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AS 2016 1779

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Änderung vom 9. Juni 2016

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, gestützt auf Artikel 16 des Embargogesetzes vom 22. März 20021, verordnet:

I

1 Anhang 72 der Verordnung vom 8. Juni 20123 über Massnahmen gegenüber Syrien

wird geändert.

2 Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2016 um 18.00 Uhr in Kraft.4

9. Juni 2016 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

1 SR 946.231 2 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sank- tionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 3 SR 946.231.172.7 4 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2016-1444 1779

Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2016

Anhang 5 (Art. 6 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1. Ausrüstungen

– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion. – Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeiche- rung. – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung. – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation. – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren. – Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung. – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: – IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobil- funkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizie- rung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht. – MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM- Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient. – IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizie- rung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Tele- fons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen. – TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobil- funkgerät und dem Netz übertragen wird. – Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Mes- sage System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Divi- sion Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks).

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– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Con- figuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol). – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen. – Ferngesteuerte Forensikausrüstung. – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung. – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel. – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der

Ausrüstung nach Ziffer 1

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der

Ausrüstung nach Ziffer 1 Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Be- schreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extra- hierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist: a. Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Un- terstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhält- lich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgen- den Geschäftspraktiken verkauft wird:

1. Barverkauf,

2. Versandverkauf,

3. Verkauf über elektronische Medien, oder

4. Telefonverkauf; oder

b. Software, die allgemein zugänglich ist.

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