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AS 2015 2339

Personalverordnung des Bundesgerichts

Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger)

Änderung vom 29. Juni 2015

Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:

I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Bst. B Die Leistungen des Personals werden mit folgenden vier Stufen beurteilt: B: Genügend: Entspricht den Anforderungen weitgehend;

Art. 52a Abs. 3 Aufgehoben

Art. 77 Abs. 3 3 Angestellte, die voraussichtlich nicht mehr in der Verwaltungseinheit weiterbe- schäftigt werden können, müssen spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung darüber informiert werden.

Art. 78 Abs. 2, 2bis und 3 2 Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 55‒62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente. 2bis Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente.

3 Das Gericht erstattet der PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen

nach den Absätzen 2 und 2bis im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens der Ange- stellten zurück.

1 SR 172.220.114

2015-1323 2339

Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2015

Art. 78a Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 19 Abs. 3 und 31 Abs. 5 BPG)

Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 78 auch dann erbringen, wenn: a. das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und b. kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 oder 4 BPG vorliegt.

Art. 89b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2015 Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 29. Juni 2015 das 59. Alters- jahr vollendet haben und bis spätestens am 31. Juli 2017 vorzeitig pensioniert wer- den, richtet sich nach bisherigem Recht.

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

29. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Gilbert Kolly Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

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