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Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 20122015 für die Leseförderung
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Leseförderung
vom 29. November 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Ziele
Art. 1 Die Unterstützung von Organisationen und Projekten im Bereich der Leseförderung hat zum Ziel: a. die Literalität insbesondere von Kindern und Jugendlichen zu verbessern; b. den Zugang zu Büchern und zur Schriftkultur zu fördern; c. den Wissensaustausch durch Vernetzung der Akteure auf nationaler und internationaler Ebene zu stärken; d. die Schweizer Kinder- und Jugendliteratur aufzuwerten.
2. Abschnitt: Instrumente
Art. 2 Strukturbeiträge Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen ausgerichtet, die im Bereich der Leseförderung tätig sind und mindestens zwei der Ziele nach Arti- kel 1 verfolgen (Strukturbeiträge). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Projektbeiträge
1 Es werden Projekte in folgenden Bereichen mit Projektbeiträgen unterstützt:
a. im Bereich Zugang: Seminare, Kolloquien und Projekte, die den Zugang zum Lesen und Schreiben über neue digitale Medien untersuchen; b. im Bereich Praxis: Projekte zur interaktiven Auseinandersetzung von Kin- dern und Jugendlichen mit digitalem Lesen und Schreiben;
SR 442.127 1 SR 442.1
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c. im Bereich Weiterbildung: Seminare und Weiterbildungsangebote für Auto- rinnen und Autoren, Verlage und Hersteller im Bereich E-Book-Produktion; d. im Bereich Vernetzung: schweizerisches Literaturportal.
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 4 Fördervoraussetzungen für Strukturbeiträge
1 Die Organisationen müssen gemeinnützig tätig sein.
2 Sie müssen gesamtschweizerisch tätig sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buch- stabe b KFG. 3 Es werden nur Organisationen unterstützt, die bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sind.
4 Die Finanzsituation der Organisationen muss eine langfristige Ausübung der
Tätigkeiten erlauben.
5 Die Organisationen müssen international vernetzt und zur Zusammenarbeit unter-
einander bereit sein.
Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
1 Die Gesuchsteller müssen seit mindestens drei Jahren kontinuierlich im Bereich
der Literalitäts- oder Literaturförderung tätig sein.
2 Die Projekte müssen gesamtschweizerisch angelegt sein im Sinne von Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe b KFG.
3 Die Projekte müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organi-
sationsstruktur verfügen.
4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen
Art. 6 Förderkriterien für Strukturbeiträge Für Strukturbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. Qualität und Umfang der Leistungen der Organisation; b. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 7 Förderkriterien für Projektbeiträge Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. inhaltliche und fachliche Qualität; b. Relevanz, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Wirkung;
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c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer; e. Kosten-Nutzen-Verhältnis; f. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 8 Verfahren für Strukturbeiträge
1 Gesuche um Ausrichtung von Strukturbeiträgen für die Förderperiode 2012–2015
sind dem Bundesamt für Kultur (BAK) bis zum 31. Januar 2012 einzureichen.
2 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen
und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen ein Tätigkeitsprogramm und ein Budget für die Jahre 2012–2015 enthalten.
3 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Strukturbeiträgen eine Leistungsver-
einbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 9 Verfahren für Projektbeiträge
1 Das BAK entscheidet jährlich über die Ausrichtung von Projektbeiträgen. Mehr-
jährige Projekte mit einer Laufdauer von höchstens zwei Jahren sind möglich.
2 Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen sind dem BAK jeweils bis zum
31. März einzureichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen
und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen einen Projektbeschrieb mit Zielformulierung, einen Mass- nahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 10 Vorrangregel Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewich- tet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 11 Auflagen
1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unter- stützten Vorhaben zu erteilen;
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c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen. 2 Empfänger von Projektbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schluss- rechnung einzureichen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien vom 22. Mai 19902 über die Verwendung des Kredits zur Förderung der Kinder- und Jugendliteratur werden aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.
29. November 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
2 BBl 1990 II 1536
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