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AS 2015 2847

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

vom 12. August 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern

aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten. 2 Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliess- lich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, und die direkte oder indirekte Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Ver- wendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten.

3 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer

Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union (EU), der Zwischenstaatlichen Entwicklungs- behörde (IGAD) und des Bundes sowie durch Medienvertreterinnen und Medienver- treter und humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den

zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für: a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von:

1. nichtletalen Rüstungsgütern, die ausschliesslich für humanitäre Zwe-

cke, für Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der EU, der Afrikanischen Union (AU), der IGAD oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,

2. nichtletalen Rüstungsgütern, die ausschliesslich für die Unterstützung

des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors in der Republik Südsudan bestimmt sind,

SR 946.231.169.9 1 SR 946.231

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Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan. V AS 2015

3. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Natio-

nen, der EU, der AU oder des Bundes bestimmt ist,

4. Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräu-

mungsaktionen,

5. nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit einer Kugel-

sicherung ausgerüstet sind und vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der AU, der IGAD oder des Bundes in der Republik Südsudan zu Schutzzwecken verwendet werden; b. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, sonstigen Dienstleistungen oder Finanzmitteln im Zusammenhang mit Rüstungsgütern nach Buchstabe a Ziffer 1 oder Material nach Buchstabe a Ziffer 3; c. die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzmitteln im Zusammen- hang mit Rüstungsgütern nach Buchstabe a Ziffer 2.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom

13. Dezember 19962 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19963.

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter

direkter oder indirekter Kontrolle: a. der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Orga- nisationen; b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen nach Buchstabe a handeln; c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter

Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen aus- nahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; d. Wahrung schweizerischer Interessen.

2 SR 946.202 3 SR 514.51

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4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zustän-

digen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Ver- einten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.

Art. 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour- cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz ist den im

Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist; b. in Übereinstimmung mit Paragraf 11 der Resolution 2206 (2015)4 und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

4 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.

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2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1

und 2.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-

rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und

beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 8 Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

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Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. August 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.5

12. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 Diese Verordnung wurde am 12. Aug. 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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Anhang6 (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

6 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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