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AS 2012 7263

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)

Änderung vom 30. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20051 wird wie folgt geändert:

Ziff. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

2 Der bestmögliche Schätzwert der Verpflichtungen ist der Erwartungswert der

zukünftigen mit einer risikolosen Zinskurve diskontierten, vertraglich zugesicherten Zahlungsflüsse unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:

3 Während einer ausserordentlichen Tiefzinsphase kann die FINMA bei der Diskon-

tierung bestehender Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 auch risikobehaftete Zinskurven zulassen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 961.011

2012-2520 7263

Aufsichtsverordnung AS 2012

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