AS 2013 389
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
Änderung vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst:
I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Zulassung
1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zuge-
lassen, die: a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtenstei- nischen Mittelschule besitzen; b. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen; c. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder d. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.
2 Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren
für: a. den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums; b. das Masterstudium; c. das Doktorat; d. die Programme der akademischen Weiterbildung; e. die Hörer.
1 BB1 2012 3099 2 SR 414.110
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Art. 16a Zulassungsbeschränkungen für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis
1 Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag
der Schulleitung die Zulassung Studierender mit ausländischem Vorbildungsausweis in ein höheres Semester des Bachelorstudiums oder in das Masterstudium beschrän- ken.
2 DieBeschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die
Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.
3 Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.
4 Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.
5 Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren
fest.
Art. 35 Budget und Geschäftsbericht
1 Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den
Geschäftsbericht.
2 Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETH-
Bereichs mit: a. der Bilanz; b. der Erfolgsrechnung; c. der Geldflussrechnung; d. der Investitionsrechnung; e. dem Eigenkapitalnachweis; f. dem Anhang.
3 DerETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur
Genehmigung.
Art. 35a Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständ- lichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und
Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
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4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und
Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Der bisherige Art. 35a wird zu Art. 35abis
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den
15. Februar 2013 in Kraft gesetzt.4
3 Artikel 35 und 35a werden auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2012 8185
4 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 22. Nov. 2012 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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