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AS 2016 1479

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Änderung vom 18. Mai 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 11. November 20151 über Massnahmen gegenüber der Islami- schen Republik Iran wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3–3ter 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung für Güter nach Absatz 2 sowie nach Anhang 2 Teil 1 und damit zusammenhängende Dienstleistun- gen im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19972 (GKV), wenn: a. die Anforderungen der Richtlinien vom 13. November 2013 beziehungswei- se vom Juni 2013 der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) 3 erfüllt sind; b. der Iran die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der End- verwendung jedes gelieferten Gutes erteilt hat und die Rechte wirksam wahrgenommen werden können; c. die Tätigkeiten mit dem JCPOA vereinbar sind. 3bis Das SECO erteilt die Bewilligung für Güter nach Anhang 2 Teil 2 und damit zusammenhängende Dienstleistungen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Tätigkeit ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anrei- cherung von Uran, der Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers oder anderen Aktivitäten im Nuklearbereich beitragen könnte, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind.

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