AS 2012 7263
Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)
Änderung vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Der Anhang 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20051 wird wie folgt geändert:
Ziff. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und 3
2 Der bestmögliche Schätzwert der Verpflichtungen ist der Erwartungswert der
zukünftigen mit einer risikolosen Zinskurve diskontierten, vertraglich zugesicherten Zahlungsflüsse unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
3 Während einer ausserordentlichen Tiefzinsphase kann die FINMA bei der Diskon-
tierung bestehender Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 auch risikobehaftete Zinskurven zulassen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 961.011
2012-2520 7263
Aufsichtsverordnung AS 2012
7264