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Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)

Änderung vom 31. Januar 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 1 Art der Berechnung und Bemessungsperiode

1 Als Ertragswert gilt das Kapital, für das der Zins (Landgutsrente) bei landes-

üblicher Bewirtschaftung im Mittel mehrerer Jahre aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück erzielt werden kann.

2 Für die Berechnung der Landgutsrente wird in der Regel das Betriebseinkommen

auf die Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit aufgeteilt und zwar im Verhältnis zu deren Ansprüchen. Der auf das Landgut entfallende Anteil des Kapitalertrages entspricht der Landgutsrente.

3 Als Bemessungsperiode gelten die Jahre 20092024. Der Ertragswert bemisst sich

nach dem Durchschnitt der für die Bemessungsperiode kalkulierten Landgutsrenten und einem mittleren Zinssatz von 4,24 Prozent.

Art. 2 Abs. 1 und 2

1 Die Bestimmungen für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes

(Schätzungsanleitung) sind im Anhang geregelt. Es gelten folgende Grundsätze: a. Bei landwirtschaftlichen Gewerben werden Boden, Ökonomie- und Alp- gebäude, die Betriebsleiterwohnung sowie landwirtschaftlich benötigte An- gestelltenzimmer nach den landwirtschaftlichen Bestimmungen der Schät- zungsanleitung geschätzt; Gebäude und Gebäudeteile, die landwirtschaftsnahen Nebentätigkeiten dienen, werden aufgrund der Be- triebsergebnisse gemäss der Beschreibung in der Schätzungsanleitung ge-

1 SR 211.412.110

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schätzt; zusätzliche Wohnungen zur Betriebsleiterwohnung und Gebäude für nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten werden nach nichtlandwirtschaft- lichen Bestimmungen geschätzt. b. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden Boden sowie Ökonomie- und Alpgebäude nach den Bestimmungen der Schätzungsanleitung bewertet; Wohnraum, Gebäudeteile und Gebäude für nichtlandwirtschaftliche Neben- tätigkeiten sind nach nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen zu bewerten.

2 Die im Anhang enthaltenen Bestimmungen und Ansätze sind für die Schätzungs-

behörden und Schätzungsexpertinnen und -experten verbindlich.

II Der bisherige Anhang 1 wird zum Anhang und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.

31. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang2 (Art. 2 Abs. 1 und 2)

Schätzungsanleitung

2 Der Anhang wird in der Amtlichen Sammlung (AS) nicht veröffentlicht, kann aber beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.admin.ch bezogen und im Internet unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Boden- und Pachtrecht > Bodenrecht heruntergeladen werden.

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