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AS 2009 4803

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie (GebV-METAS)

Änderung vom 11. September 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 5. Juli 20061 über die Gebühren des Bundesamtes für Metro- logie wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

2 Der Stundenansatz beträgt:

Franken

a. für Mitarbeitende des Administrativbereichs 126.– b. für Mitarbeitende der Metrologiebereiche 215.–

Art. 4a Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stundenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verord- nung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

11. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 941.298.2

2009-1284 4803

Gebühren des Bundesamtes für Metrologie AS 2009

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