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AS 2013 389

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

Änderung vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst:

I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Zulassung

1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zuge-

lassen, die: a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtenstei- nischen Mittelschule besitzen; b. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen; c. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder d. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.

2 Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren

für: a. den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums; b. das Masterstudium; c. das Doktorat; d. die Programme der akademischen Weiterbildung; e. die Hörer.

1 BB1 2012 3099 2 SR 414.110

2011-2415 389

ETH-Gesetz AS 2013

Art. 16a Zulassungsbeschränkungen für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis

1 Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag

der Schulleitung die Zulassung Studierender mit ausländischem Vorbildungsausweis in ein höheres Semester des Bachelorstudiums oder in das Masterstudium beschrän- ken.

2 DieBeschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die

Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.

3 Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.

4 Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.

5 Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren

fest.

Art. 35 Budget und Geschäftsbericht

1 Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den

Geschäftsbericht.

2 Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETH-

Bereichs mit: a. der Bilanz; b. der Erfolgsrechnung; c. der Geldflussrechnung; d. der Investitionsrechnung; e. dem Eigenkapitalnachweis; f. dem Anhang.

3 DerETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur

Genehmigung.

Art. 35a Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständ- lichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und

Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

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ETH-Gesetz AS 2013

4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und

Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Der bisherige Art. 35a wird zu Art. 35abis

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den

15. Februar 2013 in Kraft gesetzt.4

3 Artikel 35 und 35a werden auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 BBl 2012 8185

4 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 22. Nov. 2012 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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