AS 2014 1585
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 6. Juni 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 49 Abs. 2
2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen
hinzugerechnet werden.
Art. 50 Abs. 3 und 4
3 Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der
angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf ver- schiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.
4 Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der
Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlage- möglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschuss- pflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.
Art. 53 Zulässige Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a. Bargeld; b. folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
1. Postcheck- und Bankguthaben,
2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
3. Kassenobligationen,
1 SR 831.441.1
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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. V AS 2014
4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Opti-
onsrechten,
5. besicherte Anleihen,
6. schweizerische Grundpfandtitel,
7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Kör-
perschaften,
8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
9. im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizier-
ten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; c. Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Bau- recht sowie Bauland; d. Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähn- liche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelas- sen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; e. alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities, Rohstoffen und Infrastrukturen.
2 Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können als direkte Anlagen oder
mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. 3 Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, gelten als alter- native Anlagen, insbesondere: a. Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist; b. verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderun- gen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forde- rungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten; c. Senior Secured Loans. 4 Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diver- sifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
5 Ein Hebel ist nur zulässig in:
a. alternativen Anlagen; b. regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; c. einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2; d. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird.
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6 Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlage-
gesetz vom 23. Juni 20062 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pen- sionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
Art. 54b Abs. 1
1 Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen
auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen.
Art. 55 Bst. a Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen fol- gende Begrenzungen: a. 50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu
80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe
werden wie Grundpfandtitel behandelt;
II Die Verordnung vom 22. Juni 20113 über die Anlagestiftungen wird wie folgt geän- dert:
Art. 27 Abs. 5–7
5 Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch
im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Toch- tergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten.
6 Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent
erhöht werden, wenn dies: a. im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist; b. zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und c. im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.
7 Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent
überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betra- gen.
2 SR 951.31 3 SR 831.403.2
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Art. 44a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014
1 Bestehende Anlagestiftungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Stif-
tungssatzungen bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen.
2 Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungs-
jahr 2015.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014
1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Regle-
mente bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verord- nung anpassen.
2 Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungs-
jahr 2015.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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