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Bundesgesetz über die Raumplanung

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)

Änderung vom 15. Juni 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20101, beschliesst:

I Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19792 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 erster Satz und 2 Bst. abis , b und bbis

1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch

genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. …

2 Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebun-

gen: abis. die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; b. kompakte Siedlungen zu schaffen; bbis. die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhal- ten;

Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie 3 Bst. a und abis

2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:

a. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbeson- dere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;

3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in

ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind; abis. Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;

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Raumplanungsgesetz AS 2014

Art. 5 Abs. 1bis–1sexies 1bis Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgegli- chen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräus- serung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden. 1ter Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buch- stabe abis, verwendet. 1quater Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Pla- nungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung ver- wendet wird. 1quinquies Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn:

a. ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder b. der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht. 1sexies Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstück- gewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.

Art. 6 Abs. 1, 2 Einleitungssatz sowie 3 Einleitungssatz, Bst. a und c

1 Aufgehoben

2 Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete:

3 In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige

Entwicklung: a. ihres Siedlungsgebietes; c. ihres Kulturlandes.

Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne

1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:

a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll; b. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Ent- wicklung aufeinander abgestimmt werden; c. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Auf- gaben zu erfüllen.

2 Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer

Grundlage im Richtplan.

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Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung

1 Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:

a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird; b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden; c. wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird; d. wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Arti- kel 15 entsprechen; und e. wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird.

2 Bisheriger Artikel 8 Absatz 2.

3 Bisheriger Artikel 8 Absatz 3.

Art. 15 Bauzonen

1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für

15 Jahre entsprechen.

2 Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.

3 Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzu-

stimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbe- sondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.

4 Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:

a. es sich für die Überbauung eignet; b. es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre- serven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jah- ren benötigt, erschlossen und überbaut wird; c. Kulturland damit nicht zerstückelt wird; d. seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und e. damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.

5 Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung

von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.

Art. 15a Förderung der Verfügbarkeit von Bauland

1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Massnahmen, die

notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere bodenrechtliche Massnahmen wie Landumlegungen (Art. 20). 2 Das kantonale Recht sieht vor, dass, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen anordnen kann.

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Art. 18a Solaranlagen

1 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste

Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.

2 Das kantonale Recht kann:

a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden kön- nen; b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.

3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler

Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.

4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden

oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.

Art. 19 Abs. 2

2 Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm

vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.

Art. 38 Bisherige Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010.

Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012

1 Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom

15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an.

2 Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im

betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen ins- gesamt nicht vergrössert werden.

3 Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzu-

lässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt.

4 Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom

15. Juni 2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5. 5 Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzuläs- sig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone.

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II Das Energiegesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 3 Bst. e

3 Sie erlassen insbesondere Vorschriften über:

e. die Erzeugung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz: Bei beheizten Gebäuden, welche mindestens den Minergie-, MuKEn-Standard4 oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, wird die Überschreitung von maxi- mal 20 cm für die Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung ein- heimischer erneuerbarer Energien bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatz- abstände und bei den Baulinien nicht mitgezählt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 15. Juni 2012 Nationalrat, 15. Juni 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 3. März 2013 angenommen worden.5

2 Es wird auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt.

26. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 730.0

4 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich.

5 BBl 2013 3129

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