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AS 2015 5079

Personalreglement des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats

Personalreglement des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI-Personalreglement)

Änderung vom 31. August 2015 Vom Bundesrat genehmigt am 25. November 2015

Der Rat des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI-Rat) erlässt:

I Das Personalreglement vom 17. Oktober 20081 des Eidgenössischen Nuklearsicher- heitsinspektorats wird wie folgt geändert:

Art. 6a Karenzfrist

1 Mit der Direktorin oder dem Direktor und den Mitgliedern der Geschäftsleitung

sowie mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in einem dauernden Austausch mit Beaufsichtigten stehen und für deren Aufsicht direkt verantwortlich sind, kann für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzfrist vereinbart wer- den, während der sie nicht für die Beaufsichtigten tätig sein dürfen. 2 Die Dauer der Karenzfrist beträgt einschliesslich allfälliger Freistellungsfristen mindestens sechs und maximal zwölf Monate.

3 Für die Karenzfrist kann unter Anrechnung sämtlicher für diese Zeit erhaltener

Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen eine Entschädigung maximal in der Höhe des bisherigen Lohnes festgelegt werden. 4 Wer eine Karenzfristentschädigung erhält, ist verpflichtet, die während der Karenz- frist erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen dem ENSI zu melden.

5 Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden.

II Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

31. August 2015 Im Namen des ENSI-Rats Die Präsidentin: Anne Eckhardt

1 SR 732.221

2015-2585 5079

ENSI-Personalreglement AS 2015

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