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AS 2009 2017

Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte

Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte

Änderung vom 11. Mai 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 2 Bst. b

2 Zusätzlichzu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom

23. November 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln sind anzugeben: b. die Angabe «Gesamtzuckergehalt: … g je 100 g», sofern diese Angabe nicht bereits in einer Nährwertkennzeichnung vorhanden ist; die angegebene Zahl stellt den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Fertigproduktes dar; bei der refraktometrischen Bestimmung ist eine Abweichung von ±3 Mas- senprozent zulässig;

II Diese Änderung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.

11. Mai 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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