AS 2008 6411
Bundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV)
Änderung vom 5. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 64 Abs. 2bis 2bis Die Ausgleichswoche ist in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so ist sie im Folgejahr zu beziehen. Wird die Ausgleichswoche aus anderen Gründen nicht bezogen, verfällt sie entschädigungslos.
Art. 64a Vertrauensarbeitszeit (Art. 17 BPG) 1 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit be- freit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren.
2 Für Angestellte der Lohnklassen 30–38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch.
3 Angestellte der Lohnklassen 24–29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vor-
gesetzten vereinbaren.
4 Angestellte in Funktionen nach Artikel 34 Absatz 2 sind von der Vertrauens-
arbeitszeit ausgeschlossen. 5 Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Ange- stellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barver- gütung von 5 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einver- nehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise zehn Ausgleichstage oder 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto gutschreiben lassen.
6 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der
Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos.
1 SR 172.220.111.3
2008-2621 6411
Bundespersonalverordnung AS 2008
Art. 66 Abs. 4
4 Die freien Tage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch
entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene freie Tage verfallen entschädigungslos.
Art. 73 Abs. 2 und 3
2 Die Treueprämie besteht aus:
a. einem Viertel des Monatslohns nach fünf Anstellungsjahren; b. der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren; c. einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren. 3 Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise als bezahlten Urlaub beziehen.
Art. 114 Abs. 2 Bst. s
2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für
das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von: s. Artikel 64a Vertrauensarbeitszeit.
Art. 116d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Dezember 2008 (Art. 17 BPG)
Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 und freie Tage nach Artikel 66 Absatz 1, die nicht bis zum 31. Dezember 2008 bezogen worden sind, können bis spätestens 31. Dezember 2012 bezogen werden; danach entfallen sie entschädigungslos.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
5. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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