AS 2016 3637
Bundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV)
Änderung vom 12. Oktober 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 78 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. j
1 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG erhalten:
d. Angestellte, die über 40-jährig sind oder während mindestens zehn Jahren bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt waren und deren Arbeits- verhältnis infolge Umstrukturierungen und Reorganisationen aufgelöst wird.
2 Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 4 BPG können bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden: j. Aufgehoben
Art. 79 Abs. 1bis 1bis Die Entschädigung nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d richtet sich nach Anhang 3.
Art. 88a Abs. 4 Aufgehoben
Art. 104 Klammerverweis und Abs. 1 (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1 Die Departemente setzen alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder zur
Reorganisation von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die die Kündi- gung einer oder mehreren angestellten Personen oder den Umbau oder Abbau einer oder mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen.
1 SR 172.220.111.3
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Art. 104f Aufgehoben
Art. 105 Massnahmen und Leistungen (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1 Zur sozialen Absicherung der Angestellten bei Umstrukturierungen und Reorgani-
sationen können insbesondere die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgese- hen werden: a. Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung; b. externe Stellenvermittlung; c. Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades während höchstens neun Monaten.
2 Bei einer Zuweisung eines neuen Arbeitsorts im Rahmen von Umstrukturierungen
und Reorganisationen können die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgese- hen werden: a. befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg; b. Beteiligung an den Umzugskosten; c. Beibehaltung des bisherigen Ortszuschlages während zwei Jahren, sofern dieser höher ist als am neuen Arbeitsort; d. gestaffelte Reduktion des Ortzuschlags während höchstens vier Jahren, sofern der neue Arbeitsort sechs oder mehr Stufen tiefer eingereiht ist.
3 Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans (Art. 105d) sind im Einzelfall
analog anwendbar, sofern diese Verordnung keine eigene entsprechende Regelung vorsieht.
Art. 105a Vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen und Reorganisationen (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1 Im Falle von Umstrukturierungen und Reorganisationen kann eine angestellte
Person unter den folgenden Bedingungen vorzeitig ganz oder teilweise pensioniert werden: a. Die angestellte Person hat das 60. Altersjahr vollendet. b. Sie weist mindestens zehn ununterbrochene Anstellungsjahre bei Verwal- tungseinheiten nach Artikel 1 auf. c. Sie kann nicht auf einer zumutbaren Stelle entsprechend ihrem bisherigen Beschäftigungsgrad weiterbeschäftigt werden. d. Sie hat keine zumutbare Stelle abgelehnt. e. Sie ist nicht krank, es läuft kein Invalidierungsverfahren und es steht auch kein solches unmittelbar bevor.
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2 Zudem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a. Die Stelle der angestellten Person wird aufgehoben. b. Ihr Aufgabengebiet wird stark verändert und die Einführung in eine neue Technik, eine neue Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen erscheint als nicht mehr wirtschaftlich. c. Durch die vorzeitige Pensionierung muss die Stelle einer jüngeren Person nicht aufgehoben werden. d. Es soll eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden.
3 Die vorzeitigen Pensionierungen werden im Einvernehmen mit dem EPA vorge-
nommen. Diese Bestimmung gilt nicht für das VBS.
Art. 105b Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung (Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 60 bis 62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Voll- endung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente. 2 Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finan- zierte Überbrückungsrente. 3 Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zur vorzeitigen Teil- oder Vollpensionierung die folgenden Leistungen erbringen: a. eine Beteiligung an den Kosten für die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 88dbis Absatz 3; b. eine Beteiligung am Einkauf zur Erhöhung der Altersrente nach Artikel 32a VRAB2; c. eine vollständige oder teilweise Übernahme der auf das Renteneinkommen entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober
19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber bis
zum Erreichen des AHV-Rentenalters; d. eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 1 vorgesehen ist.
Art. 105c Finanzierung
1 Die Massnahmen und Leistungen bei Umstrukturierungen und Reorganisationen
werden durch die Departemente finanziert. 2 Die Verwaltungseinheiten reservieren die notwendigen Mittel für die beruflichen Umorientierungen und Weiterbildungen.
2 SR 172.220.141.1 3 SR 831.101
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3 Der im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung versicherungstechnisch nicht
finanzierte Teil der Altersrente und der Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber über einen zentralen Kredit finanziert.
4 Das EPA beantragt die finanziellen Mittel für vorzeitige Pensionierungen nach
Artikel 105b Absätze 1 und 2 mit dem Voranschlag.
5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für das VBS.
Art. 105d Sozialplan (Art. 31 Abs. 4 BPG)
1 Für den Fall von Umstrukturierungen und Reorganisationen, die die Kündigung
von mindestens fünf angestellten Personen oder den Abbau von mindestens fünf Stellen zur Folge haben, wird ein Sozialplan erlassen.
2 Der Sozialplan wird vom EPA zusammen mit den Personalverbänden erarbeitet.
3 Er wird vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des EFD für den Bundesrat und
den Personalverbänden unterzeichnet.
4 Die Finanzierung der Massnahmen und Leistungen erfolgt analog Artikel 105c.
Gliederungstitel vor Art. 106
2. Abschnitt:
Leistungen des Arbeitgebers zur sozialen Sicherung des Personals bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Art. 106 Klammerverweis und Abs. 1 Einleitungssatz (Art. 19 Abs. 4 BPG) 1 Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 105 und 105b Absatz 3 auch dann erbringen, wenn:
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
12. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 3 (Art. 79 Abs. 1bis)
Bemessung der Entschädigung bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Umstrukturierungen und Reorganisationen
1 Die Bemessung der Entschädigung bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses
infolge Umstrukturierungen und Reorganisationen richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Anstellungsdauer in Jahren Entschädigung in Monatslöhnen
0–9 keine Entschädigung 10–15 1 Monatslohn 16–20 2 Monatslöhne 21–24 3 Monatslöhne über 25 4 Monatslöhne
Lebensalter Entschädigung in Monatslöhnen
Unter 40 Jahren keine Entschädigung 40–45 Jahre 1 Monatslohn 46–50 Jahre 2 Monatslöhne 51–55 Jahre 3 Monatslöhne über 55 Jahren 4 Monatslöhne
2 Die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechenden Entschädigungen
werden zusammengezählt.
3 Liegen triftige Gründe vor, namentlich eine soziale Härte, so kann die nach
Absatz 1 ermittelte Abgangsentschädigung auf maximal 12 Monatslöhne erhöht werden. 4 Unterbrüche bei der Anstellungsdauer werden nicht beachtet, sofern sie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.
5 Angebrochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet.
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