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AS 2009 5813

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)

Änderung vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Bst. e Der Mindestpreis für alle Verkehrsarten entspricht den Normgrenzkosten. Diese werden vom BAV aufgrund von Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen nach den folgenden Grundsätzen festgelegt: e. zusätzlicher Dispositionsaufwand für Züge mit grösserem Profil auf Stre- cken, die nur teilweise dafür geeignet sind.

Art. 20 Deckungsbeitrag

1 Der Deckungsbeitrag im nicht konzessionierten Personenverkehr beträgt 0,0027

Franken pro Angebotskilometer, ausgenommen bei Leerfahrten.

2 Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr wird von der Konzes-

sionsbehörde wie folgt festgelegt: a. für bestellte Verkehre jeweils 18 Monate vor Beginn des Fahrplanjahres nach Anhörung der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen, Netzbenutzerin- nen und Besteller; b. für die anderen Verkehre bei der Konzessionserteilung aufgrund des Gesuchs und des Antrages der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen; wird die Konzession für mehr als fünf Jahre erteilt, ist eine periodische Überprü- fung und Neufestlegung des Deckungsbeitrages vorzusehen.

3 Die Deckungsbeiträge im konzessionierten Personenverkehr sind zu publizieren

(Art. 10).

4 Im Güterverkehr wird kein Deckungsbeitrag erhoben.

1 SR 742.122

2009-0881 5813

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung AS 2009

Art. 20a Lärmbonus

1 Die Netzbenutzerin hat für Fahrten von Fahrzeugen, die über Scheibenbremsen,

Trommelbremsen oder Verbundstoff-Bremsklötze verfügen, auf Gesuch hin Anspruch auf einen Lärmbonus von: a. 0,5 Rappen pro Achskilometer für Fahrten des Personenverkehrs; b. 1 Rappen pro Achskilometer für die übrigen Fahrten. 2 Das Gesuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und im folgenden Jahr beim BAV einzureichen.

3 Es muss enthalten:

a. eine Liste der Fahrzeuge, für die der Lärmbonus beantragt wird; b. Angaben zur Bremsausrüstung dieser Fahrzeuge; c. Laufleistung dieser Fahrzeuge in Achskilometern.

4 Das vom BAV bewilligte Gesuch ist der betroffenen Infrastrukturbetreiberin

vorzulegen. 5 Der Lärmbonus ist von der Infrastrukturbetreiberin zu erstatten.

Art. 22 Abs. 2 2 Die Preise nach Absatz 1 Buchstaben a–c und f sind als Knappheitspreise in Funk- tion von Nachfrage und Anlagewert standortabhängig zu bilden. Die übrigen Preise sind sinngemäss nach den Grundsätzen von Artikel 19 festzulegen. Zusätzlich kön- nen Kapital- und Abschreibungskosten von Anlagen, die hauptsächlich den Zusatz- leistungen dienen, anteilsmässig geltend gemacht werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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