massgebenden Lohn die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der Über- brückungsrente nach Artikel 24b.
3 SR 172.222.1 4 SR 172.220.1 5 SR 172.222.1
1920
Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts AS 2008
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
9. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1921
Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts AS 2008
1922